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Lexikon - Stand: 29.05.2024

Rückstellungen: Stornorisiko

 Stefan Kolbe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

1. Begriff

Versicherungsvertreter erhalten für ihre Vermittlungstätigkeit von der jeweiligen Versicherung eine Provision. Dabei hat der Versicherungsvertreter nur einen Provisionsanspruch für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind (§ 92 Abs. 3 Satz 1 HGB). Der Anspruch auf Provision entsteht nach § 92 Abs. 4 HGB, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsvertreter berechnet.

Die entsprechenden vertraglichen Regelungen enthalten dabei regelmäßig Vereinbarungen über die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Provision, wenn der Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer innerhalb des sog. Provisionshaftungszeitraums aufgehoben oder vorzeitig beendet wird. Dieses Risiko der Rückzahlung der Provision wird als Stornorisiko bezeichnet.

Zur Absicherung der Rückzahlungsansprüche der Versicherung aufgrund eines Stornos wird in der Regel die Bildung eines Stornoreservekontos mit dem Versicherungsvertreter vereinbart. Dabei wird ein Teil der Provis...

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