VO EU Nr. 1215/2012 Artikel 35
Kapitel II: Zuständigkeit
Abschnitt 10: Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Artikel 35
Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
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QAAAE-64792