Für die Frage, ob erhöhte Werbungskosten
nach § 9 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sind, kommt es allein auf
die Festsetzung des GdB im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts
an, nicht auf den Inhalt des Schwerbehindertenausweises
Leitsatz
I. Eine Herabsetzung des Grads
der Behinderung (GdB) eines schwerbehinderten Menschen auf unter
70 ist bei der Prüfung, ob erhöhte Werbungskosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG geltend gemacht
werden können, ab dem Zeitpunkt des Neufeststellungsbescheids zu berücksichtigen,
auch wenn der Steuerpflichtige in der Folgezeit nach sozialrechtlichen
Vorschriften während der Dauer des gegen die Herabsetzung des GdB gerichteten
Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens einen vorläufigen Schwerbehindertenausweis
mit einem höheren GdB innehatte.
II. Eine Aussetzung des finanzgerichtlichen
Verfahrens gem. § 74 FGO bis zum Abschluss eines Verfahrens vor
dem Sozialgericht wegen der Höhe des GdB ist nicht erforderlich,
wenn Ziel des sozialgerichtlichen Verfahrens die Feststellung eines
GdB ist, der unter der nach § 9 Abs. 2 EStG erforderlichen Höhe
liegen soll, und seitens des Klägers auf die Geltendmachung von
Pauschbeträgen gem. § 33b EStG verzichtet wird.
III. Selbst wenn der konkrete
Zeitpunkt der Absendung eines Bescheids nicht mehr feststellbar
ist, kann das Gericht aus den Gesamtumständen die Überzeugung gewinnen,
dass dieser Bescheid dem Steuerpflichtigen sicher vor einem bestimmten
Zeitpunkt zugegangen ist.
IV. Rechtsanwaltskosten im
Zusammenhang mit der Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens
wegen der Feststellung des GdB können nicht allein deshalb als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt
werden, weil der Steuerpflichtige aus der Feststellung eines - höheren
– GdB Vorteile im Arbeitsleben ziehen könnte, da er auch Vorteile
in Bereichen der privaten Lebensführung – u.a. bei der Festsetzung
von Einkommensteuer – hätte. Kann keine Aufteilung der Aufwendungen
erfolgen, müssen sie insgesamt als Kosten der privaten Lebensführung
behandelt werden.
V. Ergeben sich aus dem Inhalt
des Einspruchsschreibens und dem Vortrag des Steuerpflichtigen im
außergerichtlichen Verfahren keine Hinweise darauf, dass mit dem Einspruch
gegen den Einkommensteuerbescheid auch die mit diesem Bescheid verbundene
Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer angegriffen werden sollte,
ist eine Klage gegen die Zinsfestsetzung mangels Durchführung eines außergerichtlichen
Vorverfahrens unzulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAE-64578
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.03.2013 - 4 K 1032/10
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