Zollrecht: Zollschuldentstehung nach
Art. 203 Abs. 1 Zollkodex
Leitsatz
1. Nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex
entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Eine derartige
Entziehungshandlung liegt vor, wenn ein externes gemeinschaftliches
Versandverfahren nicht erledigt wurde und der Verbleib des Versandgutes nicht
geklärt werden konnte.
2. Zur Zuständigkeit für die
Abgabenerhebung nach Art. 215 Abs. 1 Zollkodex.
3. Ist unklar, welche Ware
genau Gegenstand der Versandanmeldung war und finden sich in der
Zollanmeldung, der vorgelegten Handelsrechnung und dem Bill of Lading
unterschiedliche Angaben, ist es nicht zu beanstanden, wenn das
Hauptzollamt auf die in der Handelsrechnung u. a. angegebene Warennummer
als einzig konkreter Angabe abstellt.
4. Ist der in der Handelsrechnung
angegebene Preis unrealistisch niedrig und kann er daher nicht als
Transaktionswert zugrunde gelegt werden (Art. 181a ZK-DVO), kann
der Zollwert gemäß Art. 31 Zollkodex aus ATLAS-Importdaten ermittelt
werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): JAAAE-64563
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.03.2014 - 4 K 117/13
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