Handelt es sich bei der Überlassung von Einrichtungen einer Sportinfrastruktur zu ausschließlich fußballerischen Zwecken - verstanden als die Befugnis, die Spielfläche des Fußballstadions (das Spielfeld) sowie die Umkleideräume für Spieler und Schiedsrichter an bis zu 18 Tagen pro Sportsaison (wobei eine Sportsaison am 1. Juli jedes Kalenderjahrs beginnt und am 30. Juni des folgenden Jahres endet) zu nutzen und zeitweilig in Anspruch zu nehmen - um eine Vermietung von Grundstücken, die nach Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112) von der Steuer befreit ist, wenn der Zedent des Nutzungs- und Bewirtschaftungsrechts
- über die umfassende und uneingeschränkte Befugnis verfügt, anderen natürlichen oder juristischen Personen seiner Wahl für die Zeit außerhalb der genannten 18 Tage identische Rechte zu übertragen;
- über das Recht verfügt, jederzeit und ohne vorheriges Einverständnis des Inhabers des Nutzungs- und Bewirtschaftungsrechts die genannten Einrichtungen zu betreten, um sich insbesondere ihrer ordnungsgemäßen Nutzung zu vergewissern und Schäden vorzubeugen, unter der einzigen Voraussetzung, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Sportwettbewerbe nicht gestört wird;
- zudem das Recht behält, den Zugang zu den Einrichtungen permanent zu kontrollieren, auch während des Zeitraums ihrer Nutzung durch den R.F.C.T.;
- eine Pauschalvergütung in Höhe von 1 750 Euro pro Tag der Nutzung der Spielfläche und der Umkleideräume, der Imbissstände sowie des Hausmeister-, Überwachungs- und Kontrolldienstes für alle Einrichtungen verlangt, wobei von dem verlangten Betrag nach der vertraglichen Vereinbarung 20 % auf das Zugangsrecht zum Fußballfeld entfallen und 80 % die Gegenleistung für verschiedene Unterhalts-, Reinigungs- und Wartungsleistungen (Mähen und Aussaat des Rasens usw.) sowie für die regelgerechte Bereitstellung der Spielfläche und akzessorische Dienstleistungen darstellen, die vom Zedenten des Nutzungs- und Bewirtschaftungsrechts (im vorliegenden Fall der Regie, die nun die Berufungsklägerin ist) erbracht werden?
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