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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1032/10

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 S. 2, § 33b Abs. 7; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB X Abs. 2; AO § 171 Abs. 10; FGO § 44 Abs. 1, § 74

Für die Frage, ob erhöhte Werbungskosten nach § 9 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sind, kommt es allein auf die Festsetzung des GdB im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts an, nicht auf den Inhalt des Schwerbehindertenausweises

Leitsatz

I. Eine Herabsetzung des Grads der Behinderung (GdB) eines schwerbehinderten Menschen auf unter 70 ist bei der Prüfung, ob erhöhte Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG geltend gemacht werden können, ab dem Zeitpunkt des Neufeststellungsbescheids zu berücksichtigen, auch wenn der Steuerpflichtige in der Folgezeit nach sozialrechtlichen Vorschriften während der Dauer des gegen die Herabsetzung des GdB gerichteten Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens einen vorläufigen Schwerbehindertenausweis mit einem höheren GdB innehatte.

II. Eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens gem. § 74 FGO bis zum Abschluss eines Verfahrens vor dem Sozialgericht wegen der Höhe des GdB ist nicht erforderlich, wenn Ziel des sozialgerichtlichen Verfahrens die Feststellung eines GdB ist, der unter der nach § 9 Abs. 2 EStG erforderlichen Höhe liegen soll, und seitens des Klägers auf die Geltendmachung von Pauschbeträgen gem. § 33b EStG verzichtet wird.

III. Selbst wenn der konkrete Zeitpunkt der Absendung eines Bescheids nicht mehr feststellbar ist, kann das Gericht aus den Gesamtumständen die Überzeugung gewinnen, dass dieser Bescheid dem Steuerpflichtigen sicher vor einem bestimmten Zeitpunkt zugegangen ist.

IV. Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens wegen der Feststellung des GdB können nicht allein deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden, weil der Steuerpflichtige aus der Feststellung eines - höheren – GdB Vorteile im Arbeitsleben ziehen könnte, da er auch Vorteile in Bereichen der privaten Lebensführung – u.a. bei der Festsetzung von Einkommensteuer – hätte. Kann keine Aufteilung der Aufwendungen erfolgen, müssen sie insgesamt als Kosten der privaten Lebensführung behandelt werden.

V. Ergeben sich aus dem Inhalt des Einspruchsschreibens und dem Vortrag des Steuerpflichtigen im außergerichtlichen Verfahren keine Hinweise darauf, dass mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid auch die mit diesem Bescheid verbundene Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer angegriffen werden sollte, ist eine Klage gegen die Zinsfestsetzung mangels Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAE-64578

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.03.2013 - 4 K 1032/10

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