Instanzenzug: Az: 5 Ca 572 b/11 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az: 1 Sa 365/11 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum .
2Der Kläger war bis zum bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem zahlt die Beklagte an ihn eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 1.506,00 Euro brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bündelt, passte die Betriebsrente des Klägers zum um 2,91 % auf 1.550,00 Euro brutto an. Dieser Anpassung lag die Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des I-Konzerns in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter - mit Ausnahme der sog. „Executives“ - in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 zugrunde.
3Mit seiner der Beklagten am zugestellten Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf Anpassung seiner Ausgangsrente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2009 zu haben. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei bereits deshalb zu beanstanden, weil diese für die Ermittlung der sog. reallohnbezogenen Obergrenze von einem unzutreffenden Prüfungszeitraum ausgegangen sei. Auch bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze sei auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Die Beklagte habe zudem keine ermessensfehlerfreie Vergleichsgruppenbildung vorgenommen.
4Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.596,96 Euro zu zahlen.
5Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, mit der Anhebung der Betriebsrente des Klägers um 2,91 % ab dem ihrer Anpassungsverpflichtung ausreichend nachgekommen zu sein. Sie sei berechtigt, die Anpassung entsprechend der Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des I-Konzerns in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter mit Ausnahme der sog. „Executives“ in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 vorzunehmen. Es sei auf die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer in denjenigen Konzernunternehmen abgestellt worden, in denen die für den Kläger maßgebliche Versorgungsordnung gelte. Selbst wenn man für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abstelle, entspreche eine unter dem vollen Kaufkraftausgleich liegende Anpassung billigem Ermessen. Bei der Nettolohnentwicklung könne auch berücksichtigt werden, dass die Arbeitnehmer durch die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung Anwartschaften auf Versorgungsleistungen erwerben und dadurch einen Vermögenszuwachs erhielten. Dieser Vermögenswert -das sog. bAV-Lohnäquivalent - sei als Versorgungslohn dem Barlohn hinzuzurechnen. Dementsprechend sei die Nettogesamtvergütung einschließlich des bAV-Lohnäquivalents der in einem Großteil der Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des Klägers und den letzten zwölf Monaten vor dem Anpassungsstichtag durchschnittlich um 2,41 % gestiegen.
6Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
7Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte schuldet dem Kläger ab dem eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.596,96 Euro brutto.
8I. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor.
91. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 19, BAGE 141, 259). Dies ist vorliegend der Fall. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem um 6,04 % auf 1.596,96 Euro anzupassen.
102. Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Verpflichtung zur Zahlung einer höheren Betriebsrente leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. - Rn. 31, BAGE 139, 69; - 3 AZR 286/09 - Rn. 17). Dies ist vorliegend der Fall.
11II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum anzupassen und ihm ab dem eine Betriebsrente iHv. 1.596,96 Euro brutto zu zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers besteht in dem vom Rentenbeginn am bis zum Anpassungsstichtag eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht.
121. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen in erster Linie in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum. Der Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes als auch der Nettolöhne. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.
132. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum um 2,91 % anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte konnte zwar die Anpassungsprüfung erst zum vornehmen, obwohl der Kläger bereits seit dem Versorgungsleistungen bezieht. Ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers nicht an den Kaufkraftverlust, sondern an die Nettolohnentwicklung der in einem Großteil der Unternehmen des I-Konzerns in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der sog. „Executives“ anzupassen, entspricht jedoch nicht billigem Ermessen. Die Beklagte kann sich - unabhängig von der Frage, ob sie damit eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung vorgenommen hat - auf eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des Klägers bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie lediglich auf die Nettolohnentwicklung in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 abgestellt hat. Damit hat sie entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht den zutreffenden Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde gelegt.
14a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.
15aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies war - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am - der .
16bb) Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der als Prüfungstermin.
17(1) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. - Rn. 18, BAGE 142, 116; - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN).
18(2) Der Kläger bezieht seit dem eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag verzögert sich die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate.
19b) Die Beklagte, deren wirtschaftliche Lage der Anpassung nicht entgegensteht, hat bei ihrer Anpassungsentscheidung die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt.
20aa) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. - Rn. 21 mwN, BAGE 142, 116).
21bb) Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (vgl. ausführlich dazu - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 142, 116).
22cc) Demnach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers an die Entwicklung des durchschnittlichen Nettojahreseinkommens der in einem Großteil der Unternehmen des I-Konzerns in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter - mit Ausnahme der sog. „Executives“ - in den Kalenderjahren 2005 bis 2008 anzupassen, nicht billigem Ermessen, da die Beklagte nicht die Nettolohnentwicklung vom Rentenbeginn des Klägers am bis zum zugrunde gelegt hat (vgl. bereits - Rn. 44, BAGE 142, 116).
23c) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum um 2,91 % anzuheben, entspricht auch nicht deshalb billigem Ermessen, weil die aus dem Bar- und dem Versorgungslohn - dem sog. bAV-Lohnäquivalent - zusammengesetzte Nettogesamtvergütung der von der Beklagten in den Vergleich einbezogenen Mitarbeiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des Klägers () und vor dem Anpassungsstichtag () durchschnittlich nur um 2,41 % gestiegen ist.
24Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte zwar nicht gehindert, sich zur Begründung ihrer Anpassungsentscheidung auch auf weitere Berechnungen zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze zu stützen; entscheidend ist, dass ihre Leistungsbestimmung - trotz etwaiger, zunächst unterlaufener Fehler bei der Ermittlung einer reallohnbezogenen Obergrenze - im Ergebnis der Billigkeit entspricht (vgl. dazu - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 353; - 3 AZR 179/02 - zu II 8 der Gründe; - 3 AZR 103/99 - zu 2 b der Gründe). Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht jedoch auch bei Zugrundelegung der geänderten Berechnung nicht billigem Ermessen, da auch hierbei die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Beklagte hat entgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze ein sog. bAV-Lohnäquivalent berücksichtigt.
25aa) Der die Belange des Versorgungsempfängers bestimmende Anpassungsbedarf wird durch die reallohnbezogene Obergrenze begrenzt. Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze ist es, das Versorgungsniveau der Versorgungsempfänger in demselben Umfang aufrechtzuerhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Deshalb sind grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile der maßgeblichen Beschäftigten zu berücksichtigen. Die reallohnbezogene Obergrenze stellt allerdings nur auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt. Damit geht es um die Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards. Dieser hängt vom verfügbaren Einkommen ab ( - zu II 6 a der Gründe; - 3 AZR 593/01 - zu III 2 a cc (1) der Gründe; - 3 AZR 103/99 - zu 2 d bb der Gründe). Betriebsrentenanwartschaften, die auf einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung beruhen und deren Wertentwicklung die Beklagte mit dem sog. bAV-Lohnäquivalent berücksichtigen möchte, gehören indes nicht zu dem verfügbaren Arbeitseinkommen der aktiv Beschäftigten (vgl. bereits - Rn. 9). Damit unterscheiden sie sich entgegen der Ansicht der Revision auch von einem vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen; dieser Sachbezug steht dem Arbeitnehmer bereits während seiner aktiven Dienstzeit zur Verfügung. Durch den Erwerb von Betriebsrentenanwartschaften wird das verfügbare Nettoeinkommen der aktiven Beschäftigten auch nicht deshalb erhöht, weil sie Aufwendungen für eine private Altersvorsorge einsparen. Es obliegt der Disposition der aktiven Beschäftigten, wie sie ihr Einkommen verwenden und ob und ggf. in welchem Umfang sie dieses zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge nutzen.
26bb) Die Beklagte kann das sog. bAV-Lohnäquivalent auch nicht als sonstigen Aspekt im Rahmen der nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmenden Ermessensentscheidung berücksichtigen. Die Anpassungsentscheidung widerspricht nicht billigem Ermessen im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn der Arbeitgeber eine die reallohnbezogene Obergrenze überschreitende Anpassung ablehnt. Dies galt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon vor der Einfügung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) zum (vgl. etwa - zu II 2 der Gründe, BAGE 61, 102; - 3 AZR 395/80 - zu III 3 der Gründe, BAGE 36, 39). Der Gesetzgeber hat dies mit der Regelung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nunmehr ausdrücklich anerkannt. Dies schließt es aus, den Wert einer für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze unmaßgeblichen Betriebsrentenanwartschaft als sonstigen Aspekt im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen.
273. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den in der Zeit vom Rentenbeginn () bis zum Anpassungsstichtag () eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in diesem Zeitraum beträgt 6,04 %. Eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs im Rahmen der nach § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil zu treffenden Leistungsbestimmung kommt nicht in Betracht. Zwar macht die Revision geltend, dass auf Grundlage der vorgetragenen Berechnungen auch ohne Berücksichtigung des sog. bAV-Lohnäquivalents die Nettoeinkommen der in den Vergleich einbezogenen Mitarbeiter in den jeweils letzten zwölf Monaten vor dem Rentenbeginn des Klägers () und vor dem Anpassungsstichtag () im Durchschnitt nur um 3,92 % gestiegen seien. Eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs auf 3,92 % würde die Belange des Klägers als Versorgungsempfänger allerdings nicht ausreichend berücksichtigen und damit nicht billigem Ermessen entsprechen. Daher steht dem Kläger der volle Teuerungsausgleich zu. Demzufolge war die Ausgangsrente des Klägers iHv. 1.506,00 Euro zum auf 1.596,96 Euro zu erhöhen.
28a) Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers () bis zum Anpassungsstichtag () beläuft sich auf 6,04 %.
29aa) Zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 abzustellen. Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht war ( - Rn. 45, BAGE 142, 116; - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, BAGE 138, 213). Dies ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005. Dieser wurde am veröffentlicht. Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind die Indexwerte der Monate maßgeblich, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen.
30bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn () bis zum aktuellen Anpassungsstichtag () auf 6,04 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 betrug im Dezember 2005 101,0 und im Juni 2009 107,1. Daraus errechnet sich eine Preissteigerung von 6,04 % [(107,1 ./. 101,0 - 1) x 100].
31b) Der Anpassungsbedarf des Klägers wird nicht durch die von der Beklagten ermittelte reallohnbezogene Obergrenze auf 3,92 % begrenzt. Die Beklagte hat bei der Ermittlung dieser reallohnbezogenen Obergrenze entgegen den Vorgaben des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht auf die Realeinkommen der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat vor dem Rentenbeginn des Klägers und dem Anpassungsprüfungsstichtag, sondern auf die Einkommen in den jeweils zwölf Monaten vor diesen Zeitpunkten abgestellt. Damit ist der gebotene Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze nicht gewahrt.
32Der Prüfungszeitraum für den die Belange des Versorgungsempfängers bestimmenden Anpassungsbedarf und dessen Begrenzung durch die reallohnbezogene Obergrenze reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Zur Ermittlung des für den Anpassungsbedarf maßgeblichen Kaufkraftverlustes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland für die dem Rentenbeginn und dem jeweiligen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehenden Monate abzustellen (vgl. etwa - Rn. 23; - 3 AZR 125/11 - Rn. 29; - 3 AZR 218/10 - Rn. 21; - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252). Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (ausführlich dazu - zu II 1 c bb der Gründe, BAGE 115, 353). Der nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG erforderliche Gleichlauf der Prüfungszeiträume für den Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze gebietet es, auch bei der Ermittlung der Nettoeinkommen auf die Verhältnisse in den jeweiligen Monaten vor dem Rentenbeginn und dem Anpassungsprüfungszeitpunkt abzustellen (vgl. - Rn. 5; - 3 AZR 179/02 - zu II 6 c aa der Gründe). Etwaige jahresbezogene Einmalzahlungen können anteilig berücksichtigt werden. Soweit es sich um variable jahresbezogene Vergütungsbestandteile handelt, deren Höhe zum Zeitpunkt der Anpassungsprüfung noch nicht feststeht, spricht nichts dagegen, die jeweils zuletzt vor Rentenbeginn und Anpassungsprüfungsstichtag erfolgten Zahlungen anteilig mit in die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze einzubeziehen, da dadurch die Realeinkommen der aktiven Arbeitnehmer vor Rentenbeginn und vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag beeinflusst werden. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, bei den monatlich festen Vergütungsbestandteilen eine Jahresvergütung zugrunde zu legen.
33III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
ZAAAE-64805