VO EU Nr. 1215/2012 Artikel 23
Kapitel II: Zuständigkeit
Abschnitt 5: Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
Artikel 23
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder
wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.
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QAAAE-64792