BGH Urteil v. - 5 StR 649/13

Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge: Beweiswürdigung bei der Beurteilung eines bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen einer Beziehungstat

Gesetze: § 211 StGB, § 212 StGB, § 224 StGB, § 227 StGB, § 261 StPO

Instanzenzug: Az: 8 Ks 4/12

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Fall 2) sowie wegen Körperverletzung (Fall 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft - diese wird vom Generalbundesanwalt vertreten - und der Nebenklägerin, die unter verschiedenen Gesichtspunkten eine unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen (zumindest versuchten) Mordes beanstanden, sind auf den Schuldspruch im Fall 2 (und auf den Gesamtstrafenausspruch) beschränkt. Sie bleiben ohne Erfolg.

21. Nach den landgerichtlichen Feststellungen zum zweiten Tatkomplex schlug der Angeklagte vom 8. bis - an diesem Tag spätestens um 4.12 Uhr - in der gemeinsamen Wohnung mehrfach aus Eifersucht auf seine Freundin      K.   ein, vor allem auf deren Kopf, Hals, Oberkörper, Gesäß und Extremitäten. Er verursachte wahrscheinlich im Zeitraum vom späten Abend des bis zu den Mittagsstunden des Folgetages u.a. eine Nasenbeintrümmerfraktur, eine Bodenfraktur der linken Augenhöhle und eine zweifache Unterkieferfraktur nebst einem Abbruch des linken Unterkieferastes. Zudem versetzte er der Geschädigten bis etwa 15.00 Uhr am mit dem Kopf eines Besens einen Schlag gegen den linken Unterarm und trat ihr - möglicherweise ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt - mit dem beschuhten Fuß gegen den linken rückwärtigen Brustkorb, was zur Fraktur der achten bis zwölften Rippe, damit einhergehend zu weiterem Blutverlust und schließlich zur Einschränkung der Atemfunktion aufgrund eines Kollapses der linken Lunge führte. Keine dieser Verletzungen wäre für sich genommen tödlich gewesen; in ihrer Summe führten sie jedoch infolge länger währenden Verblutens nach innen und außen sowie eines darauf beruhenden hämorrhagischen Schocks frühestens am gegen 4.20 Uhr zu einem nicht mehr revisiblen Herzstillstand.

3Am um ca. 10.30 Uhr, am kurz nach 13.00 Uhr sowie am im Laufe des Nachmittags hatte der Angeklagte mehrfach diverse Schmerz- und Verbandsmittel erworben und seine Freundin damit versorgt. Am späten Abend des kaufte er unter anderem flüssig zuzuführende Nahrung nebst Saugfläschchen ein, um ihr diese einzuflößen. Am Folgetag alarmierte er um 4.26 Uhr telefonisch die Rettungsleitstelle. Er „gab in einer weinerlichen und zum Teil panisch anmutenden Weise an, dass seine Freundin verstorben sei und seit ein paar Minuten keinen Pulsschlag mehr aufweise, und bat darum, dass der Rettungsdienst sich beeilen möge" (UA S. 35). Die wenig später eintreffenden Rettungseinsatzkräfte trieb er zur Eile an.

42. Aufgrund dieser Feststellungen hat sich das Landgericht von einem auch nur bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht zu überzeugen vermocht und ihn daher im zweiten Tatkomplex wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

53. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall 2 sowie der Gesamtstrafe hat Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten nicht ergeben. Namentlich die landgerichtliche Beweis- sowie die rechtliche Würdigung halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

6a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ihre revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob diesem ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. , BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 64) oder zugunsten des Angeklagten eine Konstellation unterstellt wird, für die es keinen Anknüpfungspunkt gibt (vgl. , NStZ 2009, 630 mwN). Ein derartiger Mangel ist dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen.

7Insbesondere hat das Landgericht in die gebotene - und am zutreffenden Maßstab ausgerichtete (UA S. 75) - Gesamtwürdigung alle für die Frage wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Dabei hat es vor allem Quantität und Qualität der Verletzungshandlungen, von denen jede für sich nicht tödlich gewesen wäre, in den Blick genommen und vertretbar gewertet. Es durfte zudem zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass dieser seine Freundin, die er „durchaus liebte" (UA S. 78), mehrfach mit Medikamenten versorgt und schließlich vergeblich versucht hat, ihr Nahrung mit Hilfe zu diesem Zweck erworbener Babyfläschchen zuzuführen. Dasselbe gilt für die vom Angeklagten letztlich entfalteten Rettungsbemühungen sowie den Umstand, dass er im Polizeigewahrsam die Nachricht vom Tod     K.   s „heftig bewegt aufnahm" (UA S. 79). Auch aufgrund eingestandener Schläge des Angeklagten gegen seine Freundin wegen eines vermeintlichen Untreuegeständnisses noch in der letzten Phase des Tatgeschehens musste das Landgericht bei der Persönlichkeitsstruktur des außerordentlich eifersüchtigen und aufbrausenden Angeklagten ungeachtet des Erscheinungsbildes der bereits ersichtlich schwerverletzten Geschädigten nicht unbedingt eine Änderung des Vorstellungsbildes des Angeklagten in Betracht ziehen.

8Nach alledem begründet es keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht sich im Ergebnis nicht von einem auch nur bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat überzeugen können. Denn es ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO), die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien zu bewerten. Kann es auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, auch wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre. Dabei brauchen die tatgerichtlichen Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie - wie vorliegend - möglich sind. Im Blick auf die mangelnde Möglichkeit, Art und Ausmaß der letzten Gewalthandlungen am gegen 4.00 Uhr näher festzustellen, und auf die besonders verengte Blickrichtung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nimmt der Senat die tatgerichtliche Beurteilung auch für diesen letzten Teilakt der Gewalthandlungen eben noch hin.

9Eine mangelhafte oder widersprüchliche Beweiswürdigung ergibt sich auch nicht für den Zeitraum ab 4.12 Uhr des , für den das Landgericht einen für eine versuchte Tötung durch Unterlassen erforderlichen Tötungsvorsatz mit der Erwägung verneint hat, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte nunmehr „sogar davon ausging, dass     K.   bereits verstorben sei" (UA S. 81). Mit der Wertung, es könne „keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt zumindest ernsthaft damit rechnete, dass K. infolge seiner Gewalttätigkeiten versterben werde", weil er wahrgenommen habe, „dass sie nun nicht mehr atme" (UA S. 79), hat es lediglich klargestellt, dass es - anders als bezüglich des vorher liegenden Zeitraums - nunmehr davon ausging, dass der Angeklagte den Tod     K.   s für möglich hielt. An dem darüber hinausgehenden Schluss sogar möglicher Todeskenntnis war das Landgericht auch nicht durch die miteinander nicht ohne weiteres zu vereinbarenden Darstellungen des Angeklagten gehindert, der einerseits angab, er sei „voller Hoffnung gewesen und habe erwartet, dass er bzw. der Krankendienst     K.   noch retten werde", andererseits auch bekundet hat, er habe „versucht,     K.   wiederzubeleben, weil sie nicht mehr geatmet habe" (UA S. 60). Angesichts dessen hat das Landgericht im Ergebnis nichts ohne entsprechende Anhaltspunkte zugunsten des Angeklagten unterstellt (vgl. , NStZ 2009, 630), zumal dieser auch in seinem um 4.26 Uhr mit der Rettungsleitstelle geführten Telefonat mitgeteilt hatte, „dass seine Freundin verstorben sei und seit ein paar Minuten keinen Pulsschlag mehr aufweise" (UA S. 35).

10b) Die danach vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

11aa) Die Voraussetzungen des § 227 StGB hat es zutreffend bejaht. Danach würde in der vorliegenden Fallkonstellation eine etwa zugleich begründete Strafbarkeit nach § 221 StGB verdrängt.

12Eine Strafbarkeit wegen eines durch Unterlassen (§ 13 StGB) begangenen versuchten Tötungsdelikts schiede im Übrigen selbst dann aus, wenn man - von der rechtsfehlerfreien landgerichtlichen Beweiswürdigung abweichend - einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten am ab 4.12 Uhr zugrunde legte. Denn unabhängig von der Frage, wie bei einem Unterlassen der Versuchsbeginn generell zu bestimmen ist, hatte der Angeklagte nach seiner insoweit maßgeblichen Vorstellung jedenfalls noch nicht "zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt" (§ 22 StGB). Hierfür wäre notwendig gewesen, dass er eine schon als geboten erkannte Handlung unterlassen hätte (vgl. , BGHSt 40, 257, 265 f.). Solches aber lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Vielmehr rief der völlig aufgelöst wirkende Angeklagte unmittelbar nach einem um 4.19 Uhr begonnenen Telefonat mit einer früheren Freundin, von der er aufgefordert worden war, „unverzüglich einen Krankenwagen herbeizurufen", die Rettungsleitstelle an; schon ab 4.12 Uhr hatte er mehrfach erfolglos versucht, eine seiner Schwestern telefonisch zu erreichen.

13bb) Die vom Revisionsgericht ohnehin nur eingeschränkt überprüfbaren landgerichtlichen Strafzumessungsentscheidungen erweisen sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Der Senat nimmt insbesondere die auf Beurteilung durch einen Sachverständigen beruhende Annahme nicht erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit aufgrund einer noch nicht schweren anderen seelischen Abartigkeit hin.

Basdorf                        Sander                        Schneider

                  Berger                        Bellay

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Fundstelle(n):
CAAAE-61207