Ablaufhemmung bei Verzögerung des Prüfungsbeginns durch unbegründeten Rechtsbehelf gegen die Prüfungsanordnung
Nichtigkeit von Steuerbescheiden
Befangenheit eines Amtsträgers
Unsicherheitsabschlag bei unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist gem. § 171 Abs. 4 AO gehemmt, wenn der Steuerpflichtige durch Anfechtung und Beantragung
der Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung bewirkt, dass die Prüfung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beginnt
und sich herausstellt, dass die Prüfungsanordnung und die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig gewesen sind.
2. Die Nichtigkeit eines Steuerbescheids kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die nach einer Außenprüfung festgesetzten
Mehrsteuern höher sind als das in der Steuererklärung angegebene zu versteuernde Einkommen.
3. Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Amtsträgers zu rechtfertigen, liegt vor, wenn
ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen darf, der Amtsträger
werde nicht objektiv entscheiden. Eine bloße subjektive Besorgnis genügt nicht.
4. Es ist grundsätzlich gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen einen Unsicherheitsabschlag (hier:
Kürzung der Betriebsausgaben und Vorsteuern jeweis um 1 %) im Schätzungswege vorzunehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): YAAAE-61483
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.11.2011 - 5 K 5244/09
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