- kein Anspruch der Witwe auf Renten- und Hinterbliebenenleistungen wegen einer bei ihrem verstorbenen Ehemann (Versicherter) anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr. 4103 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) - hyaline Pleuraplaques -
- kein Anspruch auf Anerkennung einer BK 4104 (Kehlkopfkrebs) bzw. einer Wie-BK beim verstorbenen Ehemann im Hinblick auf eine unstillbare, zum Tode führende, Blutung eines ausgedehnten Weichteilsarkoms (bösartige Geschwulst) im Bereich der rechten Halsseite
- ein Hypopharynxkarzinom (Tumor des Schlundes) ist nicht gleichzusetzen mit einem Larynxkarzinom (Tumor im Bereich der Luftwege); allein letzterer wird als Kehlkopfkrebs im Sinne der BK 4104 BKV definiert
- keine Anerkennung als Wie-BK, da zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Versicherten keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlagen, nach denen die Erkrankung in Form eines Hypopharynxkarzinoms/Weichteilsarkoms als eindeutig asbestbedingt hätte angesehen werden können und in die Liste der Berufskrankheiten aufzunehmen gewesen wäre
- eine langjährige, beruflich bedingte Multi-Toxin-Exposition beim Versicherten berechtigt weder die Verwaltung noch die Gerichte, Tatbestände mehrerer Listen-Berufskrankheiten zu einer neuen Gesamt-BK zu verbinden
Fundstelle(n): SAAAE-61300
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Online-Dokument
LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.02.2014 - L 8 U 40/11
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