Weder
dem Gesetz noch der Rechtsprechung lässt sich entnehmen, innerhalb
welcher Frist nach Erhalt eines Vollstreckungstitels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu
ergreifen sind. Die Frage, innerhalb welchen Zeitraums die Durchführung
des streitigen Verfahrens nach erfolgtem Widerspruch gegen einen
Mahnbescheid einzuleiten ist, lässt sich nicht allgemeingültig klären.
Es ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen,
wobei es aber eine sachliche Rechtfertigung für eine spätere Klagerhebung
geben kann. Ebenso ist die Frage des zulässigen Zeitraums zwischen
dem Erhalt eines Vollstreckungstitels und der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
einzelfallabhängig.
Fundstelle(n): UAAAE-62076
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.02.2014 - 4 K 134/13
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