BGH Beschluss v. - VI ZR 462/13

Rechtsmittelverwerfung vor Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

Leitsatz

Ein Rechtsmittel darf nicht wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist verworfen werden, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung noch nicht entschieden ist und nicht gleichzeitig entschieden wird.

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 238 Abs 1 ZPO, § 511 ZPO

Instanzenzug: LG Kempten Az: 51 S 611/13vorgehend AG Kempten Az: 2 C 1438/12

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt. Am Morgen des (Mittwoch nach Ostern) fand der zuständige Wachtmeister die Berufung des Klägers in dem Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts vor und versah sie, weil sie sich nach seiner Darstellung über der um Mitternacht fallenden Klappe befand, mit dem Eingangsstempel . Der Kläger macht geltend, die Rechtsanwaltsfachangestellte ihres Prozessbevollmächtigten, Frau D., habe die Berufung gemeinsam mit weiteren Schriftsätzen am gegen 17.45 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen. Hilfsweise hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D. und des für die Leerung des Nachtbriefkastens zuständigen Wachtmeisters. Es hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht entschieden hat.

31. Gemäß § 238 Abs. 1 ZPO ist das Wiedereinsetzungsverfahren entweder vorab durchzuführen oder mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Über den Wiedereinsetzungsantrag ist aber spätestens zusammen mit der Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zu befinden. Unzulässig ist es, ein Rechtsmittel wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu verwerfen, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag bezüglich dieser Fristversäumung noch nicht entschieden ist und nicht gleichzeitig entschieden wird (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 9/85, juris; , juris Rn. 5 f.; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl, § 238 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Milger, ZPO, 5. Aufl., § 238 Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 238 Rn. 1; Musielak/Grandel, ZPO, 10. Aufl., § 238 Rn. 1 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 238 Rn. 3).

42. Die angefochtene Entscheidung beruht auf diesem Rechtsfehler. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist berücksichtigt hätte.

Galke                   Wellner                        Diederichsen

            Pauge                     von Pentz

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 8 Nr. 22
NJW-RR 2014 S. 758 Nr. 12
WM 2014 S. 1455 Nr. 30
LAAAE-64866