Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht": Anforderungen an wertungsfähige Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht
Leitsatz
Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsbeschluss vom , AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10-13).
Gesetze: § 5 Abs 1 Buchst c FAO, § 10 Nr 1 Buchst e FAO
Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof München Az: BayAGH I - 2/12
Tatbestand
1Der Kläger ist seit dem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit am bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom beantragte er, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Dem Antrag fügte er als Beleg seiner besonderen theoretischen Kenntnisse eine Teilnahmebescheinigung am Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht in der Zeit vom bis nebst Seminarplan, drei von ihm geschriebene Klausuren und Bescheinigungen über die von ihm bis einschließlich 2010 besuchten Fortbildungsveranstaltungen bei. Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts legte er eine Liste mit 56 gerichtlichen oder rechtsförmlichen Verfahren und eine weitere Liste mit 70 außergerichtlichen Fällen vor.
2Nachdem der Fachausschuss der Beklagten Bedenken gegen die Berücksichtigungsfähigkeit einer größeren Anzahl der gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren angemeldet hatte, benannte der Kläger mit Schreiben vom weitere sieben gerichtliche/rechtsförmliche Verfahren, von denen der Fall Nr. 57 noch vor dem , die übrigen sechs Fälle dagegen erst danach bearbeitet worden waren.
3Mit Bescheid vom wies die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung zurück, dieser habe nicht den Nachweis erbracht, über besondere praktische Erfahrungen im Arbeitsrecht zu verfügen. Von den insgesamt eingereichten 63 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren (56 Verfahren zuzüglich sieben nachträglich benannter Fallbearbeitungen) könnten mindestens 17 wegen fehlenden Fachbezugs zum Arbeitsrecht nicht anerkannt werden. Ein Fachgespräch sei nicht zu führen, weil nicht erworbene praktische Erfahrungen nicht durch ein erfolgreiches Fachgespräch ersetzt werden könnten.
4Gegen den ihm am zugestellten Bescheid hat der Kläger mit am beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Bearbeitung von insgesamt mindestens 50 Fällen gerichts- oder rechtsförmlicher Art nachgewiesen zu haben. Sämtliche von der Beklagten nicht berücksichtigten Verfahren wiesen einen arbeitsrechtlichen Bezug auf und seien jeweils mit dem Faktor "1,0" zu bewerten. Soweit die Beklagte zwei Fälle berücksichtigt, aber nur mit "0,5" gewichtet habe (Fälle Nr. 5 und Nr. 6), habe sie den Schwierigkeitsgrad dieser Verfahren verkannt und sie zu Unrecht nicht mit mindestens "1,5" (Fall Nr. 5) beziehungsweise mit mindestens "1,0" gewertet.
5Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe den erforderlichen Nachweis der Bearbeitung von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren mit arbeitsrechtlichem Bezug nicht erbracht. Bei den vom Kläger gemeldeten 63 Fällen fehle bei einer größeren Anzahl der Bearbeitungsschwerpunkt im Fachgebiet Arbeitsrecht. Darüber hinaus seien manche Fälle nicht als gerichtliche oder rechtsförmliche Verfahren oder (so das Verfahren Nr. 48) nicht als eigenständiger Fall einzustufen. Letztlich habe der Kläger nur 45 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren zuzüglich der ebenfalls anerkennungsfähigen Fälle Nr. 5, 6 und 63 nachgewiesen. Bei den letztgenannten drei Fällen könne offen bleiben, ob eine Mindergewichtung auf "0,5" angezeigt oder sie mit dem Faktor "1,0" zu bewerten seien; eine Höhergewichtung komme jedenfalls nicht in Betracht.
6Dass der Fachausschuss der Beklagten von der Durchführung eines Fachgesprächs abgesehen habe, sei nicht zu beanstanden. Denn nicht nachgewiesene besondere praktische Erfahrungen könnten durch ein Fachgespräch nicht ersetzt werden.
7Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger Fortbildungsnachweise im Sinne des § 15 FAO für die Jahre 2011, 2012 und 2013 vorgelegt.
Gründe
8Die Berufung des Klägers ist gemäß § 112e BRAO, § 124a Abs. 1 bis 3 VwGO zulässig und hat unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren ergänzten Klägervorbringens auch in der Sache Erfolg.
I.
9Dem Anwaltsgerichtshof ist zwar darin beizupflichten, dass der Kläger bezüglich seines am bei der Beklagten eingereichten Antrags nicht den nach §§ 2, 5 Abs. 1 Buchst. c, § 6 Abs. 3 FAO zu führenden Nachweis erbracht hat, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung 100 arbeitsrechtliche Fälle, davon mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren bearbeitet zu haben. Jedoch sind diese Voraussetzungen entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs bei Einbeziehung weiterer Fälle erfüllt, die der Kläger mit Schreiben vom nachgemeldet hat. Diese Nachmeldung bezieht sich - vom Fall Nr. 57 abgesehen - auf Verfahren, die nach dem für den Antrag vom maßgeblichen Referenzzeitraum bearbeitet worden sind. Sie ist daher als alternative Antragstellung zu werten, woraus sich ein alternativer Referenzzeitraum von drei Jahren vor dem Eingang des Schreibens vom ergibt (vgl. Senatsurteil vom - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7 m.w.N.). Hinsichtlich seines mit Schreiben vom eingereichten zweiten Antrags hat der Kläger weiter nachgewiesen, dass er auch den übrigen in § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO gestellten Anforderungen an den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen genügt und zudem die daneben erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse (§§ 2, 4, 4a, 6 Abs. 2 FAO) erworben hat.
101. Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BRAO, § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 FAO besondere theoretische Kenntnisse in den in § 10 FAO bezeichneten Einzelbereichen und besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts voraus. Dazu muss der Kläger nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 Buchst. a bis e, Nr. 2 Buchst. a und b FAO bestimmten Bereichen, davon mindestens fünf Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 FAO und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren bearbeitet haben.
112. Die erforderlichen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts kann der Kläger für den am eingereichten Antrag und den danach maßgeblichen Referenzzeitraum vom bis (drei Jahre vor Antragstellung) schon deswegen nicht vorweisen, weil er in dieser Zeit keine 50 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren aus dem Fachgebiet Arbeitsrecht bearbeitet hat. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend bei einer größeren Anzahl der für diesen Zeitraum gemeldeten 57 Fallbearbeitungen (56 bei Antragstellung aufgelistete Fälle zuzüglich des nachgemeldeten Falls Nr. 57) eine ausreichende Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen vermisst.
12a) In der vom Kläger vorgelegten Liste der im genannten Referenzzeitraum von ihm bearbeiteten gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren ist eine größere Anzahl von Fällen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht (§ 10 Nr. 1 Buchst. e FAO) aufgeführt. Diese Fallbearbeitungen genügen, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat, nur dann für den Erwerb nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3301 Rn. 10 - 13).
13aa) Ein solcher Bezug zum Arbeitsrecht ist, anders als dies der Kläger dem Senatsbeschluss vom (AnwZ (B) 17/07, aaO) entnehmen will, nicht schon dann gegeben, wenn sich in Fällen, die dem Sozialversicherungs- oder Arbeitsförderungsrecht zuzuordnen sind (§ 10 Nr. 1 Buchst. e FAO), eine arbeitsrechtliche Frage stellen könnte. Der Kläger übersieht hierbei, dass nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung, ob eine Fallbearbeitung ausreichende praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Fachgebiet - hier dem Arbeitsrecht - vermittelt, danach zu unterscheiden ist, ob der Fall originär diesem Gebiet zuzurechnen ist oder ob er thematisch einem anderen Rechtsbereich unterfällt und lediglich Berührungspunkte zum relevanten Fachgebiet aufweist (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8 ff.).
14(1) Ein thematisch dem Gebiet des Arbeitsrechts zuzuordnender Fall ist schon dann als arbeitsrechtlicher Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO anzuerkennen, wenn eine Frage aus den in § 10 FAO bestimmten Bereichen des Arbeitsrechts zumindest erheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, teilweise nicht abgedruckt in BGHZ 166, 292, Rn. 22, 29 [für Steuerrecht]; vom - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 8 [für Erbrecht]). Fälle aus den Bereichen des Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrechts weisen jedoch nicht schon von sich aus einen arbeitsrechtlichen Schwerpunkt auf. Sie sind, obwohl § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO auch Grundzüge des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts zum Gebiet des Individualarbeitsrechts zählt, nicht dem Arbeitsrecht selbst, sondern lediglich mit ihm in Beziehung stehenden Nebengebieten zuzuordnen. Denn § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO legt nicht fest, welche Art von Fallbearbeitungen für die Fachanwaltsbezeichnung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu erbringen sind, sondern bestimmt nur, welchen Rechtsstoff das Fachgebiet Arbeitsrecht umfasst (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 11). Diese Regelung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ohne Grundkenntnisse auf den angrenzenden Rechtsgebieten des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts seiner Aufgabe in vielen Fällen nicht gerecht werden kann (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 17/07, aaO). Eine Befassung mit solchen Fällen kann daher nur dann Ausweis praktischer Erfahrung auf den Kerngebieten des Arbeitsrechts sein, wenn die Fälle arbeitsrechtliche Bezüge besitzen (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 10 ff.).
15(2) Einen ausreichenden inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht weist ein Fall, der auf dem Gebiet des Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrechts liegt, entgegen der Auffassung des Klägers nur dann auf, wenn bei ihm arbeitsrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung (tatsächlich) eine Rolle spielen (Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12 [für Arbeitsrecht]; vom - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9 [für Erbrecht]). Die arbeitsrechtliche Problemstellung muss dabei zwar nicht einen wesentlichen Anteil an der Fallbearbeitung haben oder gar den Mittelpunkt des Falles bilden. Es muss aber im Rahmen eines arbeitsförderungs- oder sozialrechtlichen Falles im maßgeblichen Referenzzeitraum eine für die juristische Bearbeitung relevante arbeitsrechtliche Frage aufgeworfen werden (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 48/08 aaO). Solche Fälle werden also nicht schon dadurch zu arbeitsrechtlichen Fällen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO, dass bei der Prüfung eines sozialversicherungs- oder arbeitsförderungsrechtlichen Anspruchs nebenbei arbeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind, die keiner näheren Befassung bedürfen, weil sie sich als unproblematisch darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 48/08, aaO [für eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge bei einem nicht originär dem Erbrecht zuzuordnenden Fall]).
16(3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist aus dem Passus im Senatsbeschluss vom (AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 14), in dem der Senat bestimmte sozialversicherungsrechtliche Widerspruchsverfahren (zum Gegenstand dieser Verfahren vgl. , juris Rn. 18) mit der Begründung als arbeitsrechtliche Verfahren anerkannt hat, "diese Fallbearbeitungen werfen nicht nur sozialrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Fragen nach dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses oder nach der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers auf" nicht herzuleiten, der Senat bejahe bei Randgebieten zum Arbeitsrecht schon dann einen ausreichenden arbeitsrechtlichen Bezug, wenn Fragestellungen aus dem Arbeitsrecht eine Rolle spielen könnten. Anders als der Kläger meint, ist auch nicht die Annahme gerechtfertigt, bei Verfahren, in denen eine sozialversicherungsrechtliche Erwerbsminderung geltend gemacht wird, bestehe stets ein inhaltlicher Bezug zum Arbeitsrecht.
17(a) Der Senat hat mit diesen Ausführungen die in demselben Senatsbeschluss erstmals aufgestellten allgemeinen Grundsätze zur Anerkennungsfähigkeit von sozialversicherungs- und arbeitsförderungsrechtlichen Fällen (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 10 - 12) nicht relativiert, sondern sie lediglich auf die konkret zu beurteilenden Fälle übertragen. Dementsprechend hat er seine Subsumtion daran ausgerichtet, ob in den vom dortigen Antragsteller bearbeiteten sozialversicherungsrechtlichen Fällen Fragestellungen aus dem Arbeitsrecht, wie etwa der Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers, zu klären waren. Dabei hat der Senat allerdings die Unterscheidung zwischen dem arbeitsrechtlichen Aspekt der Arbeitsunfähigkeit und der rentenversicherungsrechtlichen Problematik der Erwerbsminderung nicht trennscharf herausgearbeitet und folglich nicht näher ausgeführt, dass die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsminderung nicht stets eine Klärung von arbeitsrechtlichen Fragestellungen, etwa der Arbeitsunfähigkeit oder des Berufsbilds, mit einschließt.
18(b) Dies gibt - vor allem im Hinblick auf die vom Kläger vertretene Auffassung, ein ausreichender arbeitsrechtlicher Bezug liege schon dann vor, wenn in einem sozialversicherungsrechtlichen Fall die Frage der Erwerbsminderung zu beurteilen sei - Anlass zur Klarstellung, dass ein ausreichender arbeitsrechtlicher Bezug in solchen Fallgestaltungen nicht automatisch anzunehmen ist. Vielmehr ist er - wie auch sonst bei Fällen, die dem relevanten Fachgebiet nicht originär zuzuordnen sind, - jeweils konkret festzustellen. Zwar gibt es gewisse Überschneidungen zwischen dem Begriff der (vollen oder teilweisen) Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) und der Arbeitsunfähigkeit. Jedoch gelten für die rentenversicherungsrechtliche Erwerbsminderung andere Maßstäbe als für den arbeitsrechtlichen Begriff der Arbeitsunfähigkeit.
19Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei beziehungsweise mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1, 2 SGB VI; vgl. auch BSGE 109, 189 ff.). Arbeitsunfähigkeit ist dagegen dann gegeben, wenn ein Krankheitsgeschehen den Arbeitnehmer außerstande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (vgl. BAGE 45, 165 ff.). Im ersten Fall ist also eine auf die üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts bezogene Sichtweise maßgebend, während im zweiten Fall das Unvermögen zur Verrichtung der nach den arbeitsvertraglichen Absprachen geschuldeten Arbeitsleistung entscheidend ist.
20bb) Ob bei Nebengebieten zum Arbeitsrecht ausreichende arbeitsrechtliche Bezüge vorliegen, ist letztlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 10 [zum Erbrecht]). Es ist daher, wie die Beklagte und der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen haben, von einem Bewerber um den Fachanwaltstitel "Arbeitsrecht" zu fordern, dass er in seinen Fallbeschreibungen aufzeigt, welche arbeitsrechtlichen Fragestellungen bei der Bearbeitung sozialversicherungs- oder arbeitsförderungsrechtlicher Fälle konkret eine Rolle gespielt haben. An solchen Bezügen zum Arbeitsrecht fehlt es, wenn arbeitsrechtliche Fragestellungen für die Fallbearbeitung letztlich nicht relevant werden, etwa weil Inhalt eines Arbeitsvertrags oder der Bestand beziehungsweise die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von keiner Seite in Zweifel gezogen werden. Es gelten hier die gleichen Maßstäbe, die der Senat bereits für das Fachgebiet "Erbrecht" beschrieben hat. Danach wird ein Fall, dessen Schwerpunkt in einem anderen Gebiet liegt, nicht schon dadurch zu einem erbrechtlichen Fall, dass einem Anspruch etwa eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9).
21b) Gemessen an diesen Maßstäben sind von den vom Kläger für den Referenzzeitraum bis gemeldeten 57 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren auch unter Berücksichtigung der nach § 5 Abs. 4 FAO vorzunehmenden Gewichtung nicht mehr als 48 Fälle berücksichtigungsfähig. Der Anwaltsgerichtshof hat von den vom Kläger insgesamt eingereichten 63 Verfahren 45 Fälle (Nr. 3, 7, 9, 10, 12, 13, 16 - 18, 20 - 28, 30, 31, 33 - 41, 43 - 47, 49 - 58, 62) anerkannt und mit dem Faktor "1,0" gewertet. Daneben hat er drei weitere Verfahren (Fälle Nr. 5, 6 und 63) berücksichtigt, dabei aber offengelassen, ob diese jeweils mit "0,5" oder mit "1,0" zu gewichten sind. Von den vom Anwaltsgerichtshof gewerteten Verfahren sind jedoch die Fälle Nr. 58, Nr. 62 und Nr. 63 außerhalb des Referenzzeitraums bearbeitet worden, der für den am eingereichten Antrag maßgeblich ist. Es verbleiben daher 43 Verfahren zuzüglich der Fälle Nr. 5 und Nr. 6. Daneben weisen zwei weitere, vom Anwaltsgerichtshof nicht berücksichtigte Verfahren den erforderlichen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht auf, nämlich die Fälle Nr. 1 und Nr. 19. Die weiteren auf der Liste der gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren aufgeführten, im Referenzzeitraum vom bis bearbeiteten Fälle lassen dagegen einen solchen Bezug vermissen.
22aa) Gegenstand des Falls Nr. 1 ist eine vor dem Sozialgericht eingeklagte Rente wegen Erwerbsminderung gemäß §§ 43, 240 SGB VI. Dieses Verfahren weist nach dem unwiderlegten Vorbringen des Klägers einen ausreichenden inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht auf. Denn für die von der Mandantin des Klägers hilfsweise geltend gemachte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit kam es entscheidend darauf an, ob eine Berufungsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI vorlag. Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit richtet sich maßgeblich nach dem bisherigen Beruf des Versicherten (vgl. , juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Kann dieser nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die dem Versicherten sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das zur Erleichterung dieser Beurteilung die Berufe der Versicherten in verschiedene Gruppen eingeteilt hat, darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (zu den Einzelheiten vgl. , aaO Rn. 15 ff. m.w.N.).
23Ausgehend von diesen Grundsätzen war in dem Verfahren Nr. 1 unter anderem zu prüfen, ob die Mandantin des Klägers in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf die Qualifikation einer Facharbeiterin erworben hatte und daher nur eingeschränkt auf niedrigere Tätigkeiten hätte verwiesen werden können. Diese zwischen den Parteien streitige Frage wurde nach Vorliegen des eingeholten Gutachtens im Mai 2008 vom Gericht zulasten der Mandantin des Klägers beurteilt. Auf Anregung des Sozialgerichts hat der Kläger nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage und nach weiterer Aufklärung der beruflichen Ausbildung seiner Mandantin die Klage zurückgenommen. Damit spielte die berufliche Qualifikation der Mandantin des Klägers in dem gerichtlichen Verfahren eine Rolle, so dass ein ausreichender inhaltlicher Bezug zum Arbeitsrecht bestand.
24bb) Auch im Fall Nr. 19 ist entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ein arbeitsrechtlicher Bezug gegeben. Es handelt sich hierbei um ein Widerspruchsverfahren gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld wegen der Nichteinhaltung eines Beratungstermins (Fall Nr. 14) und wegen des Fernbleibens von der beruflichen Weiterbildungsstätte (Fall Nr. 15), die von der Mandantin des Klägers aufgrund einer getroffenen Eingliederungsvereinbarung hätte aufgesucht werden müssen. Die Mandantin des Klägers hat in beiden Fällen eine krankheitsbedingte Gehunfähigkeit als Gründe für die Pflichtverstöße angegeben. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist im erst genannten Fall ein arbeitsrechtlicher Bezug nicht zu erkennen. Denn das Unvermögen eines Arbeitssuchenden, einen bestimmten Beratungstermin wahrzunehmen, ist nicht mit der andersgelagerten arbeitsrechtlichen Frage der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Dagegen weist die Frage, ob ein Arbeitssuchender krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Wegstrecke zu der von ihm zum Zwecke seiner beruflichen Wiedereingliederung für eine gewisse Dauer aufzusuchenden beruflichen Weiterbildungsstätte zu bewältigen, deutliche Parallelen zu der Frage der auf, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wegeunfähigkeit als Unterfall der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In beiden Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene außerstande ist, seinen beruflichen Einsatzort zu erreichen und die ihm dort obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens ist damit zum Ausweis arbeitsrechtlicher Expertise geeignet.
25cc) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof dagegen bei den Verfahren Nr. 2 und Nr. 48 einen ausreichenden arbeitsrechtlichen Bezug vermisst. Hierbei handelt es sich um eine gegen die Einstellung der Zahlung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhobene Klage zum Sozialgericht (Nr. 2) mit anschließendem Berufungsverfahren (Nr. 48). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vertretung in einer höheren Instanz nicht als ein gegenüber dem Ausgangsfall eigenständiger Fall zu werten (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn. 3), so dass vorliegend von einem einheitlichen Fall auszugehen ist.
26Dass dieser Fall den erforderlichen arbeitsrechtlichen Bezug aufweist, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar können bei einem Anspruch auf Verletztenrente infolge Arbeitsunfalls gemäß § 56 SGB VII auch arbeitsrechtliche Fragestellungen eine Rolle spielen. Denn die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Dabei sind die Nachteile zu berücksichtigen, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Dass solche arbeitsrechtliche Fragestellungen konkret eine Rolle gespielt haben, ist dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht zu entnehmen.
27Er hat sich auf den - unzutreffenden - Standpunkt gestellt, bei der sozialversicherungsrechtlichen Frage der Erwerbsfähigkeit handele es sich ohne weiteres auch um eine arbeitsrechtliche Problemstellung. Weiter hat er aus dem Umstand, dass ein - unstreitig gegebener - Arbeitsunfall den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete, einen "engen Zusammenhang" zum Arbeitsrecht hergeleitet. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil die Problematik des Falles allein darin lag zu klären, ob der Mandantin des Klägers aus dem - an sich anerkannten - Arbeitsunfall noch andauernde Schäden erwachsen sind. Dies reicht für den Erwerb einer arbeitsrechtlichen Expertise nach den vom Senat aufgestellten (vgl. Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12; vom - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9) und oben (unter I 2 a aa) beschriebenen Maßstäben nicht aus. Über diese unzureichenden Aspekte hinausgehende Berührungspunkte mit dem Arbeitsrecht wies der Fall, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt hat, nicht auf.
28dd) Der erforderliche arbeitsrechtliche Bezug fehlt auch bei den vom Anwaltsgerichtshof nicht anerkannten Fällen Nr. 4 und Nr. 8, in denen allein die Anrechnung von Einkünften auf sozialrechtliche Leistungen im Streit stand. Im Fall Nr. 4 hat der Kläger für seinen Mandanten Widerspruch gegen die Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen angerechneter Arbeitseinkünfte (§ 11 SGB II) erhoben. Ähnlich liegen die Dinge im Fall Nr. 8. Hier hat der Kläger Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen fiktiver Zurechnung des Einkommens der Mutter des Mandanten (§ 9 Abs. 5 SGB II) und wegen Anrechnung eigener Einkünfte eingereicht. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend darauf abgestellt, dass im Fall Nr. 4 das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und im Fall Nr. 8 dessen zwischenzeitlicher Verlust unstreitig waren und damit arbeitsrechtliche Aspekte in beiden Verfahren keine Rolle spielten. Zu klären war letztlich allein die sozialrechtliche Frage der Anrechenbarkeit erzielter und - zusätzlich im Fall Nr. 8 - fiktiver Einkünfte auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Fallbearbeitungen waren daher nicht geeignet, dem Kläger arbeitsrechtliche Expertise zu vermitteln.
29ee) Die Fälle Nr. 11, Nr. 14 und Nr. 15 hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht schon nicht als rechtsförmliche Verfahren anerkannt. Auch wenn der Begriff "rechtsförmliches Verfahren" in der Fachanwaltsordnung nicht immer einheitlich gebraucht wird, gilt jedoch für alle Fachanwaltsgebiete, dass nicht jedes durch einen Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens fällt, sondern nur ein solches, das durch eine Verfahrensordnung, insbesondere also durch Form- und Fristvorschriften, geregelt ist (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 13 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es in den genannten Fällen.
30(1) Im Fall Nr. 11 hat der Kläger lediglich ein Telefonat mit der Bundesagentur für Arbeit geführt, um diese dazu zu bewegen, die im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs. 2 SGB III) zugesagte Kostenübernahme für den Erwerb eines Lkw-Führerscheins über die vereinbarten zwei Monate hinaus zu verlängern. Für die begehrte Anpassung der Eingliederungsvereinbarung besteht keine förmliche Verfahrensordnung. Die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 37 Abs. 3 SGB III trifft nur Regelungen zur Fortschreibung und Anpassung einer Eingliederungsvereinbarung, nicht aber dazu, auf welche verfahrensrechtliche Weise dies zu geschehen hat.
31(2) In den Fällen Nr. 14 und Nr. 15 ist die nach § 24 Abs. 1 SGB X vorgeschriebene Anhörung der Mandantin des Klägers zu beabsichtigten Sanktionen wegen der Nichteinhaltung eines Beratungstermins und des Fernbleibens von der beruflichen Weiterbildungsstätte erfolgt. Nach § 9 SGB X ist das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Solche abweichenden Regelungen trifft § 24 Abs. 1 SGB X entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dort wird nur angeordnet, dass einem Beteiligten vor Erlass eines in seine Rechte eingreifenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Davon abgesehen sind diese Fälle auch deswegen nicht als eigenständige rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen, weil sie zusammen mit dem berücksichtigungsfähigen Widerspruchsverfahren Nr. 19 (siehe oben unter I 2 b bb) einen einheitlichen Fall bilden (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 85/09, aaO).
32(3) In den Fällen Nr. 11 und Nr. 14 fehlt es darüber hinaus an einem inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht. Die Frage der Verlängerung der Kostenzusage für den Erwerb eines Führerscheins im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme (Fall Nr. 11) ist eine ausschließlich arbeitsförderungsrechtliche Problemstellung. Dass auch beim Fall Nr. 14 ein Bezug zum Arbeitsrecht nicht zu erkennen ist, ist bereits im Zusammenhang mit dem Fall Nr. 19 erörtert worden (oben unter I 2 b bb).
33ff) Auch im Fall Nr. 29 liegt kein rechtsförmliches Verfahren vor. Der Kläger hat zwar in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit einen Klageentwurf gefertigt, jedoch wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz des Arbeitgebers kein Klageverfahren eingeleitet.
34gg) Bei den Fällen Nr. 32 und Nr. 42 ist der erforderliche Bezug zum Arbeitsrecht nicht gegeben. Gegenstand des Verfahrens Nr. 32 war ein Widerspruch gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 141 SGB III in der bis zum geltenden Fassung. Grund dieses Bescheids war die sozialversicherungsrechtliche Frage der Anrechnung von Arbeitseinkünften, die vom Arbeitgeber zwar abgerechnet, aber noch nicht ausbezahlt worden waren. Arbeitsrechtliche Probleme waren dabei nicht zu klären; dass und in welcher Höhe der Mandant Arbeitslohn von seinem Arbeitgeber zu beanspruchen hatte, stand nicht im Streit. Das Arbeitsentgelt wurde vom Arbeitgeber im Verlauf des Widerspruchsverfahrens auch nachbezahlt. Im Fall Nr. 42 handelte es sich um eine Klage vor dem Sozialgericht auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen. Hierbei waren allein sozialrechtliche Fragestellungen, insbesondere das Vorliegen einer Erwerbsminderung oder einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu klären. Eine Berührung mit dem Arbeitsrecht wies der Fall nur insoweit auf, als die Behörde den Arbeitgeber während des Widerspruchsverfahrens um Auskünfte über den Bestand und die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Mandanten des Klägers gebeten hatte. Diese Umstände spielten aber für die argumentative Auseinandersetzung keine Rolle. Denn sie wurden, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt hat, von keiner Seite in Zweifel gezogen. Das Verfahren war daher nicht geeignet, dem Kläger arbeitsrechtliche Expertise zu verschaffen.
35hh) Danach sind insgesamt 47 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen, nämlich die Fälle Nr. 1, 3, 5 - 7, 9, 10, 12, 13, 16 - 28, 30, 31, 33 - 41, 43 - 47, 49 - 57). Diese Verfahren sind mit Ausnahme der Fälle Nr. 3 und Nr. 6 sämtlich mit "1,0" zu werten. Letztere sind mit "1,5" zu gewichten, so dass insgesamt 48 Verfahren berücksichtigungsfähig sind.
36(1) § 5 Abs. 1 FAO geht von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind. Der durchschnittliche Fall ist dabei naturgemäß keine punktgenaue Größe, sondern umfasst eine gewisse Bandbreite. Dies hat zur Folge, dass für eine Höher- oder Mindergewichtung der vom Bewerber vorgelegten Mandate tragfähige Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine zuverlässige Beurteilung dahin zulassen, dass sich der zu beurteilende Fall in seinem Gewicht in der einen oder anderen Richtung vom Durchschnitt abhebt. Lässt sich trotz aussagekräftiger Fallbeschreibung (und gegebenenfalls eingeholter Arbeitsproben) nicht abschließend beurteilen, ob sich die Rechtssache vom Durchschnitt abhebt, ist sie als durchschnittliche Angelegenheit einzuordnen und mit dem Faktor "1,0" zu bewerten (Senatsurteil vom - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 33 ff.).
37(2) Davon ausgehend ist, anders als die Beklagte meint, eine Mindergewichtung im Fall Nr. 5 nicht angezeigt. Gegenstand dieses Verfahrens war die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Geschäftsführer der Arbeitgeberin, einer insolventen GmbH, wegen nach Angaben der Krankenkasse nicht abgeführter Krankenversicherungsbeiträge. Dass es sich nach Einschätzung der Beklagten hierbei um einen rechtlich einfach gelagerten Fall handelte, rechtfertigt für sich genommen keine Herabstufung auf den Faktor "0,5" (Senatsurteil vom - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 37).
38(3) Im Fall Nr. 6 ist ebenfalls keine Mindergewichtung, sondern - im Gegenteil - eine Heraufstufung auf "1,5" angezeigt. Hierbei handelte es sich um ein beim Landessozialgericht geführtes Berufungsverfahren über eine Rente wegen Erwerbsminderung, bei der auch die arbeitsrechtliche Frage zu klären war, ob der Mandant des Klägers als geprüfte Werkschutzkraft mit langjähriger Berufserfahrung einer Fachkraft im Bewachungsgewerbe gleichzusetzen war. Bei der Gewichtung dieses Falles ist zu berücksichtigen, dass Bezugspunkte für die Gewichtung nicht der Umfang und die Schwierigkeit der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum entfalteten anwaltlichen Tätigkeit sind, sondern die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles insgesamt (vgl. Senatsurteil vom - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 39 m.w.N). Dies führt zwar nicht dazu, dass jedes Verfahren, das in die zweite Instanz gelangt, höher zu gewichten ist (vgl. Senatsurteil vom - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 34; Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5). Wird aber ein Verfahren über zwei Instanzen betrieben und waren nicht nur im Verfahren erster Instanz, sondern - wie hier - auch im Berufungsverfahren substantielle arbeitsrechtliche Fragen zu erörtern, ist eine Höhergewichtung vorzunehmen.
39(4) Aus den gleichen Erwägungen ist auch im Fall Nr. 3, bei dem es sich um ein über zwei Instanzen geführtes arbeitsrechtliches Verfahren mit Bezügen zum Individual- und zum Kollektivarbeitsrecht handelte, eine Höhergewichtung auf "1,5" angezeigt.
40(5) Ansonsten bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte für Höhergewichtung. Damit sind die insgesamt berücksichtigungsfähigen 47 Verfahren als 48 Fälle zu werten. Das erforderliche Quorum von 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren wird folglich im Referenzzeitraum vom bis nicht erreicht.
41c) Dem Kläger war auch nicht Gelegenheit zu geben, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FAO zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen mit dem Fachausschuss der Beklagten ein Fachgespräch zu führen.
42aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO kann der Fachausschuss von einem Fachgespräch absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann. Das Fachgespräch tritt damit nicht als zusätzliche Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise; hat ein Antragsteller ausreichende Unterlagen (§ 6 FAO) vorgelegt, ist für ein Fachgespräch kein Raum (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123 f., vom - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 32 und vom - AnwZ (Brfg) 3/12, NJW-RR 2012, 1525 Rn. 6 m.w.N.).
43bb) Der Fachausschuss hat aber auch dann keine Veranlassung, ein Fachgespräch durchzuführen, wenn ein Antragsteller die in § 5 Abs. 1 FAO vorgesehenen Fallzahlen - auch unter Berücksichtigung einer eventuell nach § 5 Abs. 4 FAO vorzunehmenden Höhergewichtung einzelner Fälle - verfehlt (Senatsurteil vom - AnwZ (Brfg) 29/12, juris Rn. 28). In einem solchen Fall kann der Ausschuss seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand auch ohne ein Fachgespräch abgeben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FAO). Insoweit unterscheidet sich die Situation beim Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse (§ 4 FAO) von dem Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 FAO). Während der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 FAO nur "in der Regel" den Besuch eines fachanwaltsspezifischen Lehrgangs voraussetzt (zur Frage der Durchführung eines Fachgesprächs im Rahmen des alternativen Nachweises nach § 4 Abs. 3 FAO vgl. Senatsbeschluss vom , aaO), sind die Fallzahlen in § 5 FAO vom Satzungsgeber absolut formuliert. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht setzt danach nicht im Regelfall, sondern - gegebenenfalls nach angepasster Gewichtung - ausnahmslos die Mindestzahl von 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren voraus (§ 5 Abs. 1 Buchst. c FAO).
443. Der Kläger hat allerdings die nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO erforderlichen praktischen Erfahrungen in dem Referenzzeitraum vom bis erworben, der für die mit Schreiben vom erfolgte Nachmeldung der Verfahren Nr. 58 bis Nr. 63 und für die damit verbundene alternative Antragstellung (vgl. Senatsurteil vom - AnwZ (Brfg) 9/11, aaO) maßgebend ist.
45a) Er hat den Nachweis erbracht, in diesem Zeitraum 50 gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren mit arbeitsrechtlichem Bezug betrieben zu haben.
46aa) Von den anzuerkennenden 48 gerichtlichen oder rechtsförmlichen Fällen, mit denen sich der Kläger in der Zeit vom bis zu befassen hatte, sind bei 47 Verfahren auch in der Zeit ab (Beginn des neuen Referenzzeitraums) in berücksichtigungsfähiger Weise bearbeitet worden.
47(1) Dies gilt, anders als die Beklagte meint, auch für das mit Nr. 1 bezifferte Klageverfahren vor dem Sozialgericht (siehe oben unter I 2 b aa). Denn nachdem sich das Gericht und die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Mai 2008 auf den Standpunkt gestellt hatten, es liege auch keine Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI vor, hatte der Kläger zu klären, ob dem mit dem Argument begegnet werden könnte, die Mandantin des Klägers habe in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf die Qualifikation einer Facharbeiterin erworben und könne daher nur eingeschränkt auf niedrigere Tätigkeiten verwiesen werden. Damit warf das Verfahren eine für die juristische Bearbeitung relevante arbeitsrechtliche Frage auf, was gleichzeitig bedeutet, dass ein arbeitsrechtlicher Aspekt für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielte (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9). Anders als die Beklagte meint, fehlt es nicht deswegen an einem ausreichenden arbeitsrechtlichen Bezug, weil der Kläger die von der Gegenseite und dem Gericht vorgebrachten Argumente nach Prüfung ihrer Stichhaltigkeit nicht (mehr) schriftsätzlich in Frage stellte. Denn arbeitsrechtliche Expertise wird in einem solchen Fall auch dann erworben, wenn die Prüfung eines aufgeworfenen arbeitsrechtlichen Aspekts letztlich zu der Entscheidung führt, die Klage zurückzunehmen.
48(2) Nicht berücksichtigt werden kann dagegen das Verfahren Nr. 9. Dieses wurde vor Beginn des neuen Referenzzeitraums () beendet. Es wurde nach den Angaben des Klägers spätestens am abgeschlossen.
49bb) Zu den aus dem ursprünglichen Referenzzeitraum anzuerkennenden 47 Verfahren (jeweils mit "1,0" zu gewichtende Fälle Nr. 1, 5, 7, 10, 12, 13, 16 - 28, 30, 31, 33 - 41, 43 - 47, 49 - 57 und jeweils mit "1,5" zu wertende Fälle Nr. 3, 6) kommen die mit Schreiben vom nachgemeldeten, vom Anwaltsgerichtshof berücksichtigten Verfahren Nr. 58, 62 und 63 hinzu. Diese drei Verfahren sind jeweils mit dem Faktor "1,0" zu gewichten. Dies gilt auch für das Verfahren Nr. 63, dessen Gegenstand ein Prozess vor dem Sozialgericht war, bei dem unter anderem arbeitsrechtliche Fragen zu klären waren. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diesem Fall - gemessen an den Maßstäben des § 5 Abs. 4 FAO - ein unterdurchschnittliches Gewicht zukäme, bestehen nicht. Damit erreicht der Kläger für den Referenzzeitraum bis das erforderliche Fallquorum von 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren.
50b) Weiter hat der Kläger im Referenzzeitraum vom bis mindestens 50 außergerichtliche Fälle aus dem Gebiet des Arbeitsrechts bearbeitet. Der Kläger hat für den ursprünglichen Bearbeitungszeitraum vom bis eine Liste vorgelegt, die insgesamt 70 außergerichtliche Mandate mit arbeitsrechtlichem Einschlag ausweist. Davon sind - wegen der Verschiebung des Referenzzeitraums auf die Zeit vom bis - lediglich die vor diesem Zeitraum abgeschlossenen Fälle Nr. 1 und Nr. 3 nicht berücksichtigungsfähig. Zusätzlich zu zählen sind die in der Liste der gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren aufgelisteten Fälle Nr. 29 und Nr. 61, die im Rahmen ihrer außergerichtlichen Bearbeitung einen arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen.
51Das von § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO geforderte Fallquorum wäre damit selbst dann erreicht, wenn man die in der Liste der außergerichtlichen Bearbeitung aufgeführten zehn Fälle Nr. 9, 20, 23, 27, 38, 39, 42, 50, 52, 60 und bei dem in der Liste der rechtsförmlichen Verfahren aufgeführten Fall Nr. 61, bei denen eine - zum Teil erhebliche - Mindergewichtung angezeigt ist, gänzlich außer Betracht ließe. Es verblieben dann immer noch 58 außergerichtliche Fallbearbeitungen.
52c) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO sind erfüllt. Danach müssen sich die im Referenzzeitraum bearbeiteten Fälle auf alle in § 10 Nr. 1 Buchst. a bis e, Nr. 2 Buchst. a und b FAO genannten Fachgebiete erstrecken; außerdem müssen mindestens fünf Fälle dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts (§ 10 Nr. 2 FAO) zuzuordnen sein. Der letztgenannten Anforderung ist bereits dann genügt, wenn - wie hier - mindestens fünf Fälle aus dem Individualarbeitsrecht bearbeitet worden sind, bei denen Fragen des kollektiven Arbeitsrechts eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben (§ 5 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 FAO). An den Kollektivbezug dürfen dabei keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 17/12, juris Rn. 4 m.w.N.). Danach spielt kollektives Arbeitsrecht jedenfalls in den von der Beklagten anerkannten sechs Fällen (Nr. 3, 30, 55 und 56 der Liste der gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren; Nr. 40 und 59 der Liste der außergerichtlichen Fälle) eine nicht unerhebliche Rolle.
534. Der Kläger hat weiter den Erwerb der gemäß § 4 Abs. 1 FAO erforderlichen theoretischen Kenntnisse nachgewiesen und schließlich auch die gemäß § 4 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 15 FAO ab dem und damit schon bei der zweiten Antragstellung am geltenden verschärften Fortbildungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 FAO erfüllt. Er hat - teilweise schon bei der ursprünglichen Antragstellung, teilweise im Berufungsverfahren - den Nachweis erbracht, dass er im Zeitraum vom bis erfolgreich einen 120-stündigen Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht durchlaufen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FAO) und in den Jahren 2007 bis einschließlich 2013 jeweils Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 15 FAO) absolviert hat.
II.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Kayser König Fetzer
Martini Quaas
Fundstelle(n):
DB 2014 S. 1078 Nr. 19
DB 2014 S. 8 Nr. 17
DStR 2014 S. 13 Nr. 26
NJW 2014 S. 8 Nr. 19
NJW-RR 2014 S. 752 Nr. 12
SAAAE-62110