VO EU Nr. 1215/2012 Artikel 50
Kapitel III: Anerkennung und Vollstreckung
Abschnitt 3: Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
Unterabschnitt 2: Versagung der Vollstreckung
Artikel 50
Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 75 Buchstabe c mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf einzulegen ist.
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QAAAE-64792