Beginn und Lauf der kenntnisabhängigen Verjährung für einen ererbten Pflichtteilsanspruch
Leitsatz
Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält.
Gesetze: § 197 Abs 1 Nr 2 aF BGB, § 200 Abs 1 aF BGB, § 2332 Abs 1 BGB vom
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 24 U 26/12 Beschlussvorgehend LG Darmstadt Az: 1 O 126/09
Tatbestand
1Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine Schwester, einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des am verstorbenen Großvaters der Parteien (im Folgenden: Erblasser) geltend.
2Dieser hatte durch notarielles Testament vom die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt. Der am verstorbene Sohn des Erblassers und Vater der Parteien hatte mit notariellem Testament vom den Kläger zum Alleinerben eingesetzt.
3Nach dem Tod des Vaters der Parteien legte dessen Witwe ein handschriftliches "Gemeinsames Testament" mit Datum vom vor, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu "Alleinerben" eingesetzt hatten und der Vater der Parteien sein Testament vom aufgehoben hatte. In einem nachfolgenden Rechtsstreit wurde die Erbunwürdigkeit der Witwe wegen Fälschung dieses Testaments rechtskräftig festgestellt. Zur Finanzierung dieses Prozesses gewährte die Beklagte dem Kläger im Mai 2005 ein Darlehen.
4Auf die am eingereichte und am zugestellte Klage erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und rechnet hilfsweise mit Gegenansprüchen auf.
5Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach, aber vorbehaltlich der Entscheidung über die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung, stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
6Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Gründe
7Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pflichtteilsanspruch des Klägers noch nicht verjährt. Die nach § 2332 Abs. 1 BGB in der vom bis zum geltenden Fassung (a.F.) maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren habe zu laufen begonnen, als der pflichtteilsberechtigte Vater der Parteien kurz vor seinem eigenen Tod von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Alleinerbeneinsetzung der Beklagten durch den Erblasser erfahren habe. Nach dem Tod seines Vaters habe sich die Verjährung der eigenen erbrechtlichen Ansprüche des Klägers nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. gerichtet. Begonnen habe die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 200 Satz 1 BGB mit der Kenntnis von der Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch des Klägers setze die Entstehung des ererbten Pflichtteilsanspruchs und die eigene Erbenstellung des Klägers voraus. Verjährungsbeginn habe erst mit der Klärung der Erbenstellung des Klägers einsetzen können, weil das Erbe zunächst nicht bei dem Kläger, sondern - infolge des gefälschten Testaments - bei der erbunwürdigen Witwe des Vaters der Parteien angefallen sei. Da die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit mit der Rechtskraft des rechtsgestaltenden Urteils im Anfechtungsprozess wirke, sei der Kläger erst mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom zum Erben geworden; dies gelte auch hinsichtlich des ererbten Pflichtteilsanspruchs. Ab Zugang dieser Entscheidung habe die Frist des § 2332 Abs. 1 BGB in der Person des nun als Erbe feststehenden Klägers wieder zu laufen begonnen. Bis zur Klagezustellung seien maximal weitere 14 Monate und 27 Tage vergangen. Ob die Parteien durch den Darlehensvertrag konkludent eine Vereinbarung nach § 202 Abs. 1 BGB getroffen hätten und welchen Umfang die dortige Sicherungsabtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus der Erbschaft an die Beklagte habe, sei daher irrelevant.
9II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
101. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch, der dem Kläger als Erbe seines Vaters zugefallen ist, falsch bestimmt.
11a) Es hat im Ansatz zutreffend als maßgebliche Rechtsnorm für die Verjährung des ererbten Pflichtteilsanspruchs gegen die Beklagte § 2332 Abs. 1 BGB a.F. zugrunde gelegt. Nach dieser Vorschrift verjährte der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangte, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Da Pflichtteilsberechtigter zunächst der vom Erblasser enterbte Vater der Parteien war, kommt es darauf an, ob und wann dieser vom Tode des Erblassers und der von diesem verfügten Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin Kenntnis erlangte. Das Berufungsgericht hat unterstellt, der Vater der Parteien habe vom Tod des Erblassers und von der Alleinerbenstellung der Beklagten kurz vor seinem eigenen Tod am erfahren. Ob nicht von vornherein von der Hand zu weisende Wirksamkeitsbedenken gegen die den Vater der Parteien beeinträchtigende Verfügung bestanden haben, die seiner Kenntnis hätten entgegenstehen können, ist zwischen den Parteien umstritten und vom Berufungsgericht offengelassen worden. Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten auszugehen, dass der Vater der Parteien vor seinem Tod am diese Kenntnis erlangt hatte. Mithin lief bereits zu Lebzeiten des Vaters der Parteien die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB a.F.
12b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtete sich nach dem Tod des Erblassers die Verjährung des auf den Kläger übergegangenen Pflichtteilsanspruchs nicht nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. Der Tod des Vaters der Parteien hat nichts daran geändert, dass die Verjährungsfrist gemäß § 2332 Abs. 1 BGB a.F. weitergelaufen ist.
13aa) Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es nach allgemeiner Auffassung für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält. Nur wenn der Kenntnisstand des Rechtsvorgängers nicht geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen, ist auf den Rechtsnachfolger abzustellen (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl. § 199 BGB Rn. 17; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 199 BGB Rn. 36; jurisPK-BGB/Lakkis, § 199 BGB Rn. 45; Palandt/Ellenberger, 73. Aufl. § 199 BGB Rn. 26; Staudinger/Peters/Jacoby [2009], § 199 BGB Rn. 56; so auch LG München I, Urteil vom , 9 O 13128/10, juris Rn. 26). Diese Beurteilung wurde auch zu der vergleichbaren Regelung des § 852 BGB a.F. vertreten (, VersR 1990, 497 unter II 1; vom - VI ZR 245/79, VersR 1982, 546 unter II 3 d; vom - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 183; vom - VI ZR 11/61, VersR 61, 910 unter I; RGRK-Kreft, 12. Aufl. § 852 BGB Rn. 38). Sowohl im Falle der Individualsukzession gemäß den §§ 412, 404 BGB als auch im Falle der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB erwirbt der Rechtsnachfolger die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet, d.h. bereits verjährt, mit laufender Verjährung oder mit noch nicht begonnener Verjährung (vgl. aaO). Demnach hat der Kläger den von seinem Vater ererbten Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte belastet mit schon laufender Verjährungsfrist erworben.
14bb) Auf die vom Berufungsgericht erörterten Umstände, unter denen der Kläger in die Erbenstellung nach seinem Vater eingerückt ist, kommt es nicht an. Die Verjährungsfrist begann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für den Kläger nicht erst mit Klärung seiner Erbenstellung. Das von der Witwe seines Vaters vorgelegte gefälschte Testament konnte ihre Erbenstellung nicht begründen. Durch das gegen sie ergangene Anfechtungsurteil wurde gemäß den §§ 2339 Abs. 1 Nr. 4, 2342 Abs. 2 BGB festgestellt, dass sie auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Erbin nach ihrem Ehemann geworden war. Die testamentarische Erbenstellung des Klägers wurde dadurch nicht berührt. In jedem Fall beendete der Tod des Vaters der Parteien die noch zu seinen Lebzeiten in Gang gesetzte Verjährungsfrist nicht; vielmehr lief die Verjährung in der Person desjenigen weiter, auf den der Pflichtteilsanspruch kraft Erbfolge übergegangen war.
15cc) In diesem Zusammenhang beruft sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom (IVa ZR 114/83, BGHZ 95, 76). In dem zugrunde liegenden Fall kannte der ursprünglich Pflichtteilsberechtigte das ihn enterbende Testament und meinte, es sei durch späteres Testament aufgehoben worden. Nachdem ein entsprechender Erbschein, der ihn als Miterben ausgewiesen hatte, eingezogen worden war, machte er seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Der Senat hat auf diese Konstellation die Lösung eines vergleichbaren Problems für die Anfechtung der Ehelichkeit übertragen (Senatsurteil vom - IV ZR 36/72, BGHZ 61, 195, 198 ff.). Ebenso wie die für den Beginn der Anfechtungsfrist erforderliche Kenntnis von den gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen wieder entfallen kann, fällt die frühere Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der ihn enterbenden Verfügung fort, wenn er kurze Zeit darauf von einer weiteren Erklärung des Erblassers erfährt, durch die - allem Anschein nach - die Enterbung später wieder aufgehoben worden ist (Senatsurteil vom aaO 78 ff.). Damit ist der hier für das Revisionsverfahren zu unterstellende Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Vater der Parteien hatte seine Kenntnis vom Tod des Erblassers und von der Alleinerbenstellung der Beklagten nicht infolge neuer Umstände verloren. Die beim Kläger durch Vorlage des gefälschten Testaments ausgelösten Zweifel an seiner Erbenstellung lassen die für den Beginn der Verjährung des zum Nachlass gehörenden Pflichtteilsanspruchs erforderliche Kenntnis nicht entfallen.
16Den Schwierigkeiten, die sich aus einer solchen Fallgestaltung für Erben ergeben, trägt § 211 Satz 1 BGB Rechnung. Nach dieser Vorschrift tritt die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört, - abgesehen vom Fall der Nachlassinsolvenz - nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen wird. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Erbschaft bereits mit Erhebung der Anfechtungsklage im Jahre 2003 oder erst nach Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Senatsbeschlusses vom annahm oder sie nicht gemäß § 1944 Abs. 1 und 2 Satz 2 BGB binnen sechs Wochen ausschlug. In jedem Fall war die sechsmonatige Frist des § 211 Satz 1 BGB schon abgelaufen, als die Klage am eingereicht wurde.
17III. Der Rechtsstreit ist nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Das Berufungsgericht wird noch zu prüfen haben, ob die Verjährung nach dem Übergang des Pflichtteilsanspruchs auf den Kläger gehemmt war, etwa durch ein Stillhalteabkommen im Sinne von § 205 BGB im Verlauf der vom Kläger behaupteten Vereinbarungen im Oktober 2002 oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag im Mai 2005.
Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1281 Nr. 22
ErbBstg 2014 S. 160 Nr. 7
NJW 2014 S. 2492 Nr. 34
ZAAAE-64883