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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 4197/10 EFG 2014 S. 1067 Nr. 13

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Behandlung der aufgrund der Sonderbeurlaubung eines Beamten unter Fortzahlung von Teilbezügen vereinnahmten Bezüge als laufender Arbeitslohn statt als Versorgungsbezug keine Tatsache nach § 173 AO

Leitsatz

Beurteilt das FA die von einem Beamten vereinnahmten Bezüge irrtümlich jahrelang als laufender Bezug statt als den Versorgungsbezügen gleichartiger Bezug nach § 19 Abs. 2 EStG, nach dem der Beamte, die von der angebotene Möglichkeit der (Sonder-)Beurlaubung bei Vollendung des 55. Lebensjahres und des Erreichens eines Ruhegehaltssatzes von 75 % unter Fortzahlung von 75 % der letzten Dienstbezüge in Anspruch genommen hatte, besteht kein Anspruch auf Änderung der unrichtigen Einkommensteuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, wenn der Fehler erst durch die Veröffentlichung des (Az.: VI R 50/07) zur vergleichbaren „58er-Regelung” offenbar geworden ist. Die nachträglich erlangte „bessere Rechtserkenntnis” der Finverw. wird als wertender Subsumtionsakt nicht vom Anwendungsbereich des § 173 AO umfasst.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1067 Nr. 13
WAAAE-64550

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.02.2014 - 4 K 4197/10

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