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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 6 Ko 307/14 KF

Gesetze: FGO § 139 Abs. 3 Satz 3, FGO § 149

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens – Antrag auf Änderung nach § 164 AO außerhalb des Einspruchsverfahrens

Leitsatz

  1. Nur die Kosten des dem dem gerichtlichen Verfahren zwingend vorgeschalteten Vorverfahrens – hier: des Einspruchsverfahrens vor Erhebung einer Anfechtungsklage - sind nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zu erstatten.

  2. Die Kosten eines durch den Prozessbevollmächtigten nach Ergehen der Einspruchsentscheidung, aber vor Klageerhebung eingeleiteten Verfahrens zur Änderung der Bescheide nach § 164 AO gehören nicht zu den nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähigen Kosten.

Fundstelle(n):
LAAAE-61496

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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 05.03.2014 - 6 Ko 307/14 KF

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