Verhältnis von § 7 SG zu § 17 Abs. 2 Satz 2 SG; außerdienstliches Vergehen; Diebstahl von anvertrauten Wechselkennzeichen
Leitsatz
1. Außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs. 2 Satz 2 SG auch ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig dann, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) androht (Änderung der Rechtsprechung).
2. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG erfasst außerdienstliches, strafrechtlich relevantes Verhalten abschließend und verbietet den Rückgriff auf § 7 SG unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung (Änderung der Rechtsprechung).
Gesetze: § 17 Abs 2 S 2 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 7 SG, § 23 Abs 1 SG, § 242 Abs 1 StGB
Instanzenzug: Truppendienstgericht Süd Az: S 4 VL 38/12 Urteil
Tatbestand
1Der 19... geborene Soldat wurde nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses und der Ausbildung zum Call-Center-Agenten im Jahr 2000 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen und nach einer Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr zunächst zum Soldaten auf Zeit berufen. Mit Wirkung vom ... wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des ... Der Soldat wurde zuletzt im Dezember 20... zum Hauptfeldwebel befördert.
2Nach zahlreichen Verwendungen wurde er zum zur 2. Kommandokompanie ... versetzt. Zum wurde er zum Ausbildungszentrum ... versetzt, wo er bei der ...kompanie ... als Fallschirmjägerfeldwebel und Gruppenführer eingesetzt wurde. In zeitlichem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Vorkommnissen wurde der Soldat aus seiner Verwendung herausgelöst. Derzeit wird er im Stab der Lehrgruppe z.b.V. eingesetzt; er zeichnet dort für die Planung und Steuerung der Lehrgänge verantwortlich.
3Der Soldat wurde regelmäßig, zuletzt am beurteilt. Im Bereich "Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten" erhielt er im Durchschnitt die Bewertung "5,13". In der Beschreibung seiner Persönlichkeit heißt es, er sei ein intelligenter und zielstrebiger Unteroffizier, der gerne und aus Überzeugung Soldat sei. Er habe sein Ziel, Kommandosoldat und Berufssoldat zu werden, durch viel Ehrgeiz und Engagement erreicht. Er wisse genau, was er wolle und schöpfe die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vollumfänglich aus, um seine Ziele zu erreichen. Sein Auftreten gegenüber Vorgesetzten, Kameraden und Dienstgradniedrigeren sei stets korrekt und höflich. Für die Verwendung in Stabsverwendungen erscheine er aufgrund seiner Intelligenz, seiner guten Auffassungsgabe und seiner PC-Fertigkeiten prädestiniert.
4Der nächsthöhere Vorgesetzte hat ergänzt, der Soldat sei ein gestandener Unteroffizier mit Portepee, der seine Ausbildung zum Kommandofeldwebel erfolgreich beendet habe, um im Anschluss schwerpunktmäßig im Bereich S 2 ... eingesetzt zu werden. Hier habe er sich schnell positionieren und entwickeln können. Durch seine geistigen Fähigkeiten erfasse er Sachverhalte schnell, analysiere diese und setze sie stringent und zielführend um. Eher ein Mann der leisen Töne, schaffe er es, sich neben dem allgemeinen Dienstbetrieb in diesem Fachgebiet weiter zu entwickeln. Problemen gehe er nicht aus dem Weg, sondern packe sie an. Insgesamt empfehle sich der Soldat für Stabsverwendungen. Er habe noch Potential und solle gezielt gefordert und gefördert werden. Hierbei komme es insbesondere darauf an, dass er seinen Führungsanspruch und seinen Führungswillen deutlich nach Außen kenntlich mache, um an Profil zu gewinnen. Insgesamt besitze der Soldat zweifellos das Potential, - bei Bedarf - mittelfristig bis in die höchsten Verwendungen seiner Laufbahn gefördert werden zu können.
5Die in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht als Leumundszeugen vernommenen Zeugen Hauptmann W. und Oberstleutnant B. haben den Soldaten in ihren durch Verlesung in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Aussagen als sehr intelligenten und motivierten Soldaten beschrieben, zu dem das vorgeworfene Fehlverhalten nicht passe. Sie hätten weiterhin Vertrauen zu ihm. Hauptmann W. hat den Soldaten leistungsmäßig zwischen "5,5" und "6" eingeordnet.
6Die Sonderbeurteilung vom weist als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung die Note "6,00" aus. Erläuternd ist ausgeführt, der Soldat sei bis Januar 2012 als Ausbildungsfeldwebel in der ...kompanie ... eingesetzt gewesen. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen habe er in der Ausbildung der Feldwebelanwärter nur noch bedingt eingesetzt werden können. Seine Aufgaben habe er unter Berücksichtigung seiner körperlichen Einschränkung jedoch zur vollsten Zufriedenheit der Vorgesetzten erfüllt. Der Soldat sei ab April 2012 in die Dienstgeschäfte des Bearbeiters Lehrgangsplanung und Steuerung eingewiesen worden. Dabei sei er durch Motivation und Engagement positiv aufgefallen. Seit Oktober 2012 sei er als Bearbeiter in der Lehrgangsplanung und Steuerung eingesetzt. Dabei sei es ihm gelungen, diese anspruchsvolle Tätigkeit reibungslos und ohne Qualitätseinbußen fortzuführen. Fleiß, Übersichtsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit zeichneten den Soldaten besonders aus. Er sei in den Bereichen Lehre und Ausbildung voll integriert und im Kameradenkreis geschätzt. Der Soldat habe Freude an seiner derzeitigen Tätigkeit und trage durch einen hohen persönlichen Einsatz wesentlich zu Aufgabenerfüllung bei. Er sei derzeit der richtige Mann am richtigen Platz.
7Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte führte ergänzend aus, der Soldat habe sich überraschend schnell in die für ihn völlig neue Materie eingearbeitet und dabei sehr gute Ergebnisse erzielt. Aufgrund noch ausstehender laufbahnrechtlicher Entscheidungen könne zum jetzigen Zeitpunkt eine Entwicklungsprognose lediglich bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive gegeben werden. Grundsätzliches Entwicklungspotential oberhalb davon sei jedoch vorhanden.
8In der Berufungshauptverhandlung hat der aktuelle Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Oberstleutnant L., ausgeführt, der Soldat nehme einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten erfolgreich wahr. Er habe sehr gute Arbeit geleistet, sei sehr engagiert und sehr pflichtbewusst. Der Leumundszeuge hob anerkennend hervor, dass der Soldat sich deutlich engagierter im Dienst zeige als andere Soldaten mit anhängigem Disziplinarverfahren; er hätte ihm die Belastungen durch das Verfahren nicht angemerkt und würde von dem Verfahren nichts wissen, wenn der Soldat nicht selbst berichtet hätte. Der Soldat bringe sich aktiv in das Dienstgeschehen ein. Auf seine Frage an den Soldaten, warum er nicht umziehe, habe dieser geantwortet, er fühle sich seiner Dienststelle verpflichtet. Er schätze den Soldaten, zu dem er volles Vertrauen habe, mit "6,5 - 6,7" leistungsmäßig wesentlich höher ein als durch die letzte Beurteilung ausgewiesen.
9Der aktuelle Disziplinarbuchauszug des Soldaten sowie der aktuelle Auszug aus dem Zentralregister weisen jeweils die teilweise sachgleichen strafrechtlichen Verhängungen von Geldstrafen durch das Amtsgericht C. vom und durch das Amtsgericht G. vom aus; der Zentralregisterauszug zusätzlich die durch des Amtsgerichts G. vorgenommene Gesamtstrafenbildung.
10Der Soldat ist berechtigt das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen. Er ist geschieden, seit Ende 2012 erneut verheiratet und erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 8 Z in Höhe von 2 841,65 € brutto und 2 316,71 € netto. Seiner früheren Ehefrau zahlt er bis Ende 2014 monatlich 428 € Unterhalt. Bis Ende des Jahres zahle er auch noch monatlich 200 € wegen der Verbindlichkeiten aus dem Strafverfahren ab. Für eine Kfz-Finanzierung wendet er monatlich 475 € auf.
111. Nachdem der Soldat am gegen die Anhörung der Vertrauensperson Widerspruch erklärt hatte, erfolgte seine Anhörung am . Der Amtschef Heeresamt hat gegen den Soldaten mit diesem am ausgehändigter Verfügung vom das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen vier Pflichtverletzungen eingeleitet. Die Einleitungsverfügung enthielt - als Punkt 1 - auch den Vorwurf, den Audi A 3 der von ihm getrennt lebenden (seinerzeitigen) Ehefrau "entwendet" zu haben.
12Die Schlussanhörung des Soldaten erfolgte am . Im Anschluss daran übersandte der Soldat Unterlagen, um den Nachweis zu erbringen, an dem Audi A 3 keinen Diebstahl begangen zu haben. Darüber hinaus forderte die Wehrdisziplinaranwaltschaft unter dem vom Amtsgericht G. die Bestätigung an, dass das Strafverfahren wegen des Diebstahls dieses Fahrzeugs endgültig eingestellt worden war. Die Akte wurde der Wehrdisziplinaranwaltschaft zwar übersandt, enthielt jedoch keine abschließende Entscheidung zu diesem Tatkomplex. Von der Staatsanwaltschaft T. forderte die Wehrdisziplinaranwaltschaft ebenfalls unter dem die Strafakte an; dies jedoch erfolglos.
132. Mit Zustimmung der Einleitungsbehörde hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit ihm am zugestellter Anschuldigungsschrift vom als Dienstvergehen zur Last gelegt:
"1. Der Soldat entwendete zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum April bis September 2010, in dem er als Gehilfe des Sicherheitsbeauftragten des Kommando ..., ..., mit dem Nachweis (Ausgabe und Rücknahme) von Wechselkennzeichen betraut war, das Wechselkennzeichen ... aus dem Bestand des Kommandos, um es für seine Zwecke zu behalten.
2. Der Soldat montierte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2010 an einem nicht näher feststellbaren Ort die Wechselkennzeichen der Bundeswehr, ..., ohne entsprechende Berechtigung an seinen PKW VW ... und legte bis zur Entdeckung durch die Polizei am mit diesen Kennzeichen eine Strecke von ca. 2 000 km zurück.
3. Der Soldat fuhr am gegen 01.15 Uhr mit dem Audi ..., amtliches Kennzeichen ..., auf der ...straße in ... B. und hatte zuvor das zwischenzeitlich durch die Zeugin S. bereits abgemeldete und vom Soldaten weder neu angemeldete noch haftpflichtversicherte Fahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen ... versehen, welche auf einen dem Soldaten gehörenden PKW VW ... ausgegeben worden waren, um den Eindruck einer ordnungsgemäßen Anmeldung des Fahrzeugs zu erwecken. Mit dieser Kombination von Fahrzeug und Kennzeichen legte der Soldat ca. 30 000 km zurück.
Der Soldat hatte das Fahrzeug, welches zumindest im Miteigentum der früheren Ehefrau S. und seit der Trennung im September 2009 in ihrem alleinigen Gewahrsam stand, spätestens im Frühjahr 2010 in ... W. mittels eines Ersatzschlüssels an sich genommen, obwohl er wusste, dass diese das Fahrzeug bereits im Dezember 2009 bei der Polizei als gestohlen gemeldet hatte und nach dem Fahrzeug gefahndet wurde."
14Im Ermittlungsergebnis der Anschuldigungsschrift heißt es zum Anschuldigungspunkt 3 unter anderem:
"Ungeachtet nicht abschließend zu klärender Fragen der Eigentumsverhältnisse an dem in Rede stehenden Audi ... im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB (die frühere Ehefrau hat sich im Strafverfahren auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen) stellt zumindest das Verbringen des Fahrzeugs nach B. und die anschließende Aufbewahrung des Fahrzeugs in Kenntnis der Fahndungsausschreibung des Fahrzeugs und des Umstandes, dass er selbst im Dezember 2009 durch die Polizei zum Verbleib des Fahrzeugs befragt wurde, eine schuldhafte soldatische Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG dar, deren Gewichtung hinsichtlich Art und Höhe einer zu erwartenden Disziplinarmaßnahme gesondert unter Betrachtung der Gesamtumstände der Trennungsauseinandersetzung zu bewerten sein wird."
153. In dem zu Anschuldigungspunkt 1 sachgleichen Strafverfahren war der Soldat durch das Amtsgericht C. mit rechtskräftigem Strafbefehl vom (...) wegen Diebstahls des Wechselkennzeichens zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 60 € verurteilt worden. Mit gleichzeitig rechtskräftig gewordenem Beschluss des Amtsgerichts C. vom wurde die Tagessatzhöhe auf 35 € reduziert.
16ln dem zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 sachgleichen Strafverfahren war der Soldat durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts G. vom wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt worden. Das Verfahren wegen des Diebstahls des Audi war nach § 153a StPO gegen eine Zahlung von 500 € eingestellt worden.
17Durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom erfolgte eine Gesamtstrafenbildung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 €.
184. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten durch Urteil vom in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt und die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre verkürzt.
19In tatsächlicher Hinsicht stellte es zum Anschuldigungspunkt 1 fest, der Soldat habe eingeräumt, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum April bis September 2010 das Wechselkennzeichen mit dem amtlichen Kennzeichen ... aus dem Bestand des Kommandos ... entnommen, es mit nach Hause genommen und an seinen VW-... mit dem Kennzeichen ... montiert zu haben. Vom bis sei der Soldat neben seinen originären Aufgaben zusätzlich als Gehilfe des Sicherheitsbeauftragten ... mit der Verwaltung und dem Nachweis von Wechselkennzeichen (eingeschlossen Aus- und Rückgabe) beauftragt gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt ohne Beteiligung weiterer Personen Zugang zu den Wechselkennzeichen des ... gehabt. Auf eine förmliche Bestellung des Soldaten als Sicherheitsverantwortlicher sei jedoch wegen dessen fehlender Ausbildung verzichtet worden.
20Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 stehe aufgrund der folgenden bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts G. vom fest:
"Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2010 montierte der Angeklagte die amtlichen Kennzeichen ... an seinen VW .... Bei diesem Kennzeichen handelte es sich um Tarnkennzeichen der Bundeswehr, für deren Verwendung er keine Berechtigung hatte. Der Angeklagte legte mit diesem Kennzeichen am Fahrzeug eine Strecke von ca. 2 000 km zurück."
21Ebenso stehe zum Anschuldigungspunkt 3 aufgrund der folgenden bindenden Feststellungen des Amtsgerichts G. in seinem Urteil vom fest:
"Der Angeklagte nahm zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2010 den schwarzen Audi ..., amtliches Kennzeichen ..., mittels eines Ersatzschlüssels an sich und fuhr sodann nach B. Das Auto war jedenfalls im Besitz seiner damals getrennt lebenden, heute geschiedenen Ehefrau.
Danach hat der Angeklagte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... versehen, welche für einen, auf ihn zugelassenen VW ... ausgegeben waren. Er nutzte diese Kennzeichen, um den Eindruck einer ordnungsgemäßen Anmeldung des Fahrzeugs zu erwecken. Der Angeklagte hat das von der Zeugin S. bereits abgemeldete Fahrzeug weder neu angemeldet noch haftpflichtversichert. Er legte mit dieser Kombination von Fahrzeug und Kennzeichen ca. 30 000 km zurück. Unter anderem fuhr der Angeklagte am gegen 01.15 Uhr mit diesem Audi ... auf der ...straße in ... B."
22Der Soldat habe diese Sachverhalte vollumfänglich eingeräumt, sein Verhalten zu allen Anschuldigungspunkten jedoch damit zu erklären versucht, sich in einer Notlage befunden zu haben. Das Wechselkennzeichen habe er auf seinen VW ... montiert, weil ihm das Hin- und Hermontieren des Kennzeichens vom Audi auf den VW ... zu lästig geworden sei. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass der Audi durch ihn im Straßenverkehr habe geführt werden dürfen, da er mit einem ordnungsgemäßen Kennzeichen versehen gewesen sei.
23Diese Einlassungen würden das Handeln des Soldaten weder rechtfertigen noch erklären. Die Auffassung, er habe sich in einer Notlage befunden, entbehre jeder Grundlage. Der Soldat habe vielmehr aus purem Eigennutz und Bequemlichkeit das Wechselkennzeichen aus den Beständen der Bundeswehr entwendet und auf seinen Pkw montiert. Gleiches gelte für das Ummontieren des Kennzeichens seines VW-... auf den Audi. Auch die Einlassung hinsichtlich der bestehenden Pflichtversicherung für den Audi entbehre jeder Grundlage. Es handele sich um reine Schutzbehauptungen.
24Der Soldat habe durch sein Fehlverhalten nicht nur Strafgesetze verletzt, sondern darüber hinaus jeweils vorsätzlich auch die Pflicht zu treuem Dienen gemäß § 7 SG (Anschuldigungspunkte 1 und 2), die Pflicht zu achtungsvollem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG (Anschuldigungspunkt 1) sowie außerhalb des Dienstes gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG (Anschuldigungspunkte 2 und 3).
25Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu beachten, dass das Dienstvergehen äußerst schwerwiegend sei. Dabei falle auch ins Gewicht, dass der Soldat nicht nur in Bezug auf die entwendeten Wechselkennzeichen, sondern auch durch die Montage dieser Wechselkennzeichen auf seinen VW-... und die Ummontierung des Kennzeichens seines VW ... auf den nicht zugelassenen Audi Strafgesetze verletzt habe. Der Soldat habe damit ein hohes Maß an Bedenkenlosigkeit im Hinblick auf die Rechtsordnung gezeigt. Ein solches Verhalten sei Beleg für mangelnde Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten und stelle dessen persönliche Integrität und Aufrichtigkeit in Frage. Dazu trete erschwerend, dass es sich um zwei Fälle der Urkundenfälschung und er als Vorgesetzter gehandelt habe.
26Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilde eine Dienstgradherabsetzung. An der Höhe des Schadens anzuknüpfen sei vorliegend nicht sachgerecht. Die Schwere des Dienstvergehens ergebe sich daraus, dass es sich bei den Wechselkennzeichen um ein besonders hohes Gut gehandelt habe. Auch wenn im Hinblick auf das Anvertrautsein die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen sei, sei sie deshalb nicht auszusprechen, weil keine förmliche Bestellung des Soldaten als Gehilfe des Sicherheitsbeauftragten erfolgt sei. Zu Gunsten des Soldaten sei zu berücksichtigen, dass dieser in seiner Dienstzeit sehr ordentliche dienstliche Leistungen gezeigt habe. Auch dass beide Leumundszeugen ihr fortstehendes Vertrauen zu dem Soldaten bekundet hätten, falle positiv ins Gewicht. Jedoch sei zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er wegen des Vorkommnisses von seinem originären Dienstposten als Ausbilder habe abgelöst werden müssen und die auszubildenden Soldaten von den Vorkommnissen Kenntnis erhalten hätten. Im Hinblick auf die verschiedenen strafrechtlich relevanten Rechtsverstöße und die lange Dauer des strafbewehrten Handelns sei eine Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels nicht ausreichend, vielmehr eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels erforderlich. Angesichts der Aussagen der Leumundszeugen und der bisher gezeigten dienstlichen Leistungen sei es allerdings vertretbar ist, die Frist für die Wiederbeförderung auf zwei Jahre zu verkürzen.
275. Gegen das dem Soldaten am zugestellte Urteil hat dieser am in vollem Umfang Berufung einlegen lassen und beantragt, ihn zu einer milderen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.
28Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, vom äußeren Ablauf her würden die Anschuldigungen zwar zutreffen; das Truppendienstgericht habe jedoch zu seinen Lasten unzutreffende maßnahmeverschärfende Feststellungen getroffen. Darüber hinaus seien maßnahmemildernde Umstände nicht angemessen berücksichtigt worden.
29Die angeschuldigten Vorgänge seien im Zusammenhang zu betrachten: Im Spätsommer des Jahres 2009 habe seine frühere Ehefrau im Rahmen der ehelichen Trennungsauseinandersetzungen auch den Audi an sich genommen, als dessen Eigentümer er sich angesehen habe. Im Frühjahr 2010 habe er den Audi zufällig in W. entdeckt. Er sei etwa eine Woche später nochmals dorthin gefahren und habe den Audi mit einem Zweitschlüssel nach B. verbracht. Das Fahrzeug habe dort mehrere Monate ungenutzt gestanden. Der von ihm genutzte VW ... sei wiederholt defekt gewesen und habe in die Werkstatt gebracht werden müssen. In dieser Situation sei er auf den Gedanken gekommen, den Audi zu nutzen. Ohne sich nähere Gedanken über die rechtliche Situation zu machen, habe er die Kennzeichen des Passat an den Audi montiert. In der Folgezeit habe er den Audi, wenn der Passat wieder einmal defekt gewesen sei, genutzt.
30Im Laufe des Jahres 2010 sei er ferner auf die Idee gekommen, dass er dienstliche Wechselkennzeichen dazu nutzen könne, um das ständige, umständliche Umtauschen der Kennzeichen am Passat und am Audi zu vermeiden. Er habe daher die Wechselkennzeichen ... in der Absicht an sich genommen, sie zurückzuführen, sobald der technische Mangel am Passat endgültig beseitigt und der Wagen wieder nutzbar sei. In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat zusätzlich ausgeführt, er habe beabsichtigt, die Kennzeichen anlässlich einer für Oktober 2010 anberaumten Besprechung wieder zurückzugeben.
31Zu den Wechselkennzeichen hätten vier Kameraden selbstständig Zugang gehabt. Er sei Gehilfe des Sicherheitsbeauftragten gewesen, dazu allerdings nicht förmlich bestellt worden. Die Herabsetzung in den Dienstgrad sei unangemessen, zumal die Straftaten ausweislich des Strafausspruchs nicht schwer wögen. Zudem sei er sich nicht bewusst gewesen, durch die Verwendung der Kennzeichen eine Urkundenfälschung zu begehen. Die Ausgabe der Wechselkennzeichen sei nicht an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft gewesen. Er habe im Gegenteil eine äußerst laxe und durch das Fehlen jeglicher Dienstaufsicht gekennzeichnete Praxis angetroffen. Der Materialwert der Kennzeichen bewege sich im Bagatellbereich. Anders als im truppendienstgerichtlichen Urteil vertreten, sei auf deren Sachwert abzustellen. Im Übrigen habe er immer beabsichtigt, die Kennzeichen zurückzugeben. Letztlich habe ein furtum usus vorgelegen. Das Truppendienstgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass er von seinem originären Dienstposten als Ausbilder abgelöst worden sei, weil aufgrund seiner Vorführung durch die Feldjäger die auszubildenden Soldaten von den Vorkommnissen Kenntnis erlangt hätten. Zudem hätte er ohne diese Ablösung seine Ausbildertätigkeit nicht mehr wahrnehmen können, weil er zwei Wochen später wegen einer Knieoperation ohnehin ausgefallen wäre. Die Leumundszeugen hätten seine Persönlichkeit zutreffend gewürdigt und eine hervorragende Nachbewährung liege vor. Hinzu trete sein ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit. Es sei ihm nicht darauf angekommen, sich zu Lasten des Dienstherrn zu bereichern. Er habe in der Verwendung der Wechselkennzeichen lediglich eine Möglichkeit der einfacheren Handhabung gesehen.
Gründe
321. Die von dem Soldaten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO eingelegte Berufung ist form- und fristgerecht erfolgt. Da die Berufung ausschließlich vom Soldaten eingelegt wurde, ist der Senat an das Verschlechterungsverbot gebunden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO).
332. Das Rechtsmittel ist von dem Soldaten in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (a) auf der Grundlage eines ohne schwere Fehler durchgeführten Verfahrens (b) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (c), diese rechtlich zu würdigen (d) sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (e).
34a) Die Anschuldigungsschrift bedarf im Hinblick auf Anschuldigungspunkt 3 (2. Absatz) der Auslegung, da sich die Formulierung, der Soldat habe den Audi "an sich genommen", von dem in Ziffer 1 der Einleitungsverfügung angeschuldigten Verhalten unterscheidet. In ihr wird dem Soldaten vorgehalten, das Fahrzeug "entwendet(e)" zu haben, wodurch der Vorwurf eines Diebstahls in den Raum gestellt wird.
35Gemäß § 123 Satz 3 WDO i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO dürfen zum Gegenstand der Urteilsfindung nur solche Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Die Anschuldigungsschrift muss dabei gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO die Tatsachen, in denen ein schuldhaftes Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Der dem Soldaten gegenüber erhobene Vorwurf muss in der Anschuldigungsschrift so deutlich und klar sein, dass dieser sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann. Bei Zweifeln über Gegenstand und Umfang des in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Fehlverhaltens ist die Anschuldigungsschrift aus der Sicht des Empfängers, wie sie bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, auszulegen. Verbleiben insoweit Zweifel, fehlt es an einer Anschuldigung im Sinne des § 99 Abs. 1 WDO (vgl. BVerwG 2 WD 1.12 - juris Rn. 30 m.w.N.).
36Aus der Sicht des Empfängers ist die Anschuldigungsschrift in Ziffer 3 (2. Absatz) bei objektiver Betrachtungsweise dahingehend zu verstehen ist, dass der Soldat nicht angeschuldigt worden ist, das Fahrzeug gestohlen, sondern es in strafrechtlich irrelevanter Weise an sich gebracht zu haben. Dies folgt daraus, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft in der Anschuldigungsschrift den Vorwurf nicht mehr wie in der Einleitungsverfügung dahingehend fasst, der Soldat habe das Fahrzeug "entwendet", womit nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Diebstahl bezeichnet wird. Dass sie mit der Abkehr von dieser Formulierung und dem Übergang zur Formulierung, der Soldat habe das Fahrzeug "an sich genommen", die Anschuldigung reduziert hat, wird auch an den Ausführungen im wesentlichen Ermittlungsergebnis (der Anschuldigungsschrift) deutlich, das bei der Auslegung mit heranzuziehen ist (vgl. BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 <80> = NZWehrr 2005, 122 m.w.N.). Dort ist ausgeführt, "Ungeachtet nicht abschließend zu klärender Fragen der Eigentumsverhältnisse an dem in Rede stehenden Audi ... im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB ... (stelle) zumindest das Verbringen des Fahrzeugs nach B. und die anschließende Aufbewahrung des Fahrzeugs ... eine schuldhafte soldatische Pflichtverletzung ... dar".
37Dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit dem Wechsel der Formulierung in Anschuldigungspunkt 3 vom Vorwurf eines Diebstahls abrücken wollte, wird zudem aus einem Vergleich mit Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift deutlich. Dort ist übereinstimmend mit Ziffer 3 der Einleitungsverfügung und unverändert davon die Rede, der Soldat habe Wechselkennzeichen "entwendet".
38b) Das disziplinargerichtliche Verfahren leidet auch an keinem wesentlichen Verfahrensmangel, obgleich der Soldat nach der Schlussanhörung am noch Unterlagen übermittelt hat, die den Nachweis über die wahren Eigentumsverhältnisse am Audi ... erbringen sollten, und die Wehrdisziplinaranwaltschaft sowohl vom Amtsgericht G. als auch von der Staatsanwaltschaft T. Informationen angefordert hat. Nimmt der Wehrdisziplinaranwalt nach einer als Schlussanhörung im Sinne des § 97 Abs. 3 Satz 1 WDO vorgesehenen Vernehmung erneut Ermittlungen auf, hat er den Soldaten nach dem (endgültigen) Abschluss dieser Ermittlungen erneut - nunmehr abschließend - zu hören (so Beschlüsse vom - BVerwG 2 WDB 3.05 - Buchholz 450.2 § 97 WDO 2002 Nr. 1 und vom - BVerwG 2 WD 8.12 - juris Rn. 19). Dass dies hier unterblieb, musste den Vorsitzenden der Truppendienstkammer aber nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO veranlassen, auf eine Nachholung hinzuwirken. Da die Strafverfolgungsbehörden nicht reagiert haben, erbrachten die Anfragen keine neuen Erkenntnisse. Dies gilt auch für die vom Soldat der Wehrdisziplinaranwaltschaft selbst übermittelten und ihm somit bekannten Unterlagen. Soweit die Wehrdisziplinaranwaltschaft aus ihnen rechtliche Folgerungen zog, folgt auch daraus nicht das Erfordernis einer erneuten Schlussanhörung, weil die rechtlichen Folgerungen für den Soldaten ausschließlich vorteilhaft waren. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft rückte nach Auswertung der Unterlagen von dem Vorwurf ab, der Soldat habe das Fahrzeug gestohlen (vgl. 2. a).
39c) In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats fest:
40aa) Der Soldat nahm im Zeitraum April bis September 2010, in dem er als Gehilfe des Sicherheitsbeauftragten des Kommandos ..., ..., tätig war, wissentlich und willentlich das Wechselkennzeichen ... aus dem Bestand des Kommandos in der Absicht an sich, es sich rechtswidrig zuzueignen. Zu diesem Zeitpunkt umfasste der Aufgabenbereich des Soldaten auch die Ausgabe und die Rücknahme von Wechselkennzeichen. Eine förmliche Bestellung als Gehilfe des Sicherheitsbeauftragten war nicht erfolgt.
41Die Feststellung beruht auf der weitgehend geständigen Einlassung des Soldaten, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht. Soweit es die Feststellung des Aufgabenbereichs des Soldaten betraf, beruht die Feststellung zusätzlich auf der durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Stellungnahme des Hauptmanns G. vom .
42Soweit der Soldat im Berufungsverfahren seine Zueignungsabsicht in Abrede und in der Berufungshauptverhandlung zudem einen konkreten Besprechungstermin als Rückgabetermin für die Wechselkennzeichen in den Raum gestellt hat, liegt zum einen ein gesteigerter Vortrag vor, der ihn insoweit unglaubhaft werden lässt; dies gilt umso mehr, als der Soldat in der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht erst auf gerichtliche Nachfrage erklärt hatte, er hätte die Kennzeichen "einfach (wieder) abgegeben". Zum anderen ist die - im Rahmen des Berufungsverfahrens - erklärte Absicht, die Wechselkennzeichen dann zurückbringen zu wollen, wenn der VW wieder problemlos nutzbar sei, vage und deshalb schon aus Rechtsgründen nicht geeignet, die Zueignungsabsicht auszuschließen. Ein furtum usus, auf den sich der Soldat nunmehr stützt, liegt lediglich bei einer nur vorübergehenden Gebrauchsabsicht vor (Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 242 Rn. 38). Dabei ist auf den Willen des Täters zur alsbaldigen Rückführung abzustellen. An einem Willen zur alsbaldigen Rückführung fehlte es zur Überzeugung des Senats jedoch bei dem Soldaten, weil er die im September 2010 aus dem Bestand des Kommandos entfernten Wechselkennzeichen erst nach der Aufdeckung der Tat durch die Polizei im September 2011 wieder zurückgegeben hat. Angesichts eines Rückgabezeitraums von mindestens einem Jahr, der sich zudem nur wegen der Aufdeckung der Tat auf diesen Umfang beschränkte, ist der Vortrag nicht nur unglaubhaft, sondern auch ungeeignet, die Zueignungsabsicht entfallen zu lassen.
43bb) Nach den gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindenden Feststellungen des Amtsgerichts G. vom , an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, sowie aufgrund der geständigen Einlassung des Soldaten steht zum Anschuldigungspunkt 2 fest, dass dieser zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2010 die amtlichen Wechselkennzeichen ... wissentlich und willentlich an seinen VW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... in dem Wissen um die fehlende Berechtigung dazu anmontiert und mit diesen Kennzeichen am Fahrzeug eine Strecke von ca. 2 000 km zurückgelegt hat.
44cc) Nach den gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindenden Feststellungen des Amtsgerichts G. vom , an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, sowie aufgrund der geständigen Einlassung des Soldaten steht zum Anschuldigungspunkt 3 (1. Absatz) ferner fest, dass der Soldat den Audi ..., amtliches Kennzeichen ..., welcher weder angemeldet noch haftpflichtversichert war, wissentlich und willentlich mit den amtlichen, für den auf ihn zugelassenen VW ... ausgegebenen Kennzeichen ... versehen und damit ca. 30 000 km zurückgelegt hat.
45dd) Aufgrund der geständigen Einlassung des Soldaten steht ferner fest, dass der Soldat zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2010 den schwarzen Audi ..., amtliches Kennzeichen ..., mittels eines Ersatzschlüssels wissentlich und willentlich an sich gebracht und nach B. gefahren hat, obwohl das Auto sich jedenfalls nach der Trennung zunächst im Besitz seiner von ihm damals getrennt lebenden (früheren) Ehefrau befand. Eine Bindung des Senats an die diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts G. vom bestand gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO nicht, weil das Verfahren bezüglich dieses Vorwurfs zuvor durch nach § 153a StPO vorläufig eingestellt worden war und das Urteil insoweit nicht auf diese Feststellungen beruht.
46d) Der Soldat hat durch sein Verhalten ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
47aa) Er hat durch das zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellte Verhalten wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, gegen § 7 SG verstoßen. Er verpflichtet auch zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, insbesondere zur Wahrung der Strafgesetze ( BVerwG 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 = Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 42, jeweils Rn. 49). Dabei muss es sich um einen Rechtsverstoß von Gewicht handeln, der zudem in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht ( BVerwG 2 WD 9.06 - BVerwGE 128, 319 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 57, jeweils Rn. 41, vom - BVerwG 2 WD 19.07 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 42 Rn. 32 = NZWehrr 2009, 73 und vom - BVerwG 2 WD 4.13 - Rn. 34). Ein solcher Verstoß liegt vor, da der Soldat den Straftatbestand des § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht und sich das Fehlverhalten unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichtet hat.
48Darüber hinaus hat der Soldat gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.
49bb) Er hat ferner durch das zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellte Verhalten wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen.
50(1) Ein außerdienstliches Dienstvergehen liegt vor, da der Soldat das Verhalten sowohl außer Dienst als auch außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zeitigte (zum kumulativen Erfordernis: BVerwG 2 WD 16.08 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 43 Rn. 39). Dass er dabei die im Eigentum des Bundes stehenden Wechselkennzeichen einsetzte, lässt die Pflichtverletzung nicht zu einer innerdienstlichen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG werden. Dies widerspräche nicht nur dem Gesetzeswortlaut, der ausschließlich an das originär dienstliche Verhalten des Soldaten sowie an dessen dienstlich geprägten Aufenthaltsbereich anknüpft, sondern auch der im Zusammenhang mit dem Anschuldigungspunkt 3 dargelegten gesetzgeberischen Intention. Beides verbietet, aus dem Einsatz dienstlichen Materials einen dienstlichen Bezug im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG abzuleiten. Dazu sind ebenfalls nicht die Rückwirkungen des Fehlverhaltens auf den Dienstherrn geeignet (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).
51Die Verwendung der Wechselkennzeichen stellt jedoch einen Bezug zum Dienst her und verleiht dem außerdienstlichen Verhalten damit disziplinarische Relevanz.
52Dabei kommt es bei dem Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten geeignet war, eine solche Wirkung auszulösen. Denn die Vorschrift stellt allein auf das Verhalten des betreffenden Soldaten ab, ohne dass es für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung auf den konkreten Eintritt einer solchen Beeinträchtigung ankommt. Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten kann durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Dies ist der Fall.
53(2) Ein Verstoß auch gegen § 7 SG in Gestalt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung liegt hingegen nicht vor. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG bildet eine abschließende Regelung für Verfehlungen strafrechtlichen Gehalts außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem Begriff der "ernsthaften" Beeinträchtigung in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG - wie nachfolgend im Zusammenhang mit Anschuldigungspunkt 3 dargelegt - eine disziplinarisch restriktive Erfassung außerdienstlichen Fehlverhaltens und nimmt strafrechtlich relevantes Verhalten davon nicht aus.
54cc) Sofern es das wissentliche und willentliche Anbringen des für den VW ... vorgesehenen Kennzeichens an den Audi betrifft, hat der Soldat ebenfalls vorsätzlich gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen. Ein außerdienstliches Verhalten liegt vor, da der Soldat das Verhalten sowohl außer Dienst als auch außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zeitigte.
55Das Verhalten war auch geeignet, die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Soldaten erfordert, i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ernsthaft zu beeinträchtigen und damit disziplinarwürdig.
56(1) Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch ein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder dessen Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Dies ist bei strafrechtlich relevantem Verhalten eines Soldaten auch außerhalb des Dienstes in Betracht zu ziehen ( BVerwG 2 WD 19.06 - juris Rn. 36 m.w.N. und vom - BVerwG 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch BVerwG 2 B 52.13 - juris Rn. 7).
57(2) Der Begriff der "ernsthaften" Beeinträchtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verlangt indes, nicht jeden Verstoß gegen mit Freiheits- oder Geldstrafe bewehrte Strafgesetze als ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten anzusehen ( BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <24 f.> sowie vom - BVerwG 2 WD 9.06 - BVerwGE 128, 319 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 57, jeweils Rn. 41). Soweit der Senat in der Vergangenheit dem § 17 Abs. 2 Satz 2 SG die Dienstpflicht entnommen hatte, "außerhalb des Dienstes keine mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Straftaten zu begehen" (vgl. etwa Urteil vom - 2 WD 19.07 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 42 Rn. 32 = NZWehrr 2009, 73 zu § 7 SG), hält er daran nicht fest.
58Auslegungsleitend ist dabei die Erwägung, dass Satz 2 des § 17 Abs. 2 SG durch Art. IV Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom (BGBl. I S. 1481) eingefügt wurde. Ausweislich der Gesetzesbegründung entspricht die Vorschrift inhaltlich dem durch Art. II § 2 Nr. 3 a) des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom (BGBl. I S. 725) eingefügten § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, demzufolge ein außerdienstliches Fehlverhalten nur noch unter den seinerzeit verschärften Anforderungen tatbestandlich ein Dienstvergehen bilden soll (zum Beamtendisziplinarrecht: BTDrucks V/1693 S. 10 i.V.m. BTDrucks V/313, dort Nr. 2, sowie Urteil vom a.a.O. <24 ff.>). Die frühere Auffassung von der sehr weitgehenden Wohlverhaltenspflicht auch außer Dienst sollte danach ähnlich wie im Beamtenrecht mit der Gesetzesänderung auch für das Soldatenrecht als nicht mehr zeitgemäß aufgegeben werden. Dass die Frage des außerdienstlichen Fehlverhaltens nicht wie für das Beamtenrecht in den Bestimmungen zum allgemeinen Tatbestand des Dienstvergehens (§ 77 BBG) in § 23 SG, sondern in § 17 Abs. 2 SG geregelt wurde, ist nach der Gesetzesbegründung zwar darauf zurückzuführen, dass der Soldat im Gegensatz zu Beamten in Gemeinschaftsunterkünften wohnt und in den militärischen Unterkünften und Anlagen auch außer Dienst die Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung, insbesondere die Befolgung von Befehlen und die Achtung der Kameradschaftspflicht, gewährleistet sein muss. Im Übrigen sollte aber durch die Einbeziehung des Satzes 2 in § 17 Abs. 2 SG der Grundsatz unberührt bleiben, dass der Soldat nicht mehr wegen jedes Fehlverhaltens im privaten Bereich disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden soll (vgl. BTDrucks VI/1834 S. 71; vgl. auch Jahresbericht des Wehrbeauftragten 1967, BTDrucks V/2948).
59(3) Die auf eine disziplinarisch restriktive Erfassung außerdienstlichen Verhaltens abzielende Gesetzesänderung strahlt darauf aus, in welchem Umfang außerdienstliches, strafrechtlich relevantes Verhalten, das keinen (sonstigen) Bezug zur Dienstausübung aufweist, eine ernsthafte Beeinträchtigung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG erwarten lässt (vgl. bereits BVerwG 2 WD 55.79 - BVerwGE 73, 15 <18> = NZWehrr 1981, 28).
60Die aus einem Verstoß gegen die Strafrechtsordnung resultierenden Zweifel an der Rechtstreue eines Soldaten und damit seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sind umso größer, je höher die Sanktionsdrohung ist, über die sich das vorgeworfene Verhalten hinwegsetzt. Daher bietet der Strafrahmen der verletzten Norm des Strafgesetzbuches einen Anhalt für die Bestimmung der Disziplinarwürdigkeit der außerdienstlichen Straftat. Das gesetzgeberische Ziel einer restriktiven Erfassung außerdienstlichen Fehlverhaltens wäre aber nicht zu erreichen, wenn ein Strafrahmen, der Freiheitsstrafen auch in geringer Höhe erlaubt, bereits für sich genommen die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens begründen könnte. Andernfalls könnte nämlich schon jede Beleidigung gemäß § 185 StGB im privaten Bereich das Erfordernis disziplinarer Ermittlungen nach sich ziehen. Lässt der Sanktionsrahmen der Strafnorm dagegen eine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich zu, kommt hierin die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Tat einen auch im Vergleich mit anderen Straftaten erhöhten Unrechtsgehalt hat. Wer eine derart schwerwiegende Straftat begeht, beeinträchtigt schon damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft. Erlaubt der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, kann hieraus bereits die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens folgen (vgl. für das Beamtendisziplinarrecht: BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 24).
61Erlaubt die Sanktionsdrohung der Strafrechtsnorm noch keine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich, bedarf es zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue des Soldaten resultierenden Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens zusätzlicher Umstände. Negative Rückschlüsse auf die Integrität, die dienstliche Zuverlässigkeit und die Verwendbarkeit eines Soldaten können sich auch aus den Umständen der Begehung des Dienstvergehens ergeben. Insbesondere kann der Wiederholung eines mit einer geringeren Sanktionsdrohung bewehrten strafbaren Verhaltens oder einer einschlägigen Vorbelastung Rechnung zu tragen sein (vgl. für das Beamtendisziplinarrecht: BVerwG 2 B 37.12 - juris Rn. 29).
62(4) Das Verhalten des Soldaten ist folglich disziplinarwürdig.
63Der Soldat hat den Straftatbestand einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB verwirklicht, die mit einer Geld- oder aber einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann, womit er sich im Bereich der (mittel)schweren Strafandrohung bewegt (vgl. BVerwG 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17). Soweit der Soldat gegen die vom Senat geteilte strafrechtliche Würdigung seines Verhaltens durch das Amtsgericht G. einwendet, er sei sich nicht bewusst gewesen, mit seinem Verhalten diesen Straftatbestand zu verwirklichen, überzeugt dies nicht. Da der Soldat die den Tatbestand konstituierenden Elemente kannte, läge insoweit ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 16 Rn. 13), der selbst bei der Annahme eines Rechtsirrtums für den intelligenten Soldaten nach § 17 Satz 2 StGB vermeidbar gewesen wäre. Entsprechendes gilt für den Einwand des Soldaten, er sei sich keines Verstoßes gegen §§ 1, 6 des Pflichtversicherungsgesetzes bewusst gewesen. Darüber hinaus geht der Senat - wie das Truppendienstgericht - von einer Schutzbehauptung aus, da allgemein bekannt ist, dass sich der Versicherungsschutz nur auf das konkret zugelassene Kraftfahrzeug bezieht.
64Da der am Strafrahmen gemessene Unrechtsgehalt der Tat schon wegen der mit dem Fahrzeug zurückgelegten 30 000 km nicht gering wiegt, war die Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG erheblich.
65(5) Dass es nicht zusätzlich darauf ankommt, ob eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist, wurde bereits dargelegt. Entsprechendes gilt für den untersagten Rückgriff auf § 7 SG.
66dd) Soweit die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Soldaten des unter Anschuldigungspunkt 3 (2. Absatz) beschriebenen Verhaltens angeschuldigt hat, ist dieses Verhalten nicht disziplinarwürdig. Der Soldat ist von diesem Vorwurf freizustellen.
67(1) Dem Verhalten fehlt es an jeglichem Bezug zum Dienst oder zu dienstlichen Unterkünften oder dienstlichen Anlagen, so dass es sich als außerdienstliche Verhaltensweise darstellt. Sie begründet nach dem Angeschuldigten jedoch weder eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr noch - wie vorliegend in Betracht zu ziehen - eine Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens in die dienstliche Stellung des Soldaten, die i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ernsthaft wäre.
68Zwar ist das gegen den Soldaten geführte Strafverfahren wegen des Diebstahls des Audis nach § 153a StPO eingestellt worden, was gerade die schuldhafte Begehung des Straftatbestandes voraussetzt (vgl. BVerwG 2 WD 35.09 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 33 = NZWehrr 2011, 72). Gleichwohl folgt daraus nicht die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens unter dem Gesichtspunkt, dass der Soldat damit einen Straftatbestand verwirklicht hat, der einen mittleren Strafrahmen aufweist (vgl. 2 d) cc) (3)). Diesen Umstand zu berücksichtigen, steht bereits die Beschränkung der Anschuldigungsschrift auf ein strafrechtlich irrelevantes Verhalten entgegen (vgl. 2 a)).
69(2) Darüber hinaus liegen auch keine sonstigen qualifizierenden Umstände vor, aus denen sich verlässlich Rückschlüsse auf mangelnde Gesetzestreue oder auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung dienstlicher Pflichten ableiten ließen. Das angeschuldigte Verhalten des Soldaten betrifft vielmehr ausschließlich den Bereich zivilrechtlicher Besitzansprüche und ist zudem auch nicht wiederholt erfolgt (vgl. BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <27> und BVerwG 2 B 37.12 - juris Rn. 29).
70e) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
71aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt die Verfehlung schwer.
72Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind durch die zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellte Verletzungen der Pflicht zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und der Pflicht zum treuen Dienen gekennzeichnet (§ 7 SG). Die Pflicht zum treuen Dienen gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich auch daraus, dass der Soldat gegen seine Pflicht zur Beachtung der Strafgesetze verstoßen und kriminelles Unrecht begangen hat; er ist auch entsprechend rechtskräftig verurteilt worden. Aber auch die Verletzungen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) wiegen schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist.
73Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Hauptfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).
74Zu Lasten des Soldaten wirkt auch, dass ihm die Wechselkennzeichen anvertraut waren. Anvertraut ist eine Sache einem Soldaten, wenn diesem dafür eine besondere dienstliche Schutz- und Verwendungspflicht und damit auch eine Garantenstellung übertragen worden ist. Denn Anvertrauen ist - im Wehrdisziplinarrecht nicht anders als im Strafrecht - die Hingabe oder das Belassen einer Sache durch den Berechtigten zum Verwalten und Verwenden in dem Vertrauen, der Besitzer werde mit der ihm überlassenen Sache ausschließlich im Sinne des Anvertrauenden verfahren, sie also nur in seinem Sinne aufbewahren, verwenden und sie schützen. Allein die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Gegenstände reicht für eine Feststellung des Anvertrautseins nicht aus. Von einem Zugriff auf einen einem Soldaten anvertrauten Gegenstand ist nur dann auszugehen, wenn er sich bei gewöhnlichem Ablauf regulär im Arbeitsbereich des Soldaten befindet und dieser sich auch faktisch gewöhnlich mit der Verwahrung und Verwaltung von derartigen Gegenständen befasst. Dass eine Befassung mit dem fraglichen Objekt aufgrund von Einzelweisungen im Bedarfsfall nicht auszuschließen ist, rechtfertigt dagegen die mit der Feststellung des Anvertrautseins regelmäßig verbundene höhere Sanktionsdrohung nicht (vgl. BVerwG 2 WD 16.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 43 Rn. 38 m.w.N.). Auf der Grundlage der durch Verlesen eingeführten Aussage des Hauptmanns G. vom , aber auch der Aussagen des Soldaten selbst waren ihm die Wechselkennzeichen anvertraut. Sie befanden sich regulär im Arbeitsbereich des Soldaten und er war auch faktisch gewöhnlich und nicht nur situativ und auf Einzelweisung mit deren Verwaltung befasst. Dass im Rahmen dessen nicht nur er, sondern vier Personen Zugriff auf sie hatten, nimmt dem Soldaten nicht seine Vertrauensstellung. Ebenso wenig der Umstand, dass er nicht gem. Ziffer 112 der ZDv 2/30 förmlich zum Gehilfen des Sicherheitsbeauftragten bestellt worden war. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass mit dieser Funktion zwingend die Verwaltung gerade auch von Wechselkennzeichen verbunden ist; zum anderen bestand auf Seiten des Soldaten kein Zweifel daran, dass ihm die Wechselkennzeichen anvertraut waren. Die Warnfunktion, die man - wie von der Verteidigung vorgetragen - der förmlichen Bestellung beimessen mag, kommt bei dem Soldaten zudem deshalb nicht zum Tragen, weil er auf die von ihm selbst eingeführten Kontrollmaßnahmen hingewiesen hat, mit denen er der äußerst laxen Ausgabepraxis begegnen wollte. Dieser Umstand belegt eindeutig, dass er sich hinsichtlich der Verwaltung der Wechselkennzeichen in besonderer Weise in die Pflicht genommen gesehen hat und insoweit auch keine Unklarheiten bestanden. Dies gilt umso mehr, als sich der Soldat nach eigener Aussage selbst nicht in die von ihm eingeführte Ausgabeliste eingetragen hat.
75Erschwerend tritt hinzu, dass die Wechselkennzeichen von ihrer Zielsetzung her nur in Fällen eingesetzt werden dürfen, in denen dies aus Gründen der Sicherheit geboten ist. Daran ändert die - ausweislich der durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführte Stellungnahme des ...-Sicherheitsbeauftragten vom - tatsächlich eher laxe Ausgabepraxis nichts.
76Soweit es um den Diebstahl des Wechselkennzeichens geht, bewegt sich die Schadenssumme allerdings unterhalb des "Bagatellbetrags" von 50 €. Weitere wirtschaftliche Schäden traten beim Dienstherrn durch die Nutzung der Wechselkennzeichen durch den Soldaten nicht ein.
77bb) Das Dienstvergehen schädigte den Dienstherrn durch den Diebstahl, hatte jedoch keine weiteren feststellbaren Auswirkungen auf das Vermögen des Dienstherrn. Im Übrigen geht der Senat zugunsten des Soldaten davon aus, dass die Ablösung des Soldaten von seinem Dienstposten nicht durch das Dienstvergehen, sondern krankheitsbedingt erfolgt ist und sich die Umstände seiner Festnahme nicht mehr aufklären lassen, so dass ihr auch keine besondere Außenwirkung beigemessen werden kann.
78cc) Die Beweggründe des Soldaten sind durch Eigennutz charakterisiert. Daran ändert auch der Einwand nichts, er habe die Wechselkennzeichen nicht an sich genommen, um sich an ihnen zu bereichern, sondern "nur", um sich eine einfachere Handhabung zu ermöglichen.
79dd) Das Maß der Schuld wird durch das vorsätzliche Handeln des voll schuldfähigen Soldaten bestimmt.
80Auf Milderungsgründe in den Umständen der Tat (vgl. z.B. BVerwG 2 WD 18.07 - juris Rn. 59 m.w.N.) kann sich der Soldat nicht berufen. In Betracht zu ziehen ist auch nicht eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten. Eine Augenblickstat liegt vor, wenn der Entschluss zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den Umständen eines Augenblickszustandes zustande gekommen ist. Von Spontaneität, Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit ist nicht mehr zu sprechen, wenn das Dienstvergehen sich - wie vorliegend - über einen längeren Zeitraum erstreckt.
81Der Milderungsgrund eines Mitverschuldens von Vorgesetzten in der Form einer mangelhaften Dienstaufsicht greift schon mangels einer Überforderungssituation nicht ein. Es bedurfte auch bei einer laxen Ausgabepraxis keines hilfreichen Eingreifens der Dienstaufsicht, damit der Soldat erkennen konnte, sich nicht "in Selbstbedienung" das Wechselkennzeichen verschaffen zu dürfen (vgl. BVerwG 2 WD 16.12 - juris Rn. 58 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als es gerade die Aufgabe des Soldaten war, die Wechselkennzeichen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
82Von einer durch die familiären Bedingungen herbeigeführten psychischen Ausnahmesituation ( BVerwG 2 WD 15.10 - juris Rn. 53) kann angesichts des langen Zeitraums, über den sich die Nutzung der Wechselkennzeichen und der Kennzeichenmissbrauch hinzog, nicht gesprochen werden. In einer akuten Stresssituation befand sich der Soldat nach der Trennung von seiner ersten Frau im September 2009 zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen nicht mehr. Der Soldat hat zudem eingeräumt, dass er sich nicht in einer Notsituation gesehen hat, sondern er des Wechselns der Schilder schlicht leid war.
83ee) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen die förmlichen Beurteilungen zwar für eher durchschnittliche Leistungen. Eine Nachbewährung liegt jedoch angesichts der Leistungssteigerung des Soldaten von "5,13" auf zunächst "6,00" und aktuell auf "6,5 - 6,7" vor. Für den Soldaten spricht zudem, dass er - abgesehen von den hier gegenständlichen Vorfällen - strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, auch wenn diesem Umstand kein hohes Gewicht zukommt, da er hiermit nur die Mindesterwartungen des Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt und keine besondere, ihn aus dem Kameradenkreis heraushebende Leistung erbracht hat.
84Soweit der Soldat sich, nachdem er gefasst wurde, geständig eingelassen hat, spricht auch dies für ihn.
85Nach einer Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die erstinstanzlich ausgesprochene Herabsetzung um zwei Dienstgrade nicht unverhältnismäßig.
86f) Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
87aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
88Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, so indiziert ein solches schweres Fehlverhalten nach der Senatsrechtsprechung regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. Erfolgt der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten (z.B. Entwendung "anvertrauten" dienstlichen Geldes oder Gutes oder Ausnutzung einer vergleichbaren Vertrauensstellung etwa als Materialnachweisfeldwebel), so ist in der Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. z.B. BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 Rn. 53 m.w.N. und vom - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 44). Vorliegend bildet die Entfernung aus dem Dienst den Ausgangspunkt der Zumessenserwägungen, da die streitbefangenen Wechselkennzeichen dem Soldaten - wie bereits dargelegt - anvertraut waren.
89bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet (vgl. BVerwG 2 WD 4.13 - Rn. 73).
90Ob in dem relativ geringen Schaden, der sich mit weniger als 50 € unterhalb der vom Senat entwickelten "Bagatellgrenze" bewegt (vgl. BVerwG 2 WD 40.09 - juris Rn. 30 m.w.N.), ein Umstand zu sehen ist, der regelmäßig den Übergang zu einer milderen Maßnahme gebietet (vgl. BVerwG 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 = Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 42, jeweils Rn. 82 m.w.N.), kann dahingestellt bleiben; denn angesichts des zu Gunsten des Soldaten wirkenden Verschlechterungsverbots steht rechtlich ohnehin nur eine Herabsetzung im Dienstgrad zur Prüfung an. Jedenfalls ist selbst dann, wenn dies bejaht würde, die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Degradierung um zwei Stufen nicht zu beanstanden. Die wegen ihres unmittelbaren Dienstbezugs den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende Pflichtverletzung gemäß Anschuldigungspunkt 1 war strafrechtlich relevant war und ist zudem auch strafgerichtlich geahndet worden. Hinzu tritt, dass der Soldat zwei weitere (außerdienstliche) Pflichtverletzungen begangen hat, die ebenfalls nicht nur strafrechtlich geahndet, sondern auch beharrlich begangen wurden.
91Dass der Soldat wegen dieser Pflichtverletzungen bereits strafrechtlich und vom Strafmaß her moderat belangt wurde, begründet keinen mildernden Umstand. Weder § 16 Abs. 1 noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO stehen dem entgegen. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 49 m.w.N. und vom - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 51).
92g) Der positive Eindruck, den der Soldat beim Senat hinterlassen hat, sowie seine kontinuierliche Leistungssteigerung bildet einen besonderen Grund im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 3 WDO, die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre zu verkürzen. Die Entscheidung des Truppendienstgerichts begegnete auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
Fundstelle(n):
RAAAE-65917