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Track 02 | Bilanzierung: Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Der BFH hatte 2012 entschieden, dass Finanzierungskosten bei der Bemessung der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen als notwendiger Teil der Gemeinkosten auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Finanzierung im Rahmen einer sog. Poolfinanzierung erfolgt ist. Die Grundsätze des Urteils sind nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern bei allen Steuerpflichtigen anzuwenden.
Mit der Bildung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern befasst. Konkret geht es um die Einbeziehung von Finanzierungskosten. Und zwar dann, wenn ein Unternehmen ein Gebäude kauft oder baut, in dem sich die Archivräume befinden.
Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2012. Der I. Senat des BFH hatte seinerzeit entschieden: Zu den Kosten für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zählt nicht nur die anteilige Gebäudeabschreibung, sondern auch die Finanzierungskosten. Diese sind als notwendiger Teil der Gemeinkosten auch dann zu berücksichtigen, wenn eine sog. Poolfinanzierung vorliegt. Wenn also ein Steuerpflichtiger seine gesamten liqui...