Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid – Zulässigkeit der Rückwirkung des § 10d Abs. 4 Satz
4 i.V. m. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 – Erheblichkeit der Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung am
Leitsatz
Die Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an die Besteuerungsgrundlagen der bereits bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung
des gleichen Veranlagungszeitraums in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V. m. der für alle nach dem
eingereichten Erklärungen über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geltenden Anwendungsregelung des § 52 Abs.
25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Einkommensteuerfestsetzung am
noch nicht bestandskräftig war und der Stpfl. es daher selbst in der Hand hatte, die für die Verlustfeststellung erforderliche
Änderung der im Einkommensteuerbescheid zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen herbeizuführen.
Auch eine echte Rückwirkung der Gesetzesänderung wäre mangels entgegenstehenden schutzwürdigen Vertrauens verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, weil der Steuergesetzgeber durch die Neuregelung lediglich eine in der Vergangenheit herrschende Rechtspraxis
kodifiziert hat, um so einer zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechungsänderung entgegenzuwirken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2014 S. 12 Nr. 16 DStR 2015 S. 6 Nr. 11 EFG 2014 S. 835 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2014 S. 1258 JAAAE-61475
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 06.01.2014 - 13 K 329/13 F
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