PreMaster-Programm eines Bachelorabsolventen begründet als Ausbildungsverhältnis einen Kindergeldanspruch
Leitsatz
1. Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen
nur aufgehoben oder geändert werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO scheidet hingegen aus, wenn die
Unkenntnis der später bekanntgewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen
ist, weil das FA auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen
Steuer gelangt wäre.
2. Das PreMaster-Programm eines Unternehmens zur Unterstützung von Bachelorabsolventen auf dem Weg zum Master ist ein Ausbildungsdienstverhältnis
und begründet einen Kindergeldanspruch auch dann, wenn während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit (im Streitfall: Ausbildungsdienstverhältnis)
ausgeübt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 50 DStRE 2015 S. 275 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2014 S. 1630 IAAAE-61484
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.12.2013 - 1 K 775/13
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