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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 8 U 40/11

Gesetze: BK 4104 BKV; BK 4106 BKV; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 63 Abs. 1 Nr. 3; SGB VII § 7; SGB VII § 72 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 73 Abs. 6; SGB VII § 8; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

- kein Anspruch der Witwe auf Renten- und Hinterbliebenenleistungen wegen einer bei ihrem verstorbenen Ehemann (Versicherter) anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr. 4103 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) - hyaline Pleuraplaques -

- kein Anspruch auf Anerkennung einer BK 4104 (Kehlkopfkrebs) bzw. einer Wie-BK beim verstorbenen Ehemann im Hinblick auf eine unstillbare, zum Tode führende, Blutung eines ausgedehnten Weichteilsarkoms (bösartige Geschwulst) im Bereich der rechten Halsseite

- ein Hypopharynxkarzinom (Tumor des Schlundes) ist nicht gleichzusetzen mit einem Larynxkarzinom (Tumor im Bereich der Luftwege); allein letzterer wird als Kehlkopfkrebs im Sinne der BK 4104 BKV definiert

- keine Anerkennung als Wie-BK, da zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Versicherten keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlagen, nach denen die Erkrankung in Form eines Hypopharynxkarzinoms/Weichteilsarkoms als eindeutig asbestbedingt hätte angesehen werden können und in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen gewesen wäre

- eine langjährige, beruflich bedingte Multi-Toxin-Exposition beim Versicherten berechtigt weder die Verwaltung noch die Gerichte, Tatbestände mehrerer Listen-Berufskrankheiten zu einer neuen Gesamt-BK zu verbinden

Fundstelle(n):
SAAAE-61300

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.02.2014 - L 8 U 40/11

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