Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für die Kosten der nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgenden Erstausbildung
Erwerb navigatorischer Grundkenntnisse beim Grundwehrdienst keine Berufsausbildung
Leitsatz
1. Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen,
wenn es sich hierbei um die erstmalige Berufsausbildung des Steuerpflichtigen handelt.
2. Die rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwendende Vorschrift des § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 i. V. m. § 52 Abs.
23d S. 5 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG v. verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
3. Erwirbt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Grundwehrzeit militärische und navigatorische Grundkenntnisse, die ihn allein
zur Übernahme navigatorischer Aufgaben an Bord eines Minenjagdbootes befähigen, aber nicht ermöglichen, als Navigator Einkünfte
zu erzielen, liegt keine Berufsausbildung vor. Im Fall eines Grundwehrdienstleistenden ist eine Ausbildung für eine spätere
Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften im zivilen Berufsleben und auch für eine weitere berufliche Karriere bei der Bundeswehr
nicht gegeben.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 987 Nr. 12 EStB 2014 S. 454 Nr. 12 AAAAE-62330
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FG Berlin-Brandenburg v. 06.01.2014 - 14 K 14312/10
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