BGH Beschluss v. - 4 StR 573/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. K. unter Freispruch im Übrigen wegen Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, gegen den Angeklagten B. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und den Angeklagten G. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten S. K. und B. . Der Angeklagte G. hat sein auf die Verletzung des Verfahrens- und des materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Tatkomplex beschränkt. Die Revision des Angeklagten G. hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es - wie die Rechtsmittel der Angeklagten S. K. und B. insgesamt - unbegründet.

2 1. Das Landgericht hat beim Angeklagten G. zwar Vorahndungen festgestellt, es aber versäumt mitzuteilen, ob die gegen ihn in den Urteilen des vom 14. Februar 2011 und vom 11. April 2011 verhängten Ahndungen vollstreckt oder sonst erledigt sind. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat diese Ahndungen in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG; vgl. mwN).

3 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Fundstelle(n):
IAAAE-62952