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Rückwirkung einer Gewinnausschüttung auf das für die Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung relevante Betriebsvermögen?
Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom war nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 a EStG a. F. u. a. nur dann zulässig, wenn das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, zum Schluss des der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 € betrug. Einer nach dem Bilanzstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung einer GmbH kommt insoweit keine Rückwirkung zu; die Gewinnausschüttung hat somit keinen Einfluss auf das Betriebsvermögen (Betriebsgrößenmerkmal) i. S. des § 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG 2002 eines zeitlich gesehen früheren Bilanzstichtags (Bezug: § 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG 2002).