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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil v. - 3 U 50/13

Gesetze: §§ 666, 667, 812, 1922, 2039BGB

Leitsätze

Leitsatz:

1. Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht für ein Kind des Vollmachtgebers wird in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein

2. Die Erteilung eines schriftlichen Auftrags an ein Kind des Vollmachtgebers, drei Konten aufzulösen, von dem Guthaben Goldbarren zu kaufen und diese dem Vollmachtgeber auszuhändigen, spricht für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens und gegen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis.

3. Im Fall von § 667 BGB trifft die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung bzw. Herausgabe des Erlangten den Bevollmächtigten. Eine Ausnahme ist nach § 242 BGB nur dann anzunehmen, wenn es um regelmäßig getätigte Kontoabhebungen von Beträgen geht, die für das tägliche Leben des Auftraggebers erforderlich erscheinen, und wenn jahrelang wegen des Vertrauensverhältnisses Abrechnungen oder Quittungen nicht verlangt worden sind.

Orientierungssatz:

Orientierungssätze:

Abgrenzung Auftrag/Gefälligkeitsverhältnis bei Vorsorge-/Kontovollmacht

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAE-65632

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 18.03.2014 - 3 U 50/13

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