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Zugangsbewertung bei besonderen Anlässen (HGB, EStG)
1. Begriff und Anwendungsfälle
Die Bewertung von Vermögensgegenständen im Zeitpunkt der Anschaffung bereitet bei entgeltlichen Geschäften in der Regel keine Probleme. Die Aktivierung erfolgt mit dem Kaufpreis zzgl. der Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten abzgl. Kaufpreisminderungen.
In der Praxis werden Vermögensgegenstände jedoch auch unentgeltlich und teilentgeltlich übertragen. Relevante Vorgänge sind bspw. der Erwerb eines Vermögensgegenstands durch
Erbschaft bzw. Schenkungen oder
teilentgeltliche Vorgänge wie gemischte Schenkung.
Ein unentgeltlicher Vorgang ist gegeben, wenn der Erwerber des Vermögensgegenstands keine Gegenleistung zu erbringen hat.
Anschaffungsvorgänge ohne Entgelt liegen auch bei finanziellen Zuwendungen in Form von Zuschüssen oder Subventionen vor.
Eine weitere Besonderheit ist der Erwerb eines Vermögensgegenstands durch Tausch. Bei einem Tausch handelt es sich nicht um einen unentgeltlichen Vorgang, die Gegenleistung besteht nur nicht in Form eines Kaufpreises, sondern durch die Hingabe eines anderen Vermögensgegenstands.
2. Tausch
2.1. Handelsbilanz
Für die handelsrechtliche Bewertung von Tauschvorgängen im Anlagevermögen stehen drei Möglichkeiten zur Wahl: