BVerwG Beschluss v. - 8 B 68/13

Kürzung einer Versorgungsanwartschaft

Gesetze: Art 20 Abs 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: 12 B 41.11 Urteil

Gründe

1Der Kläger ist Mitglied des beklagten Versorgungswerks, von dem er seit eine vorgezogene Altersrente erhält. Seine Klage auf höhere Rentenbezüge, die - neben Einwänden gegen die Rentenberechnung - vornehmlich darauf gestützt ist, dass die mit der Einführung eines Bemessungsfaktors verbundene Kürzung seiner vorgezogenen Altersrente wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie und den Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungswidrig sei, haben die Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

2Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im Übrigen liegen sie auch nicht vor.

31. Die Grundsatzrüge muss gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine bestimmte, für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnen und substanziiert darlegen, dass diese Frage - gegebenenfalls weiterer oder erneuter - höchstrichterlicher Klärung bedarf. Sie muss ferner dartun, dass im angestrebten Revisionsverfahren mit dieser Klärung zu rechnen und davon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten ist. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie wendet sich in erster Linie in der Form einer Berufungsbegründung gegen die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu verfassungsrechtlichen Fragen bezüglich der Rentenanwartschaftsabsenkung durch das beklagte Versorgungswerk. Sie beanstandet die Anwendung von Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) auf den konkreten Fall. Dabei nimmt sie die Richtlinie pauschal in Bezug, ohne einschlägige Bestimmungen und darauf bezogene Fragen zu nennen. Zu Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG arbeitet die Beschwerdebegründung keine klärungsbedürftigen Auslegungsfragen heraus. Dazu genügt es nicht, das Berufungsvorbringen zur - vermeintlich - gebotenen weitergehenden Differenzierung der Kürzung nach dem Lebensalter der Anwartschaftsberechtigten wörtlich wiederzugeben und dem die abweichende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit der Behauptung gegenüberzustellen, letztere treffe nicht zu. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, inwieweit die Klärung der von ihr aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung ein Revisionsverfahren erfordert. Sie legt nicht dar, dass zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits eine Fortentwicklung der Auslegung gerade des Art. 14 GG, des Art. 3 Abs. 1 GG oder einer bestimmten Vorschrift der Richtlinie 2000/78/EG notwendig wäre, sondern verweist nur auf die Vielzahl von Streitigkeiten über die Grenzen zulässiger Kürzung von Versorgungsanwartschaften hin.

4Unabhängig von diesen Darlegungsmängeln führen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht auf klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5a) Die erste vom Kläger für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage,

„ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, wenn ein berufsständisches Versorgungswerk, das aus allen Beiträgen eine einheitliche Rendite erzielt, die Beiträge aus freiwilliger Höherversorgung bei der Verrentung in höherem Maße an dieser Rendite teilhaben lässt als Pflichtbeiträge,"

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat einen derartigen Sachverhalt nicht festgestellt. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist der Beklagte bei der gesonderten Berechnung der Anwartschaften aufgrund der freiwilligen Leistungserhöhung ab dem Jahre 1978 entsprechend den einschlägigen Satzungsbestimmungen für die Berechnung der vom Kläger im Zeitraum von September 1975 bis 2006 erworbenen Anwartschaften auf Altersente vorgegangen. Die Kürzung nach § 12a der Satzung umfasse auch Ansprüche auf Leistungen aus diesen Beiträgen. Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Kürzung erworbener Rentenanwartschaften als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Eingriffscharakter gerechtfertigt ist, wenn sie einem Gemeinwohlziel dient und verhältnismäßig ist, was auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn oder Zumutbarkeit voraussetzt. Außerdem muss der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes gewahrt sein ( BVerwG 6 C 3.05 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 350 Rn. 32 f.; BVerwG 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54). Für den Eigentumsschutz ist maßgeblich, dass die Anwartschaft im Wesentlichen auf Eigenleistung beruht. Das gilt für Anwartschaften aus Beiträgen zur freiwilligen Höherversicherung ebenso wie für Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verpflichtet dazu, Bestandsrenten zu privilegieren; außerdem rechtfertigt er es, rentennahe Jahrgänge besser zu behandeln, weil diesen sonst nicht mehr Zeit genug bliebe, ihre Altersversorgung auf andere Weise zu ergänzen (Urteil vom a.a.O. Rn. 35 f.). Die bloße Werbung für eine Erhöhung der Rentenanwartschaft als Finanzanlage genügt dagegen nicht, einen vergleichbar auf Bestandsgarantie gerichteten Vertrauenstatbestand zu schaffen. Auch der Gleichheitssatz zwingt nicht dazu, Anwartschaften aus freiwilligen Beiträgen besser zu behandeln als Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen. Die Deckungslücke, die eine Kürzung zur Existenzsicherung des Versorgungssystems erforderlich machte, bedrohte die Werthaltigkeit sämtlicher Anwartschaften gleichermaßen. Ihre Kürzung durfte an die Ursachen der finanziellen Notlage anknüpfen (vgl. - BVerfGE 128, 138 Rn. 41), von denen die Steigerung der statistischen Lebenserwartung nach den Feststellungen der Vorinstanz Freiwillige und Pflichtbeitragszahler gleichermaßen betraf (vgl. BVerwG 8 B 89.12 - juris).

6b) Die Frage,

„ob eine Kürzung von Rentenanwartschaften durch einen Satzungsgeber eines gesonderten, hierauf gerichteten Parlamentsgesetzes bedarf,"

steht im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Grundlage zu stellen sind, mit der Rechtsetzungsbefugnisse an Träger funktionaler Selbstverwaltung überantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der Gesetzesvorbehalt weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen. Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen. Der Parlamentsvorbehalt gewährleistet nicht nur, dass der demokratische Gesetzgeber die Aufgaben und Regelungsgegenstände festlegt, die zur selbstverantworteten Gestaltung freigegeben werden, wobei je nach Grundrechtsberührung engere oder weitere Vorgaben den Satzungsgeber anleiten. Wählt der parlamentarische Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen. Organisation und Verfahren müssen Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Die Bildung der Organe, ihrer Aufgaben und Handlungsbefugnisse müsse in ihren Grundstrukturen in einem parlamentarischen Gesetz ausreichend bestimmt sein; das Gesetz muss außerdem mittels Vorgaben für das Verfahren der autonomen Entscheidungsfindung eine angemessene Partizipation der Berufsangehörigen an der Willensbildung gewährleisten. Die Organe müssen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden; es sind institutionelle Vorkehrungen vorzusehen, damit die Beschlüsse so gefasst werden, dass nicht einzelne Interessen bevorzugt werden. Das weitgehende Ermessen des Gesetzgebers hinsichtlich der Bildung von Organisationseinheiten und der Auswahl der zu übertragenden Aufgaben findet seine Grenzen darin, dass die von ihm zu setzenden Regelungen über Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese Aufgaben bewältigt werden sollen, dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip entsprechen müssen. Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass sieh die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Inneren darstellen. Wird durch organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen für eine angemessene Interessenberücksichtigung gesorgt, werden die Anforderungen an materiell-rechtliche Regelungen im Gesetz entsprechend verringert (vgl. , 1299/94, 1332/95, 1613/97 - BVerfGE 111, 191 <216 f.>).

7An diesem rechtlichen Maßstab hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob das irrevisible Berliner Kammergesetz hinsichtlich der Absenkung der Rentenanwartschaften eine ausreichende parlamentsgesetzliche Legitimation beinhaltet, orientiert. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

8c) Die Frage,

ob sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit einer Kürzung von Rentenanwartschaften darauf beschränken darf, die Daten aus dem von dem jeweiligen Rententräger eingereichten Unterlagen ohne jegliche eigene gerichtliche Überprüfung zu übernehmen,

zielt nicht auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern ist dem Einzelfall verhaftet und beinhaltet in Wirklichkeit den Vorwurf des verfahrensrechtlichen Mangels, dass das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe. Unabhängig davon unterstellt die Beschwerde einen Sachverhalt, der nicht gegeben ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die von der Beklagten eingereichten Unterlagen, darunter das Gutachten eines von der Beklagten beauftragten Versicherungsmathematikers, einer eigenen gerichtlichen Kontrolle unterzogen (vgl. UA S. 22).

9d) Schließlich wäre die Frage,

„ob eine einheitliche Absenkung von Rentenanwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk, mit der auf eine gestiegene Lebenserwartung reagiert werden soll, mit Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und mit der Richtlinie 2000/78/EG auch dann zu vereinbaren ist, wenn die jüngeren Geburtenjahrgänge innerhalb des Anstiegs der Lebenserwartung, auf den mit dieser Satzungsänderung reagiert werden soll, einen prozentual stärkeren Anstieg ihrer Lebenserwartung zu verzeichnen hatten als ältere Geburtenjahrgänge,"

in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde geht von einem anderen als dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat in einem Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, war die gestiegene statistische Lebenserwartung weder der Anlass noch der einzige Anknüpfungspunkt für die satzungsrechtliche Kürzung der Rentenanwartschaften. Anlass war eine erhebliche, den Fortbestand des Beklagten gefährdende Deckungslücke. Dazu hatten nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen neben der verspäteten Berücksichtigung der gestiegenen statistischen Lebenserwartung auch die in der Vergangenheit erfolgten fehlerhaften Beitrags-Rentenberechnungen sowie erforderliche Abschreibungen auf Immobilien und Kapitalanlagen beigetragen (vgl. UA S. 2). Mit der Kürzung der Rentenanwartschaften sollte die Deckungslücke geschlossen und eine finanzielle Konsolidierung erreicht werden. Sie knüpfte an die Problemfaktoren an und trug damit nicht allein der Steigerung der statistischen Lebenserwartung Rechnung, sondern führte auch die früheren Dynamisierungen und Leistungsverbesserungen zurück, von denen langjährige Beitragszahler wie der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanz besonders profitiert hatten. Die Besserstellung rentennaher Mitglieder, die am bereits das 57. Lebensjahr vollendet hatten, diente dem Vertrauensschutz.

10e) Die weiterhin gestellte Frage,

„ob es mit Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, Rentenanwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk mit dem Zweck der finanziellen Konsolidierung dieses Versorgungswerks vorzunehmen (offenbar gemeint: zu kürzen), Bestandsrenten von einer unmittelbaren Kürzung jedoch auszunehmen,"

ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten. Sie muss bejaht werden, weil schon der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz Veranlassung geben kann, Bestandsrenten bei Kürzung schonender zu behandeln als Rentenanwartschaften; je nach Fallgestaltung kann er sogar gebieten, sie von Kürzungen vollständig auszunehmen (vgl. Urteil vom a.a.O. Rn. 35 f.). Die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes im konkreten Fall kann nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.

112. Das angegriffene Urteil leidet auch nicht an Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

12a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

13Der Kläger sieht eine solche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) darin, dass sich das angefochtene Urteil nicht mit seinem Vortrag im Berufungsverfahren auseinandergesetzt habe, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Nachprüfung der Rentenberechnung jegliche Dynamisierung infolge einer freiwilligen Höherversicherung außer Acht gelassen. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen (vgl. UA S. 7 f.) und sich mit ihm in der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt. Es hat im Einzelnen die rechtlichen Schritte bezüglich der Entwicklung der Beiträge und der daraus resultierenden Anwartschaften dargelegt und bezüglich der gesonderten Berechnung der Anwartschaften aufgrund der freiwilligen Leistungserhöhung im Jahre 1978 dieselbe Vorgehensweise durch den Beklagte festgestellt (vgl. UA S. 13 ff.). Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu § 24 der Satzung würden die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Geschäftsjahres auf der Grundlage des von der Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschlusses des Vorjahres, der beschlossenen Leistungsverbesserungen des laufenden Jahres und der Vorschriften des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen Geschäftsplans erhoben bzw. geleistet. Eine Veröffentlichung des technischen Geschäftsplans schreibe weder die Satzung 2007 noch die Satzung 2012 vor. Aufgrund dessen hatte das Oberverwaltungsgericht keine Veranlassung, sich mit der Frage näher zu befassen, ob bei der Rentenberechnung hinsichtlich der freiwilligen Beitragsleistungen eine weitergehende Dynamisierung seitens des Beklagten vorgesehen war, etwa infolge einer erzielten höheren Rendite aufgrund einer freiwilligen Höherversorgung.

14b) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wurde durch das Berufungsgericht auch nicht deshalb verletzt, weil es seinen Beweisantrag abgelehnt hat. Der Kläger hatte beantragt, über seine Behauptung Beweis zu erheben, „dass die jüngeren Geburtenjahrgänge innerhalb des Anstiegs der Lebenserwartung, auf den mit der streitbefangenen Satzungsänderung reagiert werden sollte, einen prozentual stärkeren Anstieg ihrer Lebenserwartung zu verzeichnen hatten, als älteren Geburtsjahrgänge". Das Oberverwaltungsgericht hat die Beweiserhebung abgelehnt, weil es die Beweistatsache als wahr unterstellte; das findet im Prozessrecht eine hinlängliche Stütze. Dass es sich in der angefochtenen Entscheidung dazu in Widerspruch gesetzt habe, hat der Kläger bereits nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise nachvollziehbar begründet. Er beschränkt sich insoweit auf Seite 31 der Beschwerdebegründung auf einen Verweis auf Seite 24, wo der geltend gemachte Widerspruch jedoch ebenfalls nicht dargelegt wird.

15c) Schließlich liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin begründet, dass sich das Oberverwaltungsgericht nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt habe, die Überschussrückstellung in Höhe von 188 Mio. DM hätte nach der Satzung und auch angesichts der strengen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG an eine Absenkung von Anwartschaften aufgelöst werden müssen, bevor Anwartschaften gesenkt würden. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zeichnete sich zum Zeitpunkt des Beschlusses der Delegiertenversammlung am bezüglich der Absenkung der Rentenanwartschaften die Verschuldungssituation aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden versicherungsmathematischen Gutachtens bereits als so gravierend ab, dass absehbar war, die Überschussrückstellung würde zur Deckung des vorhandenen Defizits nicht ausreichen. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG war die Tatsache, dass die Auflösung der Überschussrückstellung in Höhe von rund 188 Mio. DM nach der streitbefangenen Kürzung erfolgte, nicht entscheidungserheblich.

16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Fundstelle(n):
DAAAE-61250