VO EU Nr. 1215/2012 Artikel 67
Kapitel VII: Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
Artikel 67
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.
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QAAAE-64792