Abkommensrechtlicher Begriff der „festen Einrichtung” im DBA Portugal
Zuständigkeit des betriebsnäheren FA für die Ermittlung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
Leitsatz
1. Unter einer festen Einrichtung i. S. d. Art. 14 DBA Portugal, die in Parallele zu dem bei den Unternehmensgewinnen maßgeblichen
Betriebstättenbegriff gesehen wird, handelt es sich um einen nicht nur vorübergehenden Stützpunkt, von dem aus sich das Wirken
des Steuerpflichtigen vollzieht. Daher reichen Räume, die den selbstständig Tätigen von der Kundenfirma zur Arbeitserleichterung
zur Verfügung gestellt sind, regelmäßig nicht.
2. Die feste Einrichtung wird grundsätzlich nur dann begründet, wenn ihre voraussichtliche Dauer auf mindestens sechs Monate
angelegt ist.
3. Zwar kommt es nicht darauf an, dass die Einrichtung dauernd benutzt wird. Sie muss aber dem Unternehmer für seine Tätigkeit
ständig zur Verfügung stehen und auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt sein, der jeweiligen Berufstätigkeit zu dienen.
4. Hintergrund für die Durchführung einer gesonderten Feststellung ist, dass das betriebsnähere FA mit den betrieblichen Verhältnissen
besser vertraut ist und deshalb grundsätzlich die Feststellung vornehmen soll.
Fundstelle(n): QAAAE-66172
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.12.2012 - 8 K 8084/10
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