1. Eine von der Magenschleimhaut ausgehende Krebserkrankung ist keine Haut(krebs)erkrankung im Sinne des Berufskrankheitenrechts.
2. Hautkrebserkrankungen iSv Nr 5102 Anl 1 BKV sind den Zellstrukturen nach andere, als Krebserkrankungen der Schleimhäute.
3. Der Schutzzweck der Tatbestände der Nrn 5101 und 5102 Anl 1 BKV ist bei der Frage einer Erstreckung auf Organe außerhalb des komplexen Körperoberflächenorgans danach zu bestimmen, um welche allgemeinen Berufsgefährdungen es dabei geht, Dies sind im Wesentlichen äußere Schadeinflüsse, die das Körperinnere nicht in vergleichbarer Weise erreichen.
4. Auch bei einer weiten Auslegung ist eine Haut(krebs)erkrankung iSv Nr 5101 bzw Nr 5102 der Anl 1 BKV nicht auf Erkrankungen innerer Schleimhäute auszudehnen (Anknüpfung an BSG, Urt v - 2 RU 35/85 und Urt v - B 2 U 21/03 R).
Fundstelle(n): BAAAE-63439
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.02.2014 - L 6 U 87/11
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