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Abgabenordnung | Haftung für Spendenbescheinigungen
Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (1. Alternative) oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (2. Alternative). Zu den bei der Haftungsinanspruchnahme zu beachtenden Grundsätzen nimmt die Stellung.