Aufwandsteuer: Verfassungsmäßigkeit der
Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe
Leitsatz
1. Der Gesetzgeber hat die
Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG, die Hamburgische Kultur- und
Tourismustaxe als örtliche Aufwandsteuer einzuführen; eine Gleichartigkeit
zur Umsatzsteuer besteht nicht.
2. Das Hamburgische Kultur-
und Tourismustaxengesetz ist materiell verfassungsgemäß. Es liegt
weder ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, noch werden Grundrechte
verletzt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1233 Nr. 14 KAAAE-63287
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.04.2014 - 2 K 252/13