Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Aufhebung der Vollziehung (Kontopfändung) eines Duldungsbescheids, mit dem das Finanzamt eine Vermögensübertragung des Steuerschuldners anficht
Gesetze: AnfG § 16 Abs. 1 Satz 1, AnfG § 16 Abs. 2, AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1, FGO § 69 Abs. 3 Satz 3, AO § 191
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Der Ehemann der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), der erhebliche Steuerschulden hatte, ließ, nachdem er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hatte, das Guthaben aus seiner gekündigten Lebensversicherung auf das Konto der Antragstellerin überweisen. Daraufhin erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) gegen die Antragstellerin einen Duldungsbescheid gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO), mit dem er diese Vermögensübertragung gemäß §§ 3, 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) anfocht. Nachdem die Antragstellerin Einspruch eingelegt hatte, pfändete das FA das Guthaben auf ihrem Konto. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Duldungsbescheids lehnte das FA ab. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.
2 Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) sinngemäß, die Vollziehung des Duldungsbescheids auszusetzen und die bereits vorgenommene Vollziehung, die Pfändung, aufzuheben.
3 Im Laufe des Gerichtsverfahrens ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ehemanns der Antragstellerin eröffnet worden. Auf Anfrage des FG teilte der Insolvenzverwalter mit, er nehme das Verfahren nicht auf.
4 Das FG hielt den AdV-Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, den Antrag auf Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung dagegen für zulässig und begründet.
5 Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei dem Rechtsgedanken des § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO entsprechend aufzuheben, weil der Anfechtungsanspruch des FA gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 AnfG mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (auflösend bedingt) erloschen sei und die Aufrechterhaltung der Pfändungsmaßnahme über einen nicht absehbaren Zeitraum, bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens unbillig erscheine. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 754 veröffentlicht.
6 Das FA hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß, den Beschluss aufzuheben, soweit darin die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgehoben worden ist, und den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abzulehnen.
7 Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
8 II. Die vom FG zugelassene Beschwerde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) ist begründet. Das FG war nicht berechtigt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA aufzuheben.
9 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ehemanns der Antragstellerin ist das anhängige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt.
10 1. Soweit das FG den Antrag auf AdV des Duldungsbescheids abgelehnt hat, erübrigen sich Erwägungen zur Frage der Verfahrensunterbrechung, da die Antragstellerin den Beschluss nicht angefochten hat.
11 2. An der vom FA angefochtenen Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung war das FG gehindert, weil sich das mit diesem Ziel geführte Verfahren —welches verfahrensrechtlich als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Duldungsbescheids i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO zu qualifizieren ist— mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ehemanns der Antragstellerin erledigt hat.
12 Dieses Verfahren war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allerdings nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen. Nach dieser Vorschrift wird ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängiges Verfahren über den Anfechtungsanspruch unterbrochen, hier also das Einspruchsverfahren betreffend den Duldungsbescheid. Das anhängige Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich dagegen nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheids schon vor Eintritt der Bestandskraft (vgl. , BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236).
13 Dieses Rechtsschutzziel kann die Antragstellerin aber nicht mehr erreichen, weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hat, die Vollziehung des Duldungsbescheids im Wege der Kontopfändung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 Abs. 2 AnfG i.V.m. § 130 ff. der Insolvenzordnung (InsO) anzufechten.
14 Nach § 16 Abs. 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter den Anfechtungsgläubiger, der vor Insolvenzeröffnung aufgrund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt hat, nur unter den Voraussetzungen des § 130 InsO auf Rückgewähr des aus der Einzelanfechtung Erlangten zur Masse in Anspruch nehmen, was hier nicht geschehen ist. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der auf das Anfechtungsgesetz gestützte, nicht nach § 130 InsO wirksam angefochtene Erwerb einer Sicherung des Anfechtungsgläubigers —hier des FA— Bestand hat (vgl. , Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis —ZIP— 2013, 131). Wie die Materialien zu § 12 AnfG a.F. (§ 16 Abs. 2 AnfG) bestätigen, erfasst die Regelung auch den Fall, dass die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs zu einem Pfandrecht des anfechtenden Gläubigers an dem Zurückzugewährenden geführt hat (vgl. BGH-Urteil in ZIP 2013, 131).
15 Das Verfahren der Antragstellerin nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO hat sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Ehemanns erledigt. Mit diesem Tag ist die Rechtsgrundlage für das Aufrechterhalten der Kontopfändung nicht mehr die Vollziehbarkeit des Duldungsbescheids, sondern die Regelung des § 16 Abs. 2 AnfG. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen das FA ist obsolet. Dem FA verbleibt —unter der auflösenden Bedingung der wirksamen Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter— das zur Sicherung seines durch den Duldungsbescheid verfolgten Anfechtungsanspruchs begründete Pfandrecht.
16 Da die Antragstellerin ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht für erledigt erklärt hat, war er als unzulässig abzulehnen.
17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 1084 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2014 S. 507
KAAAE-65004