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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 298/13 EFG 2014 S. 1088 Nr. 13

Gesetze: EStG 2009 § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG 2009 § 52 Abs. 23h

Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abzugsfähig?

Leitsatz

  1. Zum Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.

  2. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG n. F. ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, welche auf nach dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen.

  3. Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, richtet sich der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1088 Nr. 13
EStB 2014 S. 455 Nr. 12
KÖSDI 2014 S. 18911 Nr. 7
CAAAE-65828

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 13.03.2014 - 4 K 298/13

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