Kosten einer Strafverteidigung sind nur dann Werbungskosten, wenn die die Verteidigerkosten auslösenden Handlungen in einem
objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Dabei muss die dem Steuerpflichtigen
zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst
sein.
Strafverteidigerkosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern sind dann nicht als Werbungskosten
abziehbar, wenn die Minderung der betrieblichen Steuerschuld darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder
für private Zwecke verwendet wurden.
Der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters steht in
keinem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung; die Vermeidung beruflicher bzw. berufsrechtlicher Konsequenzen und eines damit
verbundenen (zukünftigen) Einnahmeverlustes durch die Strafverteidigung ändert daran nichts.
Soweit sich der Vorwurf der Steuerhinterziehung auch auf die Nichtabführung betrieblicher Abzugssteuern bezieht, führt dies
nicht zu einer teilweisen Abzugsfähigkeit der Strafverteidigerkosten, wenn die Nichtabführung lediglich zum Zwecke oder dazu
diente die Einkommensteuerhinterziehung zu verschleiern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2014 S. 1232 Nr. 22 EFG 2014 S. 984 Nr. 12 GmbH-StB 2014 S. 209 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2014 S. 1706 PStR 2014 S. 197 Nr. 8 StBW 2014 S. 408 Nr. 11 XAAAE-63676
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 12.02.2014 - 4 K 1757/11
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