Sind die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass Lieferungen von Elektrizität, Wärme und Wasser sowie von Abfallentsorgungsleistungen seitens des Vermieters an den diese Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar nutzenden Mieter vorliegen, wenn diese Gegenstände und Dienstleistungen durch hierauf spezialisierte Dritte an die entsprechende Räumlichkeit geliefert werden und der Vermieter Partei der entsprechenden Verträge über ihre Lieferung ist und lediglich die hierfür anfallenden Kosten auf den diese Gegenstände und Dienstleistungen faktisch nutzenden Mieter verlagert?
Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist: Erhöhen die Kosten für vom Mieter der Räumlichkeit genutzte Elektrizität, Wärme, Wasserversorgung und Abfallentsorgung die Steuerbemessungsgrundlage (Mietzins) im Sinne von Art. 73 der Richtlinie 2006/112 bei der Erbringung einer Vermietungsdienstleistung oder stellen die betreffenden Lieferungen und Dienstleistungen von der Dienstleistung der Vermietung der Räumlichkeit getrennte Leistungen dar?
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