Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages
Leitsatz
Die Finanzbehörde kann Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen nur treffen, wenn sie
durch eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder eine Richtlinie der obersten Landesfinanzbehörde dazu ausdrücklich
ermächtigt wird.
Ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit kann nicht auf Grund des Einverständnisses der hebeberechtigten Gemeinde verfahrensrechtlich
als unbedenklich angesehen werden.
Der Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags aufgrund fehlender Unternehmeridentität infolge des Gesellschafterwechsels
bei einer KG und die Besteuerung des Gewinns aus der Auflösung einer Rückstellung, die zur Erhöhung des weggefallenen Verlustvortrags
geführt hatte, entspricht den gesetzlichen Vorschriften und kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen nicht als
unbillig angesehen werden.
Fundstelle(n): FAAAE-61472
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 07.11.2013 - 11 K 83/12 AO
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