VO EU Nr. 1215/2012 Artikel 46

Kapitel III: Anerkennung und Vollstreckung

Abschnitt 3: Versagung der Anerkennung und Vollstreckung

Unterabschnitt 2: Versagung der Vollstreckung

Artikel 46

Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.

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QAAAE-64792