BGH Beschluss v. - 2 StR 623/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung weiterer Strafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und von einer Unterbringung nach § 64 StGB abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 1. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung nach § 64 StGB abzusehen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3 Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:

"Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in hohem Maße drogenabhängig. Er beging den Raub, um die Beute zu verkaufen und vom Erlös Drogen zu erwerben. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte unter akutem Suchtdruck handelte und sein Hemmungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich vermindert war.

Das Landgericht hat zur Maßregel nach § 64 StGB ausgeführt, dass diese - 'wie bereits im Urteil der Kammer vom dargelegt' - nicht in Betracht komme, zumal der Angeklagte weiterhin nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge und daher kaum die erforderlichen Kommunikationsfähigkeiten besitze, um einer solchen Therapie in dem notwendigen Maß (§ 64 Satz 2 StGB) zur konkreten Aussicht auf Erfolg zu verhelfen. Außerdem strebe der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung eine Therapie nach dem Betäubungsmittelgesetz(§ 35 BtMG), an, die auch die Kammer für sinnvoll erachte ... (UA S. 14).

Dies ist rechtsfehlerhaft. Grundsätzlich muss jedes Strafurteil aus sich selbst heraus verständlich sein. Auch durch Bezugnahme auf ein eigenes früheres Urteil können die notwendigen eigenen Darlegungen im Urteil nicht ersetzt werden (vgl. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 267 Rn. 2 m. Rsprnw.). Auch ist der Hinweis auf eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8; BGH StraFO 2003, 100; StV 2008, 405, 406) ...

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.)".

4 Dem schließt sich der Senat an; ergänzend merkt er an, dass der Hinweis des Landgerichts, der Angeklagte verfüge nur über mangelhafte und kaum für eine Therapie ausreichende Deutschkenntnisse, angesichts der von der Kammer festgestellten Äußerungen des Angeklagten bei der Tat wenig nachvollziehbar ist.

5 2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch aus. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei möglicher Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

6 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es - sollte das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom Zäsurwirkung entfalten, weil über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Amtsgerichts Münden vom im Oktober 2012 tatrichterlich verhandelt worden ist - bei der Einzelstrafe über die hier abgeurteilte, am begangene Tat sein Bewenden hätte und für die übrigen, vor dem verübten Taten eine Gesamtstrafe zu bilden wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAE-61175