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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 134/13

Gesetze: EnergieStG § 60 Abs. 1

Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

Leitsatz

Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung lässt sich entnehmen, innerhalb welcher Frist nach Erhalt eines Vollstreckungstitels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Die Frage, innerhalb welchen Zeitraums die Durchführung des streitigen Verfahrens nach erfolgtem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einzuleiten ist, lässt sich nicht allgemeingültig klären. Es ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei es aber eine sachliche Rechtfertigung für eine spätere Klagerhebung geben kann. Ebenso ist die Frage des zulässigen Zeitraums zwischen dem Erhalt eines Vollstreckungstitels und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelfallabhängig.

Fundstelle(n):
UAAAE-62076

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.02.2014 - 4 K 134/13

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