Körperschaftsteuer
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitel 2: Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften i. S. von § 49 EStG. Weiterhin sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vollständig oder teilweise vorzunehmen ist (§ 2 KStG).
Demzufolge unterscheidet § 2 KStG grundsätzlich zwei Arten der beschränkten Steuerpflicht:
beschränkte Steuerpflicht nicht im Inland ansässiger Körperschaftsteuerpflichtigen mit inländischen Einkünften i. S. des § 49 EStG (gem. § 2 Nr. 1 KStG) und
beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften, die nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, mit inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 2 Nr. 2 KStG).