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Anforderung an den Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage
Im Rechtsstreit um die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 GmbHG) hat grds. der Gesellschafter darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Einlage erbracht ist. Dies gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitablauf seit der behaupteten Zahlung. Dabei ist zugleich zu berücksichtigen, dass dem Gesellschafter im Hinblick auf den hierfür anzulegenden Beweismaßstab in einem Prozess mit dem Insolvenzverwalter keine Beweiserleichterungen zur Überzeugung des entscheidenden Tatrichters zugute kommen, da er insoweit ohne Weiteres entsprechende Beweisvorsorge hätte treffen können. Insoweit reicht von daher auch die Vorlage von Jahresabschlüssen, die die Stammeinlage als vollständig erbracht ausweisen, zumindest dann nicht, wenn nicht die mit der Herstellung des Abschlusses betrauten Steuerberater oder Wirtscha...