Für den Erlass eines Verwaltungsakts gem. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO bleibt nur Raum, wenn eine förmliche Entscheidung über den
Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO nicht vorgesehen ist und außerdem der Anspruch streitig ist. Im Streitfall kommt ein
Rückforderungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO nicht in Betracht, da durch die Mitteilung des Stpfl. über die USt für
das Streitjahr bereits eine Grundlage für die Verwirklichung eines - etwaigen - Rückforderungsanspruchs vorhanden ist. Diese
Mitteilung ist ein Steuerbescheid i.S.d. § 218 Abs. 1 Satz 1 AO.