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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 K 130/12

Gesetze: ZK Art. 203 ZK Art. 204 ZK Art. 236 ZKDVO Art. 859 RL 2006/112/EGArt. 2 RL 2006/112/EGArt. 9 Abs. 1 RL 2006/112/EGArt. 9 Abs. 2 RL 2006/112/EGArt. 12 Abs. 1 RL 2006/112/EGArt. 30 RL 2006/112/EGArt. 60 RL 2006/112/EGArt. 61 RL 2006/112/EGArt. 70 RL 2006/112/EGArt. 71 RL 2006/112/EGArt. 167 RL 2006/112/EGArt. 168 UStG§ 5 Abs. 2 UStG§ 5 Abs. 3 UStG§ 13 Abs. 2 UStG§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG§ 21 Abs. 1 UStG§ 21 Abs. 2 EUStBV§ 1 Abs. 1 Nr. 1 EUStBV § 1 Abs. 1 Nr. 2

Einfuhrumsatzsteuer: Entstehung von und gegebenenfalls Schuldnerschaft bei Pflichtverletzung durch einen Beförderer gemäß Art. 204 ZK

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt:

Gilt Einfuhrmehrwertsteuer für Gegenstände, die als Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung wiederausgeführt worden sind, für die jedoch wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 204 ZK - hier: Unterlassen der fristgerechten Erledigung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch Gestellung bei der zuständigen Zollstelle vor der Verbringung ins Drittland - eine Zollschuld entstanden ist, als im Sinne von Art. 236 Abs. 1 ZK in Verbindung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG nicht gesetzlich geschuldet, jedenfalls wenn als Schuldner derjenige in Anspruch genommen wird, dem die verletzte Pflicht oblag, ohne dass er über die Gegenstände verfügungsberechtigt war?

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2015 S. 106
EAAAE-64556

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 18.02.2014 - 4 K 130/12

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