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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 247/13

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1a, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Umsatzsteuer: Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich aber unzutreffender Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Lieferanten

Leitsatz

1. Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn ein Organträger ein an die Organgesellschaft vermietetes Grundstück erwirbt.

2. Der Vorsteuerabzug aus diesem deshalb steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang ist ausgeschlossen, wenn die Umsatzsteuer gegenüber dem Veräußerer wegen Festsetzungsverjährung endgültig nicht mehr festgesetzt werden kann und der Veräußerer dem Erwerber (dem Organträger) eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erteilt.

3. Da der Veräußerer dann zivilrechtlich keinen Anspruch auf (zusätzliche) Zahlung der Umsatzsteuer hat, hat der Erwerber zivilrechtlich ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
FAAAE-62068

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.02.2014 - 3 V 247/13

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