Instanzenzug:
Gründe
1 I. Die Klägerin nimmt nach ihrem Ausscheiden aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Beklagten auf Zahlung einer Abfindung in Anspruch. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist das Halten und gewinnorientierte Verwalten bestimmter Grundstücke. § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags enthält folgende Regelung:
In allen Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, erhält er eine Abfindung in Höhe der Hälfte seines Kapitalkontos sowie einen dem Gewinnverteilungsschlüssel entsprechenden Anteil an den Rücklagen. Sollte der nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu berechnende Abfindungsbetrag niedriger sein als die Hälfte des Verkehrswertes des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters zur Zeit seines Ausscheidens, ist ein Abfindungsbetrag in Höhe dieses hälftigen Verkehrswertes zu zahlen. Ist diese Abfindungsregel unwirksam, soll an ihre Stelle nicht eine Abfindung zum Verkehrswert, sondern eine gerade noch zulässige Abfindung treten.
2 Die Klägerin hat in erster Instanz die Zahlung einer von ihr nach dem vollen Verkehrswert berechneten Abfindung in Höhe von 383.009,82 € in drei gleichen Jahresraten begehrt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Abfindungsklausel des § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags als Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3, § 138 BGB für nichtig gehalten, Beweis zum Wert der Grundstücke erhoben und der Klägerin auf der Basis des so ermittelten Verkehrswerts ihres Anteils eine Abfindung in Höhe von 317.341,39 € zugesprochen.
3 Die Beklagten haben gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung folgende Anträge angekündigt:
1. Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom , Az. 11 O 6/09, abgeändert.
2. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Klägerin eine höhere Abfindung als die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1. geschuldete Abfindung zugesprochen wird.
4 Das Berufungsgericht hat nach vorherigem Hinweis die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entsprechende Berufungsbegründung vorliege. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels begehren.
5 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6 Die Rechtsbeschwerde ist zwar kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft, im Übrigen jedoch unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und die Klägerin weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist.
7 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge).
8 Ist der Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt worden und will er mit der Berufung lediglich die Herabsetzung auf einen als angemessen erachteten Betrag erreichen, muss die Berufungsbegründung entweder durch förmlichen Antrag oder als Ganzes so eindeutig ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, dass für das Berufungsgericht und den Prozessgegner ohne weitere Klarstellung ersichtlich ist, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln ist und das Urteil auf Antrag durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müsste (, NJW 1987, 1335, 1336; Beschluss vom - XII ZB 39/97, FamRZ 1998, 1576, [...] Rn. 7; zustimmend Saenger/ Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 520 Rn. 21; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 28).
9 2. Diese Anforderungen erfüllt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht.
10 a) Die in der Berufungsbegründung der Beklagten angekündigten Anträge lassen nicht erkennen, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Formulierung des Berufungsantrags zu 2 ("insoweit") schließt ein Verständnis dahingehend aus, dass die erstinstanzliche Verurteilung in vollem Umfang nicht hingenommen wird und - wie bereits in erster Instanz - die vollständige Abweisung der Klage begehrt wird. Andererseits lässt die Formulierung, dass die Abweisung der Klage insoweit begehrt wird, als der Klägerin eine höhere als "die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 geschuldete Abfindung" zugesprochen wird, offen, in welcher bezifferten Höhe die Beklagten die Verurteilung in erster Instanz nicht anfechten wollen.
11 b) Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass die Erklärung, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll, nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründungsschrift abgesetzten, bestimmt gefassten Antrag niedergelegt zu werden braucht. Vielmehr reicht es aus, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels aus den innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätzen des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben (, NJW 1987, 1335, 1336; Beschluss vom - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698; Urteil vom - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; Beschluss vom - XI ZB 36/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 9). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Eine solche Eingrenzung lässt sich der Berufungsbegründung der Beklagten indes nicht entnehmen.
12 aa) Die Beklagten, die die Ansicht des Landgerichts, die Regelungen des § 16 des Gesellschaftsvertrags seien allesamt unwirksam, als tatsächlich und rechtlich fehlerhaft angreifen, stellen in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich nicht in Frage, dass sie der Klägerin eine Abfindung schulden. Deren Höhe stehe aber derzeit noch nicht fest. Denkbar sei eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Buchwerts, in Höhe der Hälfte des Verkehrswerts oder in Höhe einer erst noch festzustellenden gerade noch zulässigen Höhe. Ihr Begehren gehe dahin, dass das Urteil nur insoweit abgeändert und die Klage nur insoweit abgewiesen werde, als der Klägerin mehr als die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldete, gerade noch zulässige Abfindung zugesprochen werde. Diese Abfindung könne die Hälfte des Buchwerts oder die Hälfte des Verkehrswerts des Anteils der Klägerin zum oder ein anderer, unter dem Verkehrswert liegender, gerade noch zulässiger Betrag sein.
13 bb) Daraus geht eindeutig hervor, dass die Beklagten nicht die vollständige Abweisung der Klage verlangen. Der Inhalt dieser Angaben lässt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht hinreichend erkennen, inwieweit die Beklagten das Urteil des Landgerichts anfechten, in welchem Umfange sie also eine Abweisung der Klage erreichen wollen. Der Berufungsbegründung kann insbesondere auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, dass die Beklagten eine Verurteilung in Höhe der Hälfte des Verkehrswerts hinnehmen und das landgerichtliche Urteil nur in Höhe der Hälfte des zuerkannten Betrags anfechten wollen. Es reicht zur Bestimmung des Umfangs der Anfechtung nicht schon aus, dass der Berufungskläger einige Argumente vorträgt, die möglicherweise die Höhe des in erster Instanz zugesprochenen Anspruchs in Frage stellen könnten, es aber dem Gericht und dem Prozessgegner überlässt zu ermitteln, welcher Berufungsantrag unter Berücksichtigung dieser Argumente sinnvollerweise zu stellen wäre (vgl. , FamRZ 1998, 1576 [...] Rn. 9). Die Beklagten haben innerhalb der Begründungsfrist weder einen bezifferten Abfindungsbetrag genannt, den sie zu leisten bereit sind, noch haben sie angegeben, welchen Streitwert sie ihrem Rechtsmittel beimessen (vgl. , NJW 1987, 1335, 1336).
14 cc) Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, die Beklagten hätten sich an einer konkreten Bezifferung des nach § 16 Nr. 1 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags geschuldeten Betrags mangels Feststellungen des Landgerichts zum Buchwert im Sinne des § 16 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags gehindert gesehen, verkennt sie, dass es gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Berufungsführer obliegt, den Umfang und das Ziel seines gegen die Verurteilung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteten Rechtsmittels auch betragsmäßig hinreichend bestimmt zu bezeichnen, wenn er lediglich die Herabsetzung des Zahlungsbetrags erreichen will. In welchem Umfang die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen trägt, aus denen sie ihren Klageanspruch herleitet, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insoweit ohne Belang.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAE-64833