Aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks und unrichtiger Eintragung im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung
doppelt als Altersvorsorgeaufwendung abgezogener Arbeitnehmerbeitrag keine neue Tatsache i. S. d. § 173 AO
Leitsatz
Hat ein Versorgungswerk im Jahresversorgungsabgabebescheid den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberbeitrag zusammengefasst in
einer Summe ausgewiesen, war in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der halbe Betrag unter Nr. 22 „Arbeitgeberanteil
zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen” und unter Nr. 23 „Arbeitnehmeranteil
zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen” ein Betrag von 0 Euro ausgewiesen, hat
die Steuerpflichtige den vom Versorgungswerk bescheinigten Gesamtbetrag aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag in der Einkommensteuererklärung
2006 im Mantelbogen unter der Rubrik „Sonderausgaben” unzutreffend unter Zeile 63 „Beiträge zu freiwilligen Versicherungen
in den gesetzlichen Rentenversicherungen und Pflichtbeiträge von Nichtarbeitnehmern zu den gesetzlichen Rentenversicherungen”
sowie den Arbeitgeberanteil (zutreffend) unter Zeile 65 eingetragen und wurden deswegen im bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid
2006 der Arbeitnehmeranteil bei den Altersvorsorgeaufwendungen doppelt berücksichtigt, so kann der Bescheid später nicht nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden; dass der unter Zeile 63 des Mantelbogens geltend gemachte Gesamtbetrag auch den Arbeitgeber-
und nicht nur den Arbeitnehmeranteil enthält, hätte der Sachbearbeiter des FA bereits zum Zeitpunkt der Veranlagung erkennen
können und müssen und stellt somit keine neue Tatsache dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2014 S. 594 Nr. 17 YAAAE-66178
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 14.05.2014 - 8 K 1142/13
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