VO EU Nr. 1215/2012 Artikel 49
Kapitel III: Anerkennung und Vollstreckung
Abschnitt 3: Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
Unterabschnitt 2: Versagung der Vollstreckung
Artikel 49
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.
(2) Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAE-64792