VO EU Nr. 1215/2012 Artikel 49

Kapitel III: Anerkennung und Vollstreckung

Abschnitt 3: Versagung der Anerkennung und Vollstreckung

Unterabschnitt 2: Versagung der Vollstreckung

Artikel 49

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(2) Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde.

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QAAAE-64792