Grunderwerbsteuer: Keine Grunderwerbsteuerpflicht
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO bei Beitritt zu einer
KG, deren Gesellschaftszweck die Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage
ist
Leitsatz
1. Die Übertragung eines Anteils
an einer Personengesellschaft, der so ausgestaltet ist, dass sein
Erwerb im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb des Eigentums
an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung gleichkommt, kann
als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden mit der Folge, dass der
Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1
AO der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs
setzt dabei voraus, dass der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien
auf den Eigentumserwerb gerichtet und die gewählte Konstruktion
der Übertragung des Gesellschaftsrechts nur verständlich ist unter
dem Gesichtspunkt erhoffter Steuerbefreiung wegen des grundsätzlich
steuerfreien Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand sowie
der Steuerbefreiungen nach § 6 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 2 GrEStG.
2. Trotz Verknüpfung des Gesellschaftsanteils
mit einer bestimmten Eigentumswohnung ist im Beitritt zur Gesellschaft
kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen und daher kein Anspruch auf
Übereignung einer schlüsselfertigen Eigentumswohnung zu besteuern,
wenn die Personengesellschaft mit dem Zweck gegründet wurde, auf
einem zu erwerbenden Grundstück eine Wohnungseigentumsanlage erst
zu errichten. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Verträge zur
Bauerrichtung noch nicht abgeschlossen oder angebahnt sind, die
Gesellschafter das Bauvorhaben gemeinsam durchführen und das diesbezügliche
Risiko gemeinsam tragen und es deshalb an einem denkbaren Vertragspartner
für einen Bauträgervertrag fehlt, der zur alleinigen Übernahme der
Errichtungs- und Gewährleistungsverpflichtung gegenüber den Gesellschaftern
bereit wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1214 Nr. 14 KÖSDI 2014 S. 18986 Nr. 9 UVR 2014 S. 268 Nr. 9 FAAAE-64560
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21.02.2014 - 3 K 66/13
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