Behandlung der aufgrund der Sonderbeurlaubung eines Beamten unter Fortzahlung von Teilbezügen vereinnahmten Bezüge als laufender
Arbeitslohn statt als Versorgungsbezug keine Tatsache nach § 173 AO
Leitsatz
Beurteilt das FA die von einem Beamten vereinnahmten Bezüge irrtümlich jahrelang als laufender Bezug statt als den Versorgungsbezügen
gleichartiger Bezug nach § 19 Abs. 2 EStG, nach dem der Beamte, die von der angebotene
Möglichkeit der (Sonder-)Beurlaubung bei Vollendung des 55. Lebensjahres und des Erreichens eines Ruhegehaltssatzes von 75
% unter Fortzahlung von 75 % der letzten Dienstbezüge in Anspruch genommen hatte, besteht kein Anspruch auf Änderung der unrichtigen
Einkommensteuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, wenn der Fehler erst durch die Veröffentlichung des (Az.: VI R 50/07) zur vergleichbaren „58er-Regelung” offenbar geworden ist. Die nachträglich erlangte „bessere
Rechtserkenntnis” der Finverw. wird als wertender Subsumtionsakt nicht vom Anwendungsbereich des § 173 AO umfasst.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1067 Nr. 13 WAAAE-64550
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.02.2014 - 4 K 4197/10
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