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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 15 K 4236/10 EFG 2014 S. 1025 Nr. 12

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 7, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbbauRG § 39

Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks durch einen von mehreren Erbbauberechtigten

für anteiligen Erwerb des Erbbauzinsanspruchs beim Kauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks keine Grunderwerbsteuer

Aufteilung nach der Boruttauschen Formel

Leitsatz

1. Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück verkauft, so entfällt regelmäßig ein erheblicher Teil des für das Grundstück vereinbarten Kaufpreises kalkulatorisch auf das automatisch miterworbene Recht auf den Erbbauzins.

2. Der Erwerb des Erbbauzinsanspruchs stellt keinen Grundstücksumsatz dar. Die auf den Erbbauzins entfallende und nach der sog. Boruttauschen Formel zu berechnende Gegenleistung geht daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein.

3. Der Sachverhalt, dass beim Verkauf des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks an einen von mehreren Erbbauberechtigten das Erbbaurecht im Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Eigentumsumschreibung des Grundstücks aufgehoben wird, ist nicht anders zu beurteilen, als wenn das Eigentum an dem Grundstück erworben und anschließend die Vereinbarung über die Aufhebung des Erbbaurechts getroffen wird.

4. § 39 ErbbauRG ist mit der Einfügung des § 1 Abs. 7 GrEStG a. F. gegenstandslos geworden.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 10 Nr. 28
DStRE 2014 S. 1067 Nr. 17
EFG 2014 S. 1025 Nr. 12
StBW 2014 S. 369 Nr. 10
UVR 2014 S. 202 Nr. 7
Ubg 2014 S. 621 Nr. 9
DAAAE-62329

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2013 - 15 K 4236/10

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