Strafzumessung: Täter-Opfer-Ausgleich bei mehreren Geschädigten; Übernahme von Verantwortung für die Tat durch den Täter bei Schadensausgleich durch eine Versicherung des Geschädigten
Gesetze: § 46a Nr 1 StGB, § 46a Nr 2 StGB
Instanzenzug: Az: 111b Ks 15/12
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die den Strafausspruch beanstandet, hat Erfolg.
I.
2Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
31. Der Angeklagte arbeitete in den Jahren 2009 bis 2010 sowie Anfang des Jahres 2012 in der Diskothek „F. " in K. als Barkeeper. Als im Juli 2012 seine finanziellen Mittel knapp zu werden begannen, entschloss er sich, seine frühere Arbeitsstätte zu überfallen. Deshalb betrat er am kurz vor 7.30 Uhr durch eine geöffnete Hinterhoftür das Gebäude, in dem sich die Diskothek befindet, zog sich eine Maske über den Kopf und begab sich in das erste Obergeschoss, wo er auf den Zeugen K. traf, der mit der Abrechnung der Einnahmen aus der vergangenen Nacht beschäftigt war. Er schlug ihm mit der flachen Hand gegen den Brustkorb und drehte ihn mit dem Rücken zu sich. Er versuchte sodann, diesen mittels eines arteriellen Würgegriffs kurzfristig kampfunfähig zu machen, was allerdings misslang, weil sich dieser unerwartet heftig wehrte. Der Angeklagte und sein Opfer taumelten umher und fanden sich vor dem Spiegel in einem Bad wieder, wo der Geschädigte mit ansehen musste, wie ihm angesichts der länger dauernden Komprimierung der Venen und einer damit verbundenen Störung des Blutabflusses aus dem Kopf Blut aus Augen, Nase und Mund lief. Der Angeklagte erkannte, dass mit der schweren körperlichen Misshandlung des Zeugen K. dessen Leben gefährdet wurde, würgte jedoch weiter. Als dieser schließlich seine Gegenwehr aufgab, konnte der Angeklagte seinen Würgegriff fixieren, so dass das Opfer bewusstlos wurde. Der Angeklagte ließ den erschlaffenden Körper des Geschädigten fallen und fesselte dessen Hände mit dem mitgebrachten Kabelbinder auf dem Rücken. Er vernahm seine Atmung und ging davon aus, dieser werde in absehbarer Zeit das Bewusstsein wieder erlangen. Alsdann packte der Angeklagte sämtliches in Reichweite befindliches Geld - zumindest 18.345 € - zusammen und verließ damit den Tatort.
42. Der Zeuge K. erlitt unmittelbar durch die Tat Schädelprellungen, ein beiderseitiges Würgetrauma, Einblutungen in den Augen, einen Rippenbruch, einen kleinen Bruch der Kniescheibe, Schädigungen der Frontzähne sowie durch die längerfristige Fesselung Schädigungen des Nervus Radialis an beiden Händen. Er litt bis zur Hauptverhandlung unter einem Taubheitsgefühl der Hände und anhaltenden Schmerzen im Knie. Zudem hatte er mit Angstzuständen, Depressionen und Schlafstörungen zu kämpfen und war deshalb in psychotherapeutischer Behandlung. Im Hinblick auf diese Erkrankungen war er längerfristig krankgeschrieben, schließlich erhielt er deshalb die Kündigung in seinem Beruf als Friseur.
53. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner privaten Haftpflichtversicherung auch gegen Forderungsausfall versichert. Um den Jahreswechsel 2012/2013 trat er über seine anwaltliche Vertreterin an den Verteidiger des Angeklagten heran mit der Bitte, der Angeklagte möge sich in einem notariellen Schuldanerkenntnis zur Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der von ihm verursachten Schäden verpflichten und zugleich seine Einkommens- und Vermögenslosigkeit an Eides Statt versichern. Der Geschädigte verfolgte damit die Absicht, das Schuldanerkenntnis mit der eidesstattlichen Versicherung seiner Forderungsausfallversicherung zur Zahlung vorzulegen. Der Angeklagte kam dieser Bitte nach und unterzeichnete vor dem Ende der Hauptverhandlung ein notarielles Schuldanerkenntnis, in welchem er sich zur Zahlung von 60.000 € verpflichtete und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kam es vor dem Ende der Hauptverhandlung nicht, weil nach Ansicht des Gerichtsvollziehers der Ablauf einer noch laufenden Wartefrist abgewartet werden musste. Ob die Versicherung in die Regulierung eintreten wird, ist offen.
6Zusätzlich hat der Angeklagte dem Geschädigten, bei dem er sich für seine Tat entschuldigt hat, 3.000 € in bar in der Hauptverhandlung übergeben, welche er aus Mitteln seiner Familie aufbringen konnte. Außerdem hat er der Aushändigung der in seiner Wohnung sichergestellten Tatbeute, die nach vorangegangener Überweisung von 450 € auf ein eigenes Konto noch 17.895 € betrug, an die Betreibergesellschaft der Diskothek nach Abschluss des Verfahrens zugestimmt.
74. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3a und Nr. 3b StGB in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Angeklagte das Opfer körperlich schwer misshandelt und in die Gefahr des Todes gebracht hat.
8Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB angenommen und insoweit von der fakultativen Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf den Geschädigten K. seien die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 2. Alt. StGB gegeben. Der Angeklagte habe mit der Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses über 60.000 € und der zusätzlichen Leistung eines vierstelligen Betrages alles ihm derzeit Mögliche getan. Auch habe der in § 46a Nr. 1 StGB geforderte kommunikative Kontakt zwischen Täter und Opfer stattgefunden; der Angeklagte habe die Forderungen des Geschädigten akzeptiert, sich bei ihm entschuldigt und damit Verantwortung für das Tatgeschehen übernommen. Mit Blick auf die durch die Tat finanziell geschädigte Betreibergesellschaft der Diskothek seien zwar die Voraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden § 46a Nr. 2 StGB nicht gegeben, da es trotz überwiegender Entschädigung durch Rückgabe der Tatbeute an der dort geforderten erheblichen persönlichen Leistung des Angeklagten bzw. einem erheblichen persönlichen Verzicht fehle. Die Kammer ist aber der Ansicht, dass § 46a StGB hier gleichwohl anzuwenden sei. Es widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Norm, einem Täter die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs insgesamt zu versagen, wenn ein Opfer ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a StGB überwiegend entschädigt sei, hinsichtlich eines weiteren Opfers die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs aber vorlägen. § 46a StGB diene nicht nur der Förderung von Verantwortungsübernahme des Täters, sondern auch und ganz entscheidend dem Interesse des Opfers an Schadenskompensation.
II.
9Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
101. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Dies hindert nicht, den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung wie geschehen klarzustellen. Dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen ist und das Landgericht auch insoweit verurteilen wollte, ergibt sich unmissverständlich aus den Urteilsgründen.
112. Der landgerichtliche Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12Die (zur Strafrahmenverschiebung führende) Anwendung von § 46a StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13Es kann dahinstehen, ob das Landgericht hinsichtlich des Geschädigten K. zu Recht - was in Betracht kommt - vom Vorliegen eines erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB ausgegangen ist. Denn die Strafkammer durfte nicht - soweit nicht auch hinsichtlich der Betreibergesellschaft der Diskothek die Voraussetzungen für eine Alternative des § 46a StGB anzunehmen sind - zu einer Anwendung der Vorschrift gelangen.
14Werden durch eine Straftat mehrere Opfer betroffen, muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein. Dass dies hinsichtlich der Betreibergesellschaft nicht der Fall ist, hat die Strafkammer zutreffend gesehen (vgl. Senat, Urteil vom - 2 StR 131/13, NStZ-RR 2013, 372). Ob darauf - wie das Landgericht meint - verzichtet werden kann, wenn ein Geschädigter ohne erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters im Sinne von § 46a Nr. 2 StGB vollständige oder überwiegende Entschädigung erlangt hat und hinsichtlich eines weiteren Opfers die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gegeben sind, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden. Denn eine solche Ausnahme kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein Täter wie hier der Angeklagte eine ihm mögliche vollständige Schadenswiedergutmachung unterlässt, indem er Teile der Beute für sich behält, und der Schaden nur dadurch vollständig ausgeglichen wird, dass eine Versicherung Entschädigung in Höhe des verbleibenden Restschadens leistet. Bei dieser Sachlage fehlt es trotz Zustimmung zur Aushändigung der bei dem Angeklagten fast vollständig sichergestellten Tatbeute jedenfalls an der nach dem Willen des Gesetzgebers erforderlichen Übernahme von Verantwortung für die Tat, auf die grundsätzlich auch in Fällen vollständiger Entschädigung des materiell Geschädigten ohne erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht des Täters nicht verzichtet werden kann. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bedeutete dies im Übrigen auch nicht, dem Angeklagten in diesen Fällen die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs von vornherein zu versagen. Der Angeklagte wäre als „Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" nicht gehindert gewesen, sich mit der Betreibergesellschaft oder auch mit der den Restschaden abdeckenden Versicherung, auf die mit ihrer Leistung die Ansprüche gegen den Angeklagten übergegangen sein dürften, ins Benehmen zu setzen und den von ihm aus der Beute vereinnahmten Betrag zum Schadensausgleich zumindest anzubieten.
15Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Anwendung des § 46a StGB mit ihrer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hat, auch wenn den Umständen, die die Strafkammer zur Begründung der Anwendbarkeit des § 46a StGB herangezogen hat, im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung ein größeres als das bislang von ihr beigemessene Gewicht zukommt. Er hebt deshalb den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und gibt damit dem neuen Tatrichter auch Gelegenheit zu prüfen, ob mit dem Einsatz des Kabelbinders die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB gegeben sind und dies gegebenenfalls in der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Fischer Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
RAAAE-62923